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Regelwerk, EU 2026, Wasser / Immissionsschutz / Abfall / Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/1423 der Kommission vom 30. Juni 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Chlorpyrifos

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1423 vom 10.09.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Stockholm über persistente organische Schadstoffe 2 (im Folgenden "Übereinkommen") und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe 3 (im Folgenden "Protokoll") umgesetzt.

(2) Anlage A des Übereinkommens umfasst eine Liste von Chemikalien. Jede der Vertragsparteien des Übereinkommens muss die in der Liste enthaltenen Chemikalien verbieten und/oder die für die Einstellung ihrer Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens hat auf ihrer zwölften Tagung vom 28. April bis 9. Mai 2025 gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens beschlossen, Anlage A des Übereinkommens zu ändern, um Chlorpyrifos mit spezifischen Ausnahmen in diese Anlage aufzunehmen. Die Union befürwortet die Aufnahme von Chlorpyrifos mit spezifischen Ausnahmen in Anlage A gemäß dem Beschluss (EU) 2025/868 des Rates 4.

(4) Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 mit einer Liste von Stoffen, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie von Stoffen, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind, sollte daher ebenfalls zwecks Aufnahme von Chlorpyrifos geändert werden.

(5) Chlorpyrifos ist in der Union nicht als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 5 bzw. (EU) Nr. 528/2012 6 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt. Daher sollte Chlorpyrifos ohne spezifische Ausnahmen in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgenommen werden.

(6) Um die Anwendung und Durchsetzung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 in der Union zu stärken, sollte ein Grenzwert für Chlorpyrifos festgelegt werden, das als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen auftritt.

(7) Die Verordnung (EU) 2019/1021 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2026

1) ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj.

2) ABl. L 209 vom 31.07.2006 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2006/507/oj.

3) ABl. L 81 vom 19.03.2004 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2004/259/oj.

4) Beschluss (EU) 2025/868 des Rates vom 23. April 2025 über den im Namen der Europäischen Union auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Ersuchen um die Verlängerung spezifischer Ausnahmeregelungen und hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt (ABl. L, 2025/868, 12.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/868/oj).

5) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).

6) Verordnung (EU) Nr. 528/2012

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