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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/543 der Kommission vom 12. März 2026 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Mitteilung wesentlicher Änderungen der für die Registrierung als externer Prüfer bereitgestellten Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/543 vom 17.06.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Sicherheit zu gewährleisten und die Datenverwaltung und -nutzbarkeit zu verbessern, sollten die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren, die externe Prüfer verwenden müssen, wenn sie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wesentliche Änderungen der für die Registrierung bereitgestellten Informationen mitteilen, maschinenlesbar sein und auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden.

(2) Um der ESMa die Identifizierung der Dokumente zu erleichtern, die ein externer Prüfer im Rahmen der Mitteilung wesentlicher Änderungen der für die Registrierung bereitgestellten Informationen übermittelt hat, sollten externe Prüfer jedem eingereichten Dokument eine eindeutige Referenznummer zuweisen.

(3) Aus Sicherheits- und Rechenschaftsgründen sollte ein externer Prüfer, der der ESMa wesentliche Änderungen der für die Registrierung bereitgestellten Informationen mitteilt, der Mitteilung ein von einem Mitglied der Geschäftsleitung unterzeichnetes Schreiben beifügen, in dem bestätigt wird, dass die übermittelten Angaben nach dessen bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind.

(4) Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. In diesem Zusammenhang sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMa im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erfolgen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch externe Prüfer in Anwendung dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und den nationalen Anforderungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen.

(5) Damit die ESMa die Mitteilungen wesentlicher Änderungen der für die Registrierung als externer Prüfer bereitgestellten Informationen unter Gewährleistung angemessener Sicherheitsvorkehrungen bewerten kann, sollten personenbezogene Daten externer Prüfer von diesen externen Prüfern und der ESMa nicht länger als fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit des externen Prüfers aufbewahrt werden.

(6) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 18. November 2025 eine förmliche Stellungnahme abgegeben.

(7) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMa vorgelegt wurde.

(8) Die ESMa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt. Sie hat die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Verfahren für die Mitteilung wesentlicher Änderungen der für die Registrierung bereitgestellten Informationen

(1) Die externen Prüfer verwenden die Standardformulare und Vorlagen im Anhang dieser Verordnung, um der ESMa eine wesentliche Änderung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 mitzuteilen.

Die externen Prüfer übermitteln die erforderlichen Informationen in einem maschinenlesbaren Format, das

  1. der ESMa den Zugriff auf die in diesen Formularen angegebenen Informationen für einen Zeitraum von 45 Arbeitstagen ermöglicht,
  2. die unveränderte Wiedergabe der Informationen ermöglicht.

Bei der Übermittlung der Standardformulare und Vorlagen stellen die externen Prüfer sicher, dass

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