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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/887 des Rates vom 21. April 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2147 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben

(ABl. L 2026/887 vom 21.04.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates vom 9. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben 1, insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 9. Oktober 2023 die Verordnung (EU) 2023/2147 angenommen.

(2) Am 24. Februar 2026 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde (im Folgenden "Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen"), vier Personen in die Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

(3) Am 5. März 2026 hat der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2026/531 2 angenommen, mit der die am 24. Februar 2026 vom Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aufgenommenen vier Personen in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates 3.

(4) Die Einträge zu den am 24. Februar 2026 durch den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aufgenommen vier Personen sollten von der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gestrichen werden.

(5) Die Verordnung (EU) 2023/2147 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2026.

1) ABl. L, 2023/2147, 11.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2147/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2026/531 des Rates vom 5. März 2026 zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan (ABl. L, 2026/531, 5.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/531/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. L 203 vom 11.07.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/747/oj).


.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 werden unter der Überschrift " A. Natürliche Personen" die folgenden vier Einträge gestrichen:

13. Abdelrahim Hamdan DAGALO;

15. Elfateh Abdullah Idris ADAM;

17. Tijani Ibrahim Moussa MOHAMED;

18. Gedo HAMDAN.


ENDE

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