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Regelwerk, EU 2020, Abgaben/Zoll, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren

(ABl. L 422 vom 14.12.2020 S. 4 A;
VO (EU) 2021/254 - ABl. L 58 vom 19.02.2021 S. 17 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit A;
VO (EU) 2021/760 - ABl. L 162 vom 10.05.2021 S. 25 Inkrafttreten Anwendung A;
VO (EU) 2021/1401 - ABl. L 302 vom 26.08.2021 S. 1 Inkrafttreten Anwendung Übergangsbestimmungen A;
VO (EU) 2022/64 - ABl. L 11 vom 18.01.2022 S. 6 Inkrafttreten Anwendung Übergangsbestimmungen A;
VO (EU) 2023/608 - ABl. L 80 vom 20.03.2023 S. 31 Inkrafttreten Anwendung A;
VO (EU) 2023/1142 - ABl. L 151 vom 12.06.2023 S. 5 Inkrafttreten Übergangsbestimmungen A;
VO (EU) 2023/2791 - ABl. L 2023/2791 vom 14.12.2023 Inkrafttreten Gültig)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und die besondere Behandlung von Drittlandseinfuhren. Sie überträgt der Kommission zudem die Befugnis, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Verwaltung von Zollkontingenten im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten bestimmte Rechtsakte mit gemeinsamen Vorschriften oder sektorspezifischen Vorschriften, die auf gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen Rechtsakten beruhen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 der Kommission 3 aufgehoben werden, ersetzen.

(2) Die Union hat sich in internationalen Abkommen und in nach Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 AEUV erlassenen Rechtsakten zur Eröffnung von Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und in einigen Fällen zur Verwaltung dieser Kontingente nach dem Windhundverfahren verpflichtet. Die Verordnungen der Kommission und die Durchführungsverordnungen der Kommission, mit denen diese Kontingente eröffnet wurden und die spezifische Vorschriften enthalten, werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987

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