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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2179 der Kommission vom 12. September 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Bereitstellung der Informationen zur Beantragung der Registrierung als externer Prüfer europäischer grüner Anleihen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2179 vom 30.12.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 7 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Art und Weise, wie die Informationen in einem Antrag auf Registrierung als externer Prüfer bereitgestellt werden, sollte der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Beurteilung ermöglichen, ob die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Voraussetzungen, insbesondere auch die in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2180 der Kommission 2 festgelegten Voraussetzungen, erfüllt sind.

(2) Um die Sicherheit zu gewährleisten und die Datenverwaltung und -nutzbarkeit zu verbessern, sollten die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren, die Antragsteller bei einem Antrag auf Registrierung als externer Prüfer verwenden müssen, digitale Registrierungsmöglichkeiten vorsehen. Alle Angaben, die die Antragsteller im Rahmen ihres Registrierungsantrags an die ESMa übermitteln, sollten daher maschinenlesbar sein und auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden.

(3) Um der ESMa die Identifizierung der von einem Antragsteller im Rahmen seines Registrierungsantrags eingereichten Unterlagen zu erleichtern, sollte jedem Dokument eine eindeutige Referenznummer zugewiesen werden.

(4) Aus Sicherheits- und Rechenschaftsgründen sollten Antragsteller auf Registrierung ihrem Antrag bei der ESMa ein von einem Mitglied der Geschäftsleitung unterzeichnetes Schreiben beifügen, in dem bestätigt wird, dass die übermittelten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen des betreffenden Geschäftsleitungsmitglieds richtig und vollständig sind.

(5) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMa vorgelegt wurde.

(6) Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Von daher sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMa im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfolgen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung durch Unternehmen, die im Rahmen dieser Verordnung einen Antrag auf Zulassung als externer Prüfer stellen, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und den nationalen Anforderungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen.

(7) Damit die ESMa die Bewertung im Rahmen der Erstregistrierung unter Gewährleistung angemessener Garantien durchführen kann, sollten personenbezogene Daten von Antragstellern auf Registrierung als externe Prüfer von den externen Prüfern und der ESMa nicht länger als fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit des Antragstellers als registrierter externer Prüfer aufbewahrt werden. Hat die ESMa den Antrag auf Registrierung als externer Prüfer abgelehnt oder zieht der Antragsteller seinen Antrag zurück, so sollten die personenbezogenen Daten des betreffenden Antragstellers von der ESMa nicht länger als fünf Jahre nach Ablehnung der Registrierung oder nach Rücknahme des Antrags aufbewahrt werden.

(8) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 7. Juli 2025 eine förmliche Stellungnahme abgegeben.

(9) Die ESMa hat zu diesem Entwurf eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Sie hat die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

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