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Delegierte Verordnung (EU) 2026/1214 der Kommission vom 9. Juni 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für Bremspartikelemissionen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1214 vom 03.09.2026)
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| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1257 enthält eine Tabelle mit den Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für Bremspartikelemissionen ( Tabelle 4). In dieser Tabelle sehen die Prüfbedingungen für leichte Nutzfahrzeuge derzeit Prüfungen gemäß der globalen technischen Regelung Nr. 24 der Vereinten Nationen über die Messung der Bremsemissionen von leichten Nutzfahrzeugen im Prüfstand 2 vor.
(2) Die neuesten technologischen Fortschritte und Entwicklungen spiegeln sich in der neuen UN-Regelung Nr. 179 über die Messung der Bremsemissionen von leichten Nutzfahrzeugen im Prüfstand 3 wider. Grundlage hierfür sind die bei Prüfungen von Bremsen mit "Euro 7" erfassten Daten und insbesondere eine weitere Harmonisierung und Verbesserung der Prüfumgebung, die Hochpräzisionsmessung von PM10, PM2.5 und Partikelzahlen, die Prüfung neuer Technologien, beispielsweise Bremsen mit passiven oder aktiven Emissionsminderungsfiltern, sowie die Berechnung der Bremsemissionen für das gesamte Fahrzeug. Daher sollte die Anforderung in Anhang III Tabelle 4 der Verordnung (EU) 2024/1257 dahin gehend geändert werden, dass der Verweis auf die globale technische Regelung Nr. 24 der Vereinten Nationen durch einen Verweis auf die UN-Regelung Nr. 179 über die Messung der Bremsemissionen von leichten Nutzfahrzeugen im Prüfstand ersetzt wird.
(3) Da die UN-Regelung Nr. 179 über die Messung der Bremsemissionen im Prüfstand die Klassen leichter Nutzfahrzeuge umfassend abdeckt, sollte die vorliegende Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1257 an sie angeglichen werden, um die Vorschriften wirksam zu harmonisieren, und damit sie für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie für Euro-7ext-Fahrzeuge gilt.
(4) Die Verordnung (EU) 2024/1257 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1257 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juni 2026
2) ECE/TRANS/WP.29/2025/84, https://unece.org/sites/default/files/2025-06/ECE-TRANS-WP.29-2025-84e.pdf.
3) UN-Regelung Nr. 179 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Messung von Bremsemissionen im Prüfstand [2026/1044] (ABl. L, 2026/1044, 18.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1044/oj).
| Anhang |
In Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1257 erhält Tabelle 4
(Stand: 04.09.2026)
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