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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1762 der Kommission vom 13. Juli 2026 mit Vorschriften, Verfahren, Prüfmethoden und administrativen Anforderungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1257 in Bezug auf die Bremspartikelemissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1762 vom 22.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe i und Artikel 14 Absatz 4 Buchstaben a, q, s, u und v,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dieser Verordnung sollen die technischen Anforderungen festgelegt werden, die für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen von Bremssystemen für Fahrzeuge erforderlich sind, die gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1257 als "Euro 7'Fahrzeuge, "Euro 7G'Fahrzeuge, "Euro 7ext'Fahrzeuge oder "Euro 7Gext'Fahrzeuge zu bezeichnen sind und die Reibungsbremsung verwenden, die auf einer Kombination aus Trockenreibmaterial und Bremsscheibe oder Bremstrommel, die Gegenreibung erzeugt, oder auf einer anderen Form der Reibungsbremsung basiert. Diese technischen Anforderungen sollten sich auf die Arbeiten des Weltforums der Vereinten Nationen für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge 2 (UN WP.29) und insbesondere auf die UN-Regelung Nr. 179 3 stützen.
(2) Um die Prüfkosten und den Verwaltungsaufwand für die Hersteller zu verringern und so die Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie der Union zu stärken und gleichzeitig ihre hohen Umwelt- und Sicherheitsstandards aufrechtzuerhalten, sollten gestraffte Prüfverfahren, Methoden und Kontrollen festgelegt werden. Um redundante Prüfungen zu vermeiden und die Kohärenz mit weltweit bewährten Verfahren zu gewährleisten, ist es angezeigt, sich an international harmonisierte technische Anforderungen, Prüfungen und Methoden anzupassen, die sich aus den UN-Regelungen Nr. 83 4 und Nr. 179 ergeben.
(3) Die Prüfverfahren für Emissionen aus Bremssystemen sollten auch den Beitrag von Reibungsbremsen unter unterschiedlichen Betriebsbedingungen beinhalten, um sicherzustellen, dass die Emissionen jenen im praktischen Fahrbetrieb adäquat entsprechen, wodurch Gesundheit und Umwelt geschützt werden und gleichzeitig Rechtssicherheit für Hersteller geschaffen wird. Um Innovationen zu fördern und gleichzeitig sicherzustellen, dass strenge Emissionsnormen erreicht werden, sollten bei den Prüfverfahren für Bremsemissionen auch verschiedene Bremsmaterialien und -technologien, einschließlich regenerativer und hybrider Bremssysteme, berücksichtigt werden.
(4) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Hersteller, Typgenehmigungsbehörden und Marktüberwachungsbehörden sollten festgelegt werden, um eine wirksame Durchsetzung der Bremspartikelemissionsnormen zu gewährleisten, die Rechtssicherheit für Wirtschaftsakteure zu erhöhen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu sicherzustellen. Dies sollte Dokumentationspflichten in Bezug auf die Leistung des Bremssystems während der Lebensdauer des Fahrzeugs, die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und die Verwendung standardisierter Muster, einschließlich des Musters des Beschreibungsbogens, der EU-Typgenehmigungsbescheinigung für Konformitätserklärungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2024/1257 sowie erforderlicher Prüfberichte, umfassen. Diese Prüfberichte sollten die Typgenehmigung und die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge - einschließlich der in den UN-Regelungen Nr. 83 und Nr. 179
(Stand: 30.07.2026)
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