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(ABl. L 2026/1130 vom 26.06.2026)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/transport/road-transport/status-1958-agreement-and-annexed-regulations
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Änderungsserie 04 - Datum des Inkrafttretens: XX. September 2026 (vorbehaltlich Bestätigung)
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist: ECE/TRANS/WP.29/2026/26 (geändert durch Absatz 66 und Anhang V des Berichts ECE/TRANS/WP.29/1190)
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
Zweck dieser Regelung ist die Festlegung einheitlicher Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen leichter Nutzfahrzeuge auf Basis des neuen weltweit harmonisierten Prüfverfahrens für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) aus der globalen technischen Regelung (UN-GTR) Nr. 15 und des aktualisierten Prüfverfahrens für Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4), das in der UN-GTR Nr. 19 entwickelt wurde. Vertragsparteien können auf Basis dieser neuer Typgenehmigungsprüfungen Genehmigungen erteilen und akzeptieren.
Die WLTP-Prüfung Typ 1 ersetzt die aktuelle Prüfung Typ 1 aus UN-Regelung Nr. 83 und UN-Regelung Nr. 101. Das aktualisierte Verfahren der Prüfung auf Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4) ersetzt das bisherige Verfahren aus UN-Regelung Nr. 83.
Außerdem gehören zu dieser neuen Regelung eine Aktualisierung der Prüfung Typ 5 für die Überprüfung der Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen sowie aktualisierte Anforderungen an On-Board Diagnosesysteme (OBD-Systeme). Mit diesen Aktualisierungen wird den Änderungen Rechnung getragen, die sich durch den Wechsel von der NEFZ-basierten Prüfung Typ 1 zur neuen WLTP-Prüfung Typ 1 ergeben. Mit der Serie 04 werden neue Anhänge mit Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien und eine neue Prüfung für die Reichweite von Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb bei niedrigen Temperaturen eingeführt.
Die Serie 04 dieser Regelung umfasst vier Anforderungsgruppen, bezeichnet als Stufe 1A, Stufe 1B, Stufe 1C und Stufe 2. Stufe 1a und Stufe 1C basieren auf einem Vier-Phasen-Prüfzyklus (Niedrig-, Mittel-, Hoch- bzw. Höchstwertphase) und Stufe 1B auf einem Drei-Phasen-Prüfzyklus (Niedrig-, Mittel-, Hochwertphase), jeweils mit unterschiedlichen Schwellenwerten Typ 1 für die verschiedenen Stufen, während Stufe 2 ein harmonisiertes Verfahren beinhaltet, das die strengsten Verfahren/Schwellenwerte enthält, die vollständig gegenseitig anerkannt werden müssen. Der größte Teil des Regelungstexts gilt für alle Stufen. Soweit Anforderungen speziell für Stufe 1A, Stufe 1B, Stufe 1C oder Stufe 2 gelten, sind die betreffenden Abschnitte entsprechend gekennzeichnet. In diese Änderungsserie decken die Stufen 1A, 1B und 1C regionale Anforderungen ab; dies erfordert keine gegenseitige Anerkennung durch andere Vertragsparteien.
Die Anforderungen der Stufe 1C sind identisch mit denen der Stufe 1A, einschließlich der in dieser Regelung mit "Nur Stufe 1A" gekennzeichneten Anforderungen, sofern nicht anders angegeben.
Eine Typgenehmigung nach Stufe 2 in der neuesten Fassung dieser Regelung ist jedoch von allen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, anzuerkennen.
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung beschreibt Anforderungen für vier Genehmigungsstufen. Eine Stufe erfordert Prüfungen mit einem 4-Phasen-WLTC (Niedrig-, Mittel-, Hoch- bzw. Höchstwertphase gemäß Definition in Anhang B1) -bezeichnet als Stufe 1A. Eine zweite Stufe erfordert Prüfungen mit einem 3-Phasen-WLTC (Niedrig-, Mittel und Hochwertphase gemäß Definition in Anhang B1) - bezeichnet als Stufe 1B. Die dritte Stufe auf der Grundlage von Stufe 1a besteht aus einer Reihe reduzierter Anforderungen, für die eine Vertragspartei unter bestimmten Umständen Genehmigungen anerkennen kann. Die vierte Stufe ist eine harmonisierte Reihe von Anforderungen und wird als Stufe 2 bezeichnet.
Soweit die Anforderungen in dieser Regelung entweder nur für Stufe 1A, Stufe 1B oder Stufe 1B gelten, wird im Regelungstext der jeweilige Beginn der stufenspezifischen Anforderungen mit "Nur Stufe 1A", "Nur Stufe 1B" oder "Nur Stufe 1B" gekennzeichnet.
1.1. Anwendungsbereich für Stufe 1a und Stufe 1C;
(Stand: 11.09.2026)
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