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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2545 der Kommission vom 15. Dezember 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2335 durch Festlegung angepasster Bezugswerte für CO2-Emissionen und der Methode zur Bestimmung repräsentativer Fahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2545 vom 16.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste über die Veröffentlichung/zur Durchführung/Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1242

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Typgenehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden durch die Einführung neuer Einsatzprofile und Gangwechselverfahren sowie der vollständigen Bewertung fortschrittlicher Fahrassistenzsysteme im Simulationswerkzeug geändert, was zu einer Verringerung der CO2-Emissionswerte der repräsentativen schweren Nutzfahrzeuge um mehr als 5 g CO2/km geführt hat.

(2) Die Kommission muss daher gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1242 die Bezugswerte für CO2-Emissionen für bestimmte in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2335 der Kommission 3 genannte Fahrzeuguntergruppen erstmals anpassen und die angepassten Bezugswerte für Emissionen als i = 1 und die in der genannten Verordnung aufgeführten, nicht angepassten Bezugswerte für Emissionen als i = 0 bestimmen.

(3) Zur Berechnung der angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen muss gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1242 eine Methode zur Bestimmung repräsentativer Fahrzeuge festgelegt werden, einschließlich ihrer statistischen Gewichtung und der Werte für Nutzlast und Fahrgastzahl.

(4) Um die Verpflichtung aus Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1242 zu erfüllen, eine größtmögliche Genauigkeit zu erreichen und den Verwaltungsaufwand für die Hersteller zu begrenzen, sollten die repräsentativen Fahrzeuge für die Bestimmung der angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen (i = 1) die Untergruppe aller Fahrzeuge sein, für die im Berichtszeitraum des Jahres 2019 Daten gemeldet wurden und für die die Daten nach dem geänderten Typgenehmigungsverfahren neu simuliert werden könnten.

(5) Die angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen wurden nach dem Anpassungsverfahren gemäß Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 ermittelt, wie in einem unter dem Aktenzeichen JRC138612 auf der Website der JRC öffentlich zugänglichen Bericht ausführlich erläutert wird, wobei die von einigen Herstellern aktualisierten Simulationsdaten berücksichtigt wurden.

(6) Damit das Ergebnis der Anpassung so bald wie möglich bei der Festlegung der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen und der CO2-Emissionsreduktionskurven berücksichtigt wird, sollten die angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1242 ab dem Berichtszeitraum des Jahres 2025 gelten.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2335 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2335

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2335 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"Die angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1242 für den Berichtszeitraum des Jahres 2025 und die folgenden Berichtszeiträume sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt."

2. Der folgende Artikel 1a wird eingefügt:

" Artikel 1a Bestimmung repräsentativer Fahrzeuge für i = 1

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