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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2026/421 des Rates vom 19. Februar 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2025/1577 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet

(ABl. L 2026/421 vom 19.02.2026;
Beschl. (GASP) 2026/455 - ABl. L 2026/455 vom 26.02.2026aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 11 des Beschl.'es (GASP) 2026/455

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP 1 angenommen.

(2) Der Rat hat am 29. Juli 2025 den Beschluss (GASP) 2025/1577 2 angenommen. Mit diesem Beschluss wird eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften festgelegt, auf die die Maßnahmen der Artikel 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden.

(3) Der Rat hat festgestellt, dass zuständige Behörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gegenüber einer Körperschaft, die an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts beteiligt ist, Beschlüsse gefasst haben, und dass die Maßnahmen in den Artikeln 2 und 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts auf diese Körperschaft angewendet werden sollten.

(4) Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang des Beschlusses (GASP) 2025/1577 sollte entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2025/1577 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2026.

1) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001 S. 93, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2001/931/oj).

2) Beschluss (GASP) 2025/1577 des Rates vom 29. Juli 2025 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2025/207 (ABl. L, 2025/1577, 30.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1577/oj).


.

Anhang

Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2025/1577 wird unter der Überschrift " II. Vereinigungen und Körperschaften" folgender Eintrag angefügt:

"23. 'Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) (Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)).'".


ENDE

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