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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2293 der Kommission vom 10. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 hinsichtlich der Anforderungen an Erklärungen abgebende Organisationen und zur Berichtigung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2293 vom 11.11.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 62 Absatz 15 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die Kohärenz der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission 2 eingeführten Anforderungen an Erklärungen abgebende Organisationen mit anderen für diese Organisationen geltenden Anforderungen zu gewährleisten, sollte Anhang II der genannten Verordnung geändert werden, um die für sie erforderliche Genehmigung zu streichen.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wurde in Anhang VI (Teil-ARA) Punkt ARA.GEN.300 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 3 ein neuer Buchstabe g angefügt. Dieser neue Buchstabe enthält eine falsche Bezugnahme, die berichtigt werden sollte.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wurde Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.221 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 4 geändert, indem ein neuer Buchstabe g angefügt wurde. Der neue Buchstabe enthält eine falsche Bezugnahme. Darüber hinaus wurde in Anhang I Punkt 21.B.431 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ein neuer Buchstabe d angefügt. Dieser enthält ebenfalls eine falsche Bezugnahme. Beide Bezugnahmen sollten berichtigt werden.
(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wurde in Anhang II (Teil-ARO) Punkt ARO.GEN.300 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 5 ein neuer Buchstabe g angefügt. Der neue Buchstabe enthält eine falsche Bezugnahme, die berichtigt werden sollte.
(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wurde in Anhang II (Teil-ADR.AR) auch Punkt ADR.AR.C.005 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission 6 geändert, indem ein neuer Buchstabe f angefügt wurde. Der neue Buchstabe enthält eine falsche Bezugnahme, die berichtigt werden sollte.
(6) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wurde auch in Anhang II (Teil-145) Punkt 145.B.300 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 7 ein neuer Buchstabe g angefügt. Der neue Buchstabe enthält eine falsche Bezugnahme. Darüber hinaus wurde in Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.B.300 ein neuer Buchstabe g hinzugefügt. Der neue Buchstabe enthält eine falsche Bezugnahme. Diese Bezugnahmen sollten berichtigt werden.
(7) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wurde in Anhang II (Teil-ATCO.AR) Punkt ATCO.AR.C.001 der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission 8 ein neuer Buchstabe f angefügt. Der neue Buchstabe enthält eine falsche Bezugnahme, die berichtigt werden sollte.
(8) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wurde Anhang II (Teil-ATM/ANS.AR) Punkt ATM/ANS.AR.C.010
(Stand: 01.12.2025)
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