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Regelwerk, EU 2025, Zoll - EU Bund

Erläuterungen C/2025/6343 zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(ABl. C, C/2025/6343 vom 21.11.2025)


Ergänzende Informationen
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur


Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 2 wie folgt geändert:

Auf Seite 108 erhält in der Erläuterung zur KN-Position " 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art" der Wortlaut der Absätze 4 und 5 folgende Fassung:

"In Bezug auf Stärke, Glucose und Maltodextrin gilt Folgendes:

Erzugnisse mit einem Gesamtglucosegehalt von weniger als 0,5 GHT sollten nicht als Stärke, Glucose oder Maltodextrin enthaltend gelten.

Ist das polarimetrische Verfahren nicht anwendbar, z.B. weil Stoffe wie die nachstehend aufgeführten in bedeutenden Mengen vorliegen, wird der Stärkegehalt nach der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 121/2008 der Kommission (ABl. L 37 vom 12.02.2008 S. 3) beschriebenen enzymatischen Analysemethode bestimmt.

Die folgenden spezifischen Stoffe führen bei Anwendung des polarimetrischen Verfahrens erwiesenermaßen zu Interferenzen:

  1. (Zucker-)Rübenerzeugnisse wie z.B. (Zucker-)Rübenpülpe, (Zucker-)Rübenmelasse, (Zucker-)Rübenpülpe - melassiert, (Zucker-)Rübenvinasse, (Rüben-)Zucker;
  2. Zitruspülpe;
  3. Leinsamen; Leinkuchen; Leinextraktionsschrot;
  4. Rapssamen; Rapskuchen; Rapsextraktionsschrot; Rapsschalen;
  5. Sonnenblumensaat; Sonnenblumenextraktionsschrot; Sonnenblumenextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat;
  6. Kokoskuchen; Kokosextraktionsschrot,
  7. Kartoffelpülpe;
  8. Trockenhefe;
  9. Erzeugnisse mit hohem Inulingehalt (z.B. topinambur-Chips und -Mehl);
  10. Grieben;
  11. Sojabohnenerzeugnisse."


1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

2) ABl. C 119 vom 29.03.2019 S. 1.


ENDE

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