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Regelwerk, EU 2025, Umwelt, Abfall - EU Bund

Leitlinien der Kommission zur Festlegung von Kriterien für die Kosten von Reinigungsaktionen gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt Inhaltsverzeichnis

(C/2025/5646)
(ABl. C, C/2025/5646 vom 24.10.2025)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht
2021/C 216/01 - Leitlinien über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der RL (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt


1 Einführung

Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien zur Auslegung und Umsetzung von Artikel 8 "Erweiterte Herstellerverantwortung" der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt 1, auch "Richtlinie über Einwegkunststoffartikel" genannt (im Folgenden "Richtlinie" oder "Einwegkunststoffrichtlinie"). Diese Leitlinien stehen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle 2, der Richtlinie 2008/98/EG 3 über Abfälle (im Folgenden " Abfallrahmenrichtlinie" oder "Richtlinie 2008/98/EG ") und der Richtlinie (EU) 2024/3019 4 über die Behandlung von kommunalem Abwasser.

Diese Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Rechtsvorschriften unterstützen. Der Inhalt und die Beispiele spiegeln die Ansichten der Europäischen Kommission und deren Auslegung des geltenden Rechtsrahmens wider und sind als solche nicht rechtsverbindlich. Die Mitgliedstaaten können die nationalen Gegebenheiten und die Besonderheiten der bestehenden Systeme berücksichtigen. Daher kann es sein, dass die Mitgliedstaaten nicht allen in diesen Leitlinien beschriebenen Aspekten Rechnung tragen. Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Die erweiterte Herstellerverantwortung beinhaltet eine Reihe von Anforderungen, die sicherstellen sollen, dass die Hersteller der Erzeugnisse die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung in der Abfallphase des Produktlebenszyklus übernehmen (siehe Artikel 3 der Einwegkunststoffrichtlinie). Gemäß Artikel 8 der Einwegkunststoffrichtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, Regime der erweiterten Herstellerverantwortung einzuführen, die gewissen Anforderungen genügen müssen, welche über diejenigen der Artikel 8 und 8a der Abfallrahmenrichtlinie hinausgehen. Eine solche zusätzliche Anforderung ist in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Einwegkunststoffrichtlinie festgelegt. Sie betrifft die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Hersteller der in Teil E Abschnitte I, II und III des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel " die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen dieser Artikel und der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle " tragen. Dabei handelt es sich um folgende Artikel:

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Einwegkunststoffrichtlinie veröffentlicht die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für Kriterien für die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen dieser Artikel und der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle.

Dieser Leitfaden enthält die wichtigsten Grundsätze in Bezug auf die Kosten von Reinigungsaktionen und es wird der Geltungsbereich der erweiterten Herstellerverantwortung präzisiert, indem eine Grundlage für ein gemeinsames Verständnis der einschlägigen Begriffe geschaffen wird. Zudem werden geeignete Methoden für die Berechnung der Kosten für die Sammlung und Bewirtschaftung des Mülls sowie für die Berechnung der Mengen von Einwegkunststoffartikeln, die in den an öffentlichen Orten unsachgemäß entsorgten und gesammelten Abfällen enthalten sind, sowie Optionen für die Aufteilung der Kosten auf die Hersteller vorgeschlagen.

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(Stand: 28.10.2025)

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