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Regelwerk, EU 2025, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2363 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei in Bauteilen aus Glas oder Keramik

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2363 vom 21.11.2025)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der Richtlinie aufgeführt sind.

(2) Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3) Blei ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die maximal zulässige Konzentration in homogenen Werkstoffen liegt bei einem Massenanteil von 0,1 % Blei.

(4) Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/736 der Kommission 2 wurde eine Ausnahme für Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas- oder Keramikmatrixverbindungen gewährt und in Anhang III Eintrag 7c Ziffer I der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt. Die Ausnahme sollte für die jeweilige Kategorie von Elektro- und Elektronikgeräten am 21. Juli 2021, am 21. Juli 2023 bzw. am 21. Juli 2024 ablaufen.

(5) Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2019/169 der Kommission 3 wurde eine Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber gewährt und in Anhang III Eintrag 7c Ziffer II der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt. Die Ausnahme sollte für die jeweilige Kategorie von Elektro- und Elektronikgeräten am 21. Juli 2021, am 21. Juli 2023 bzw. am 21. Juli 2024 ablaufen.

(6) Bei der Kommission gingen insgesamt acht Anträge auf Erneuerung der in Erwägungsgrund 4 genannten Ausnahme für alle Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten ein. Für die in Erwägungsgrund 5 genannte Ausnahme erhielt die Kommission einen Antrag auf Erneuerung. Alle Anträge gingen innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Frist für die Einreichung von Anträgen auf Erneuerung ein. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt die bestehende Ausnahme so lange gültig, bis die Kommission über den Antrag auf Erneuerung entschieden hat.

(7) Zur Bewertung der eingegangenen Anträge wurde eine Studie zur technischen und wissenschaftlichen Bewertung durchgeführt, die 2022 abgeschlossen wurde 4. Eine weitere Studie mit Schwerpunkt auf den Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, deren Erneuerung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt wurde, wurde 2024 durchgeführt und abgeschlossen 5. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertungen Konsultationen der Interessenträger durchgeführt.

(8) Die Bewertung der beantragten Erneuerung der Ausnahme ergab, dass Blei dem Werkstoff Keramik über einen breiten Anwendungsbereich hinweg in Bezug auf Temperaturen, Spannungen oder Frequenzen besondere dielektrische, piezoelektrische, pyroelektrische, ferroelektrische, Halbleiter- und Magneteigenschaften verleiht. Dem Werkstoff Glas verleiht Blei wesentliche Eigenschaften wie niedrigere Schmelz- und Erweichungspunkte, bessere Bearbeitbarkeit, Zerspanbarkeit, chemische Stabilität usw.

(9) Substitutionsprodukte für bleihaltige Keramik und bleihaltiges Glas sind entweder nicht für alle Anwendungen technisch praktikabel oder für bestimmte Anwendungen nicht zuverlässig genug. Somit erfüllt die beantragte Erneuerung die Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/65/EU, wonach die Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Gerätegestaltung oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Anhang II aufgeführten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, wissenschaftlich oder technisch nicht praktikabel ist und die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten nicht gewährleistet ist.

(10) Um in Zukunft eine gezieltere technische Bewertung zu ermöglichen, sollte die derzeitige Ausnahme unter Eintrag 7c Ziffer I

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(Stand: 21.11.2025)

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