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Regelwerk, EU 2025, Zoll - EU Bund

Erläuterungen C/2025/6087 zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(ABl. C, C/2025/6087 vom 10.11.2025)


Ergänzende Informationen
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur


Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 2 wie folgt geändert:

Auf Seite 198 wird in der Erläuterung zu den KN-Unterpositionen " 3907 61 00 und 3907 69 00" nach dem bestehenden Text folgender Absatz angefügt:

"Hierher gehören auch Copolymere aus Terephthalsäure, Ethylenglykol und einem oder mehreren anderen zweiwertigen Alkoholen, wie z.B. Cyclohexandimethanol oder Neopentylglycol, vorausgesetzt, dass die Monomereinheiten von Polyethylenterephthalat im Copolymer gewichtsmäßig vorherrschen.

Polyestererzeugnisse, in denen die Monomereinheiten von Polyethylenterephthalat im Copolymer gewichtsmäßig nicht vorherrschen, sind als andere Polyester (Unterposition 3907 99) einzureihen."

1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

2) ABl. C 119 vom 29.03.2019 S. 1.

ENDE

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(Stand: 10.11.2025)

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