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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2335 der Kommission vom 20. November 2025 zur Festlegung der Bezugswerte für CO2-Emissionen für den Berichtszeitraum des Jahres 2019

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2335 vom 21.11.2025 A;
VO (EU) 2025/2545 - ABl. L 2025/2545 vom 16.12.2025 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste über die Veröffentlichung/zur Durchführung/Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1242

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates 1, insbesondere Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/781 der Kommission 2 für Hersteller rechtsverbindlich zu machen, die nicht Adressaten des genannten Beschlusses waren, da sie erst nach dem Berichtszeitraum des Jahres 2019 durch Zulassung von Fahrzeugen, die in die in Anhang II des genannten Beschlusses aufgeführten Fahrzeuguntergruppen fallen, auf den Unionsmarkt gelangt sind, sollten die Bezugswerte für CO2-Emissionen mit der vorliegenden Verordnung neu angenommen werden.

(2) Zur Bestimmung der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen und der CO2-Emissionsreduktionskurven sollten die Bezugswerte für CO2-Emissionen der Fahrzeuguntergruppen, für die der Berichtszeitraum des Jahres 2019 als Referenzzeitraum gilt, auf den gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gemeldeten Daten beruhen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Bezugswerte für CO2-Emissionen 25

Die Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1242 der Fahrzeuguntergruppen, für die der Berichtszeitraum des Jahres 2019 als Referenzzeitraum gilt, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Die angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1242 für den Berichtszeitraum des Jahres 2025 und die folgenden Berichtszeiträume sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 1a Bestimmung repräsentativer Fahrzeuge für i = 1 25

Zur Bestimmung der angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen (i = 1) sind die spezifischen repräsentativen Fahrzeuge der Fahrzeuguntergruppen 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD und 10-LH Fahrzeuge, die in dem in Artikel 13c der Verordnung (EU) 2019/1242 genannten zentralen Register geführt werden, im Berichtszeitraum des Jahres 2019 gemeldet wurden und im zentralen Register als repräsentativ gekennzeichnet sind.

Die zur Bestimmung der CO2-Emissionen zu verwendenden Nutzlasten sind in Anhang I Nummer 2.5.1 der Verordnung (EU) 2019/1242 festgelegt. Das statistische Gewicht gemäß Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 beträgt für alle repräsentativen Fahrzeuge '1'.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2025

1) ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 202, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1242/oj.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781 der Kommission vom 10. Mai 2021 über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO2-Emissionswerten je Hersteller sowie der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge und der Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242

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(Stand: 18.12.2025)

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