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Verordnung (EU) 2025/2614 des Rates vom 12. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
(ABl. L 2025/2614 vom 22.12.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um eine ausreichende Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates 1 autonome Zollkontingente der Union (im Folgenden "Kontingente") eröffnet. Unter die Kontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.
(2) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2032 und 09.2035 zum Nullsatz mit angemessenen Mengen zu eröffnen.
(3) Da die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2033 und 09.2034 zur Deckung des Bedarfs der Wirtschaftsbeteiligten in der Union nicht mehr ausreichen, sollte die Bezeichnung der Waren mit diesen laufenden Nummern geändert werden. Zudem sollten die TARIC-Codes der Waren mit diesen laufenden Nummern geändert werden.
(4) In Bezug auf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2728 hat sich die Einreihung des entsprechenden Erzeugnisses in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 (im Folgenden "Kombinierte Nomenklatur") geändert. Daher sollte der geltende KN-Code für dieses Kontingent angepasst werden.
(5) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit einer bestimmten gewerblichen Ware zu gewährleisten, sollte die Menge des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.2551 erhöht werden.
(6) Die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2010, 09.2017, 09.2025, 09.2027, 09.2029 und 09.2031 wurden zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten eröffnet. Dieser Zeitraum sollte verlängert und die betreffenden Kontingentsmengen sollten jährlich angepasst werden, da die Beibehaltung dieser Kontingente nach wie vor im Interesse der Union liegt.
(7) Das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2551 sollte nur für einen Zeitraum von sechs Monaten eröffnet werden, um der potenziellen Entwicklung der Herstellung dieser Waren in der Union Rechnung zu tragen.
(8) Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2742, 09.2583, 09.2024, 09.2858, 09.2686, 09.2676, 09.2698, 09.2832, 09.2644, 09.2795, 09.2835 und 09.2736 aufrechtzuerhalten, sollten diese Kontingente geschlossen werden.
(9) Die Verordnung (EU) 2021/2283 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten festgelegten Leitlinien zu befolgen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betreffenden Waren ab dem 1. Januar 2026 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2025.
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
(Stand: 05.01.2026)
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