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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/138 der Kommission vom 15. Januar 2026 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Unionsgeschmacksmuster

(ABl. L 2026/138 vom 19.03.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Unionsgeschmacksmuster 1, insbesondere auf Artikel 28a, Artikel 36a, Artikel 37a, Artikel 42a, Artikel 44a, Artikel 49a, Artikel 50c, Artikel 50f, Artikel 50h, Artikel 51a, Artikel 70a, Artikel 73a, Artikel 75a, Artikel 98a und Artikel 105a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde ein unionseigenes System zum Schutz von Geschmacksmustern geschaffen, der auf Unionsebene auf der Grundlage einer Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden "Amt") gewährt wird.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 übertragenen Befugnisse an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeglichen. Um dem sich aus dieser Angleichung ergebenden neuen Rechtsrahmen zu entsprechen, sind im Wege von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten bestimmte Vorschriften zu erlassen. Diese neuen Vorschriften sollten die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission 3 ersetzen.

(3) Im Interesse der Rechtssicherheit, Kohärenz und Vereinfachung sollten die mit dieser Verordnung zu erlassenden Vorschriften so weit wie möglich an die Vorschriften für Unionsmarken gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission 4 angeglichen werden.

(4) Aus Gründen der Klarheit, Rechtssicherheit und Effizienz sowie im Hinblick auf die Erleichterung der Anmeldung von Unionsgeschmacksmustern ist es von wesentlicher Wichtigkeit, die obligatorischen und fakultativen Angaben klar und erschöpfend festzulegen, die in der Anmeldung - einschließlich in Sammelanmeldungen - eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters enthalten sein müssen, und gleichzeitig unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

(5) Mit der Verordnung (EU) 2024/2822 werden die Begriffsbestimmungen von Geschmacksmustern und Erzeugnissen auf neue Geschmacksmuster ausgeweitet, die nicht in physischen Erzeugnissen enthalten sind. Unter Berücksichtigung der technischen Fortschritte bei der Visualisierung von Geschmacksmustern und der Bedürfnisse des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf neue digitale Geschmacksmuster ist es notwendig, eine dynamische und animierte Wiedergabe von Geschmacksmustern mit allen geeigneten Mitteln unter Verwendung allgemein verfügbarer Technologien zu ermöglichen.

(6) Es ist angebracht, die Verfahren zu straffen, damit der Verwaltungsaufwand bei der Einreichung und Bearbeitung von Prioritätsansprüchen verringert wird. Zu diesem Zweck sollten die für die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung einzureichenden Unterlagen aus einer Kopie des früheren Antrags bestehen.

(7) Um die Veröffentlichung aller Informationen über die Eintragung eines Unionsgeschmacksmusters zu gewährleisten, die aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit und nach der Erweiterung der technischen Mittel für die visuelle Wiedergabe eines Geschmacksmusters, einschließlich dynamischer oder animierter Darstellungen, erforderlich ist, sollte es dem Amt gestattet sein, die Eintragung eines Unionsgeschmacksmusters zu veröffentlichen, indem es die Wiedergabe des Geschmacksmusters elektronisch zugänglich macht.

(8) Aus denselben Gründen sollte es außerdem zulässig sein, dass das Amt Eintragungsurkunden ausstellt, in denen die Wiedergabe eines Geschmacksmusters durch einen elektronischen Zugang zu der jeweiligen Datei erfolgt.

(9) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/2822 können Anträge auf Änderung der Wiedergabe eines Unionsgeschmacksmusters auch im Fall von unwesentlichen Einzelheiten gestellt werden, wodurch die Möglichkeit eines teilweisen Verzichts oder einer teilweisen Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters abgeschafft wird. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit ist es wichtig, die Anforderungen an einen Antrag auf Änderung der Wiedergabe eines Unionsgeschmacksmusters klar und erschöpfend festzulegen.

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