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Verordnung (EU) 2026/1030 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1030 vom 12.05.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für einen kontinuierlichen Übergang zur Klimaneutralität bis spätestens 2050 ist es erforderlich, die Bemühungen um mehr Nachhaltigkeit und Effizienz im Verkehrssystem der Union zu unterstützen, wobei gebührend zu berücksichtigen ist, dass ein gerechter und inklusiver Übergang sichergestellt, stetiges Wachstum erhalten und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gestärkt werden müssen.
(2) Um die Daten über die Treibhausgasemissionen bestimmter Tätigkeiten von öffentlichen Stellen, Unternehmen und Verbrauchern zu quantifizieren, erfolgt in verschiedenen Wirtschaftssektoren, auch im Verkehrssektor, eine Erfassung der Treibhausgasemissionen. Bessere Informationen über die Emissionsleistung von Verkehrsdiensten sind ein mächtiges Instrument, um die richtigen Anreize für nachhaltigere Entscheidungen der Verkehrsnutzer zu schaffen, geschäftliche Entscheidungen der Verkehrsunternehmen, der Veranstalter von Verkehrsdiensten und der Betreiber von Verkehrsknotenpunkten zu beeinflussen sowie die Treibhausgasemissionen von Rechtsträgern, die öffentliche Aufträge ausführen, zu senken. Vergleichbare und zuverlässige Treibhausgasemissionsdaten sind die Grundvoraussetzung für die Schaffung der genannten Anreize und damit für die Schaffung von Anreizen für Verhaltensänderungen bei öffentliche Stellen, Unternehmen und Verbraucher, um zu den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" für den Verkehrssektor sowie der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Europäisches Klimagesetz") 4 beizutragen. Die vorliegende Verordnung stellt zusammen mit anderen Rechtsakten oder Initiativen der Union, einschließlich der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, eine der von der Union ergriffenen Maßnahmen für einen grünen Wandel dar.
(3) Trotz des wachsenden Interesses der Akteure im Verkehrssektor werden die Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten nach wie vor nur in begrenztem Umfang erfasst. In den meisten Fällen erhalten die Verkehrsnutzer keine genauen Informationen über die Emissionsleistung von Verkehrsdiensten, und die Verkehrsunternehmen, die Veranstalter von Verkehrsdiensten und die Betreiber von Verkehrsknotenpunkten berechnen ihre Emissionen nicht und legen sie nicht offen. Insbesondere bei Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die die überwiegende Mehrheit der Unternehmen ausmachen, die auf dem Binnenmarkt Verkehrsdienste anbieten, erfolgt die Erfassung von Treibhausgasemissionen in einem unverhältnismäßig geringen Umfang. Tatsächlich sind KMU mit einem unverhältnismäßig höheren finanziellen und administrativen Aufwand konfrontiert, wenn sie sich dazu entscheiden, die Treibhausgasemissionen ihrer Verkehrsdienste zu berechnen.
(4) Die Kommission stellt in ihrem Weißbuch vom 28. März 2011 mit dem Titel "Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum - Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem" eine Vision für die Zukunft des Verkehrssystems in der Union vor und legt eine politische Agenda fest, um die künftigen Herausforderungen des Verkehrssektors zu bewältigen, insbesondere die Notwendigkeit, die Mobilität aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln und die Treibhausgasemissionen von Verkehr und Logistik erheblich zu verringern.
(5) Die Kommission verweist in ihrer Mitteilung vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel "Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen" auf Anreize, die in allen Verkehrsträgern und auch verkehrsträgerübergreifend zur Wahl der nachhaltigsten Verkehrsmittel führen sollen. Diese Anreize umfassen die Schaffung eines europäischen Rahmens für die harmonisierte Messung der im Bereich Verkehr und Logistik entstehenden Treibhausgasemissionen auf der Grundlage weltweit anerkannter Normen, der dann dazu dienen könnte, Unternehmen und Endnutzern eine Schätzung des CO2-Fußabdrucks der von ihnen gewählten Verkehrsmittel zu liefern und die Nachfrage von Endnutzern und Verbrauchern nach nachhaltigeren Beförderungs- und Mobilitätslösungen zu erhöhen und gleichzeitig Grünfärberei ("Greenwashing") zu vermeiden.
(Stand: 03.06.2026)
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