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Beschluss (GASP) 2026/421 des Rates vom 19. Februar 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2025/1577 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet
(ABl. L 2026/421 vom 19.02.2026;
Beschl. (GASP) 2026/455 - ABl. L 2026/455 vom 26.02.2026aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 11 des Beschl.'es (GASP) 2026/455
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP 1 angenommen.
(2) Der Rat hat am 29. Juli 2025 den Beschluss (GASP) 2025/1577 2 angenommen. Mit diesem Beschluss wird eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften festgelegt, auf die die Maßnahmen der Artikel 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden.
(3) Der Rat hat festgestellt, dass zuständige Behörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gegenüber einer Körperschaft, die an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts beteiligt ist, Beschlüsse gefasst haben, und dass die Maßnahmen in den Artikeln 2 und 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts auf diese Körperschaft angewendet werden sollten.
(4) Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang des Beschlusses (GASP) 2025/1577 sollte entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2025/1577 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2026.
2) Beschluss (GASP) 2025/1577 des Rates vom 29. Juli 2025 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2025/207 (ABl. L, 2025/1577, 30.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1577/oj).
| Anhang |
Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2025/1577 wird unter der Überschrift " II. Vereinigungen und Körperschaften" folgender Eintrag angefügt:
"23. 'Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) (Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)).'".
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ENDE |
(Stand: 03.03.2026)
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