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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013

(ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 33 A;
VO (EU) 2022/972 - ABl. L 167 vom 24.06.2022 S. 10 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/1191 - ABl. L 158 vom 21.06.2023 S. 15 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2023/2880 - ABl. L 2023/2880 vom 29.12.2023 Inkrafttreten Gültig)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1388/2013

Archiv: 2013

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Produktion innerhalb der Union wird bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zur Deckung des spezifischen Bedarfs der Verarbeitungsindustrien in der Union nicht ausreichen. Aus diesem Grund hängt die Versorgung mit diesen Waren von Drittlandeinfuhren ab. Der dringendste Bedarf der Union an den betreffenden Waren sollte unverzüglich zu den günstigsten Bedingungen gedeckt werden. Daher sind autonome Zollkontingente der Union (im Folgenden "Kontingente") zu präferentiellen Kontingentszollsätzen innerhalb der Grenzen angemessener Kontingentsmengen zu eröffnen, wobei die Notwendigkeit, die Märkte für solche Waren nicht zu beeinträchtigen sowie die Aufnahme und die Entwicklung der Produktion in der Union nicht zu gefährden, berücksichtigt wird.

(2) Es ist sicherzustellen, dass alle Einführer in der Union gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten haben und dass die Kontingentszollsätze für diese Kontingente fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewendet werden.

(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 1 wurden die Regeln für die Verwaltung der Kontingente festgelegt, wobei der gleiche, kontinuierliche Zugang zu den Kontingenten und die fortlaufende Anwendung der Kontingentszollsätze gewährleistet und die Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt werden. Die mit dieser Verordnung eröffneten Kontingente sollten von der Kommission und den Mitgliedstaaten entsprechend dieser Regeln verwaltet werden.

(4) Die Kontingentsmengen werden in den meisten Fällen in besonderen Maßeinheiten für Gewicht angegeben. Bei bestimmten Erzeugnissen, für die ein Kontingent eröffnet wird, wird die Kontingentsmenge in einer anderen besonderen Maßeinheit angegeben. Wird für diese Erzeugnisse in der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 (im Folgenden "Kombinierte Nomenklatur") keine besondere Maßeinheit angegeben, kann bezüglich der verwendeten besonderen Maßeinheit Unsicherheit bestehen. Aus Gründen der Klarheit und im Interesse einer besseren Verwaltung der Kontingente ist es daher notwendig, festzulegen, dass bei Inanspruchnahme der genannten Kontingente die genaue Menge der Einfuhrwaren in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der besonderen Maßeinheit der Kontingentsmengen einzutragen ist, die für diese Erzeugnisse in dieser Verordnung genannt ist.

(5) Es ist klarzustellen, dass Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die Waren enthalten, die Kontingenten unterliegen, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden sollten, da die Kontingente nur auf die in dieser Verordnung beschriebenen Waren Anwendung finden sollten.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates 3 wurde mehrfach geändert. Da die Codierung der Kombinierten Nomenklatur mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission 4 aktualisiert wurde, wäre eine große Anzahl von Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 erforderlich. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte die genannte Verordnung daher vollständig ersetzt werden.

(7) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele der Förderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern Vorschriften festzulegen, um die verschiedenen Wirtschaftsinteressen der Wirtschaftsbeteiligten in der Union ins Gleichgewicht zu bringen, ohne die Welthandelsorganisation-Liste der Union zu ändern. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union erforderliche Maß hinaus.

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