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Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2364 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2364 vom 21.11.2025)
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der Richtlinie aufgeführt sind.
(2) Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.
(3) Blei ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die maximal zulässige Konzentration in homogenen Werkstoffen liegt bei einem Massenanteil von 0,1 % Blei.
(4) Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/739 der Kommission 2 wurde eine Ausnahme für die Verwendung von Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei und in Bauteilen aus stückfeuerverzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei gewährt und in Anhang III Eintrag 6a Ziffer I der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt. Diese Ausnahme gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 der in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführten Elektro- und Elektronikgeräte. Die Anwendung der Ausnahme 6a des Anhangs III der genannten Richtlinie war auf Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8, 9 und 11 beschränkt.
(5) Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/740 der Kommission 3 wurden Ausnahmen für die Verwendung von Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei entweder für Zerspanungszwecke oder für aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammendes Blei gewährt. Die Ausnahmen sind in Anhang III Eintrag 6b Ziffer I und 6b Ziffer II der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt. Diese Ausnahmen gelten für die Kategorien 1 bis 7 und 10 der in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführten Elektro- und Elektronikgeräte. Die Anwendung der Ausnahme 6b des Anhangs III der genannten Richtlinie war auf Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8, 9 und 11 beschränkt.
(6) Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/741 der Kommission 4 wurde eine Ausnahme für die Verwendung von Kupferlegierungen mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei für alle Kategorien gewährt und in Anhang III Eintrag 6c der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt.
(7) Am 17. Januar 2020 und am 20. Januar 2020 gingen bei der Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahmen 6a und 6a Ziffer I des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich der Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, insbesondere des Anwendungsbereichs, ein. Am 2. Dezember 2019 und am 17. Januar 2020 gingen bei der Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahmen 6b, 6b Ziffer I und 6b Ziffer II des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU ein, und am 15. Januar 2020 und am 16. Januar 2020 erhielt die Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahme 6c des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU.
(8) Die Ausnahmen 6a, 6b und 6c des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU sollten für die in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU genannte Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika am 21. Juli 2023 und für die in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU genannten Kategorien 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und 11
(Stand: 21.11.2025)
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