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Regelwerk, EU 2025, Abgaben/Zoll, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2009 der Kommission vom 2. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 in Bezug auf die Mengen, die nach der Änderung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau im Rahmen bestimmter Zollkontingente eingeführt werden dürfen

(ABl. L 2025/2009 vom 03.10.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 2 ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten geregelt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ("Windhundverfahren") verwendet werden.

(2) Im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits 3 (im Folgenden "Assoziierungsabkommen") sind im Rahmen der vertieften und umfassenden Freihandelszone bestimmte Zollkontingente für in die Union eingeführte moldauische Erzeugnisse festgelegt. In der Verordnung (EU) 2024/1501 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurden vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für moldauische Erzeugnisse festgelegt. Mit der genannten Verordnung wurden alle im Rahmen des Assoziierungsabkommens festgelegten Zollkontingente bis zum 24. Juli 2025 ausgesetzt. Seit diesem Zeitpunkt gelten für den Handel zwischen der Union und Moldau erneut die im Rahmen des Assoziierungsabkommens festgelegten Regeln.

(3) Mit dem Beschluss Nr. 1/2025 des Assoziationsausschusses EU-Moldau in der Zusammensetzung "Handel" vom 19. September 2025 über die Senkung und Beseitigung von Zöllen gemäß Artikel 147 Absatz 4 des Assoziierungsabkommens 5 (im Folgenden "Beschluss") wird das Assoziierungsabkommen geändert, indem mehrere Zollkontingente geändert werden, die in den Anwendungsbereich des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens fallen. Mit diesem Beschluss werden insbesondere die Mengen von Erzeugnissen mit Ursprung in Moldau, die im Rahmen bestimmter Zollkontingente in die EU eingeführt werden, erhöht. Außerdem werden die Einfuhren mehrerer Erzeugnisse aus Moldau liberalisiert, was zur Aufhebung bestimmter Zollkontingente führt.

(4) Die mit dem Beschluss eingeführten Änderungen betreffen die Zollkontingente gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988. Diese Änderungen sollten sich daher in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 widerspiegeln.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit die mit dem Beschluss eingeführten Änderungen rechtzeitig umgesetzt werden können.

(7) Um die Übereinstimmung mit dem Assoziierungsabkommen in der durch den Beschluss geänderten Fassung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten wie der genannte Beschluss.

(8) Da bestimmte mit dieser Verordnung vorgenommene Änderungen für Zollkontingentszeiträume gelten, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung laufen, insbesondere für Erzeugnisse, die hauptsächlich im Spätsommer und Herbst geerntet werden und für die Ausfuhr zur Verfügung stehen, ist es angezeigt, Übergangsbestimmungen für die zwischen dem 25. Juli 2025 und dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung zugeteilten Mengen festzulegen.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Übergangsbestimmungen

Die für den verbleibenden Teil des Zollkontingentszeitraums, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung noch läuft, verfügbare Menge entspricht der Differenz zwischen der neuen Menge gemäß dem

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