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Regelwerk, EU 2026, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1728 des Rates vom 10. Juli 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/784 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von den Artikeln 206 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

(ABl. L 2026/1728 vom 15.07.2026)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1401 des Rates 2 wurde Italien bis zum 31. Dezember 2017 ermächtigt, vorzusehen, dass die auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Behörden fällige Mehrwertsteuer von jenen Behörden auf ein separates Sperrkonto der Steuerbehörden eingezahlt wird (im Folgenden "Sondermaßnahme"). Dabei handelt es sich um eine von den Artikeln 206 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme in Bezug auf die Entrichtung der Mehrwertsteuer und die Rechnungsstellung.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/784 des Rates 3 wurde Italien ermächtigt, diese Sondermaßnahme bis zum 30. Juni 2020 anzuwenden, und ihr Anwendungsbereich wurde auf Lieferungen und Dienstleistungen an bestimmte, von Behörden kontrollierte Unternehmen und an börsennotierte Unternehmen, die im Index Financial Times Stock Exchange Milano Indice di Borsa gelistet sind, ausgeweitet. Die Sondermaßnahme wurde später mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1105 des Rates 4 bis zum 30. Juni 2023 und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1552 des Rates 5 bis zum 30. Juni 2026 verlängert. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1552 wurden börsennotierte Unternehmen ab dem 1. Juli 2025 aus dem Anwendungsbereich der Sondermaßnahme gestrichen.

(3) Mit einem am 9. Oktober 2025 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Italien gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG eine Ermächtigung, die Anwendung der Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2029 fortzusetzen (im Folgenden "Antrag").

(4) Im Einklang mit Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission den Antrag mit Schreiben vom 27. April 2026 an die anderen Mitgliedstaaten übermittelt. Mit Schreiben vom 28. April 2026 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5) Die Sondermaßnahme ist Teil eines von Italien zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung erlassenen Maßnahmenpakets. Dieses Maßnahmenpaket, das auch die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/593 des Rates 6 genehmigte obligatorische elektronische Rechnungsstellung umfasst, ist an die Stelle anderer Kontrollmaßnahmen getreten und ermöglicht den italienischen Steuerbehörden, die verschiedenen von den Steuerpflichtigen gemeldeten Umsätze gegeneinander abzugleichen und deren Mehrwertsteuerzahlungen zu überwachen.

(6) Italien ist der Ansicht, dass eine zwingend vorgeschriebene elektronische Rechnungsstellung im Zusammenhang mit dem Maßnahmenpaket den Zeitraum verkürzt, den die Steuerbehörden benötigen, um einen potenziellen Fall von Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung zu ermitteln. Italien ist jedoch auch der Auffassung, dass ohne das mit der Sondermaßnahme eingeführte Split-Payment-Verfahren die Einziehung von fälligen Mehrwertsteuerbeträgen von Steuerpflichtigen, die Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung begehen, nach Durchführung des Abgleichs unmöglich sein könnte, weil diese Steuerpflichtigen in der Zwischenzeit insolvent geworden sein könnten. So hat sich das Split-Payment-Verfahren als Ex-ante-Maßnahme als äußerst wirksam erwiesen und ergänzt die zwingend vorgeschriebene elektronische Rechnungsstellung, die eine Ex-post-Maßnahme darstellt.

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