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Erläuterungen C/2025/1920 zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
(ABl. C C/2025/1920 vom 28.03.2025)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 2 wie folgt geändert:
Auf Seite 65 erhält in der Erläuterung zu den KN-Unterpositionen " 1102 20 10 und 1102 20 90 von Mais" Absatz 1 folgende Fassung:
"Zur Bestimmung des Fettgehalts ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1748/85 der Kommission (ABl. L 167 vom 27.06.1985 S. 26) die in Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.02.2009 S. 1) beschriebene Analysenmethode anzuwenden."
Auf Seite 105 erhält in der Erläuterung zur KN-Position " 2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten" der letzte Absatz folgende Fassung:
"Der Stärkegehalt wird nach dem in Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.02.2009 S. 1) beschriebenen Verfahren bestimmt und ist auf die Ware als solche zu beziehen."
Auf Seite 105 erhält die Erläuterung zur KN-Position " 2303 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets" folgende Fassung:
"Der Stärkegehalt und der Proteingehalt werden nach den in Anhang III Teile K bzw. C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.02.2009 S. 1) beschriebenen Verfahren bestimmt."
Auf Seite 106 erhält in der Erläuterung zu den KN-Unterpositionen " 2303 10 11 und 2303 10 19 Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von" Absatz 4 folgende Fassung:
"Derartige Erzeugnisse gehören nur dann hierher, wenn ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.02.2009 S. 1) und bezogen auf die Trockenmasse, 28 GHT nicht übersteigt und ihr Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.02.2009 S. 1) und bezogen auf die Trockenmasse, 4,5 GHT nicht übersteigt."
Auf Seite 108 erhält in der Erläuterung zur KN-Position " 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art" der Wortlaut von Absatz 4 zweiter Gedankenstrich folgende Fassung:
"Zur Bestimmung des Stärkegehalts wird das in Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.02.2009 S. 1) beschriebene polarimetrische Verfahren (auch "abgewandeltes Ewers-Verfahren" genannt) angewendet.
Ist das polarimetrische Verfahren nicht anwendbar, z.B. weil Stoffe wie die nachstehend aufgeführten in bedeutenden Mengen vorliegen, wird der Stärkegehalt nach der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 121/2008 der Kommission (ABl. L 37 vom 12.02.2008 S. 3) beschriebenen enzymatischen Analysemethode bestimmt. Diese Methode kann auch bei Futtermitteln mit weniger als 1 % Stärke angewandt werden.
Die folgenden spezifischen Stoffe führen bei Anwendung des polarimetrischen Verfahrens erwiesenermaßen zu Interferenzen:
2) ABl. C 119 vom 29.03.2019 S. 1.
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ENDE |
(Stand: 28.03.2025)
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