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Delegierte Verordnung (EU) 2026/252 der Kommission vom 2. Februar 2026 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Notschlachtungen von als Haustiere gehaltenen Huftieren außerhalb des Schlachthofs
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/252 vom 17.04.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von den Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Insbesondere enthält Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen an die Verwendung von Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die außerhalb des Schlachthofs notgeschlachtet wurden, für den menschlichen Verzehr. Gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen nur ansonsten gesunde Tiere, die einen Unfall erlitten haben, der ihre Beförderung zum Schlachthof aus Gründen des Tierschutzes verhindert hat, notgeschlachtet werden.
(2) Die Erfahrung der Kommission hat gezeigt, dass einige zuständige Behörden von Mitgliedstaaten diese Anforderungen strenger auslegen als andere, was zu einer uneinheitlichen Umsetzung dieser Anforderungen in der Union führt. Insbesondere werden die Ausdrücke "ein ansonsten gesundes Tier" und "Unfall" in den Unionsvorschriften nicht definiert oder beschrieben, was problematische Unterschiede in der Auslegung durch die Mitgliedstaaten zur Folge hat. Beispielsweise betrachten Mitgliedstaaten mit einer strengen Auslegung "ansonsten gesunde Tiere" als Tiere, die nicht an einer allgemeinen Infektion leiden, wodurch Tiere mit einer beginnenden Stoffwechselerkrankung wie Hypokalzämie für eine Notschlachtung nicht infrage kommen, oder sie betrachten nur einen physischen Unfall (etwa ein gebrochenes Bein) als Unfall. Andere Mitgliedstaaten verfolgen eine breitere Auslegung und erlauben bei jedem Unfall, der das Fleisch nicht zu einem Risiko für die öffentliche Gesundheit macht, eine Notschlachtung, was dazu führt, dass das Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet wird. Daher ist es erforderlich, Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu ändern, um eine harmonisierte Anwendung der Vorschriften hinsichtlich der Verwendung von Fleisch aus Notschlachtungen für den menschlichen Verzehr sicherzustellen und zugleich ein hohes Verbraucherschutzniveau im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten.
(3) Des Weiteren enthält Anhang I Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates 2 die technischen Vorschriften über die Transportfähigkeit von Tieren und verbietet in bestimmten Fällen die Beförderung lebender als Haustiere gehaltener Huftiere zum Schlachthof. In solchen Fällen, in denen nach den Vorschriften über die Notschlachtung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 die Verwendung des Fleisches nicht erlaubt ist, besteht die einzige Möglichkeit, Leiden bei der Beförderung zu verhindern, in der Euthanasie des Tieres, d. h. der Tötung ohne Erfüllung der Anforderungen des Anhangs III Abschnitt I Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Das hat zur Folge, dass solches Fleisch als nicht genusstauglich eingestuft wird, obwohl es möglicherweise kein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt. Dies verursacht einen unnötigen wirtschaftlichen Verlust und es entstehen Abfälle, während das Fleisch des Tieres möglicherweise kein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt. Wenn dieses Fleisch ansonsten genusstauglich ist, steht es in Einklang mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die Bedingungen für die Möglichkeit einer Verwendung des Fleisches notgeschlachteter Tiere an die Bedingungen für ein Verbot des Transports von Tieren in Anhang I Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 anzugleichen.
(4) In den Artikeln 43 und 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 3 sind Maßnahmen festgelegt, die bei Verstößen gegen bestimmte Anforderungen in Bezug auf lebende Tiere und auf frisches Fleisch zu ergreifen sind. Die Erfüllung dieser Anforderungen gewährleistet die Genusstauglichkeit des Fleisches, auch im Fall notgeschlachteter Tiere. Vor jeder Schlachtung muss eine Schlachttieruntersuchung im Sinne des Artikels 17 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 durchgeführt werden, und diese zeigt, ob bei lebenden Tieren und frischem Fleisch von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen wird.
(Stand: 23.04.2026)
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