Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Gefahrgut/Transport - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1821 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung meldepflichtiger Ereignisse in der Zivilluftfahrt in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS), U-Space-Ereignisse und Teil-IS-Ereignisse sowie zur Ausnahme bestimmter Ereignisse im Bereich der Luftsicherheit von den Meldepflichten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1821 vom 28.07.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 legt die Kommission eine Liste zur Einstufung von Ereignissen fest, auf die Bezug zu nehmen ist, wenn im Rahmen der Systeme zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse gemäß der genannten Verordnung Ereignisse gemeldet werden, die in eine der Kategorien nach Artikel 4 Absatz 1 jener Verordnung fallen.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission 2 enthält eine Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 meldepflichtig sind.
(3) Die von der Kommission im Jahr 2020 durchgeführte Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 3 ergab, dass Ereignisse im Zusammenhang mit unbemannten Luftfahrzeugsystemen (Unmanned aircraft systems, UAS) zwar in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen, jedoch Klarheit darüber erforderlich ist, was ein meldepflichtiges Ereignis darstellt.
(4) Derzeit liegen ausreichende Betriebserfahrungen mit UAS-Ereignissen vor, um die Ermittlung potenzieller erheblicher Risiken für die Flugsicherheit und die Festlegung geeigneter Meldepflichten zu erleichtern.
(5) Angesichts der technologischen und betrieblichen Unterschiede zwischen unbemannten Luftfahrzeugsystemen und bemannten Luftfahrzeugen sollte ein gesonderter Anhang für unbemannte Luftfahrzeugsysteme aufgenommen werden, um spezifische Ereignisse, die für den UAS-Betrieb relevant sind, zu erfassen sowie Ereignisse, die lediglich unbemannte Luftfahrzeugsysteme betreffen, abzugrenzen und gleichzeitig die Integrität der bestehenden Einstufung für bemannte Luftfahrzeuge zu wahren.
(6) Die Pflicht zur Meldung von Ereignissen im Zusammenhang mit dem Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen sollte im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 auf den Betrieb beschränkt werden, der ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellt. Gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 5 der genannten Verordnung weist der UAS-Betrieb, für den entweder eine Zulassung/ein Zeugnis oder eine Erklärung für die Konstruktion erforderlich ist, aufgrund komplexer Betriebsbedingungen, Hochleistungsluftfahrzeug oder der Interaktion mit der bemannten Luftfahrt ein inhärent höheres Risikoprofil auf. Ein solcher UAS-Betrieb erfordert die verpflichtende Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse, um die Ermittlung und Minderung von Risiken zu gewährleisten.
(7) Unbemannte Luftfahrzeugsysteme, für deren Betrieb keine Zulassung/kein Zeugnis oder keine Erklärung erforderlich ist, sind hingegen von der Meldung der Liste von Ereignissen ausgenommen. Mit diesem gezielten Ansatz wird sichergestellt, dass die Meldepflichten in einem angemessenen Verhältnis zum Risikoniveau stehen und gleichzeitig die Ausrichtung an dem bestehenden Rechtsrahmen der Union im Bereich Flugsicherheit aufrechterhalten wird.
(8) Es ist wichtig, auch die Risiken in neuen Szenarien wie dem Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen im U-Space-Luftraum 5 zu berücksichtigen. Angesichts des mit dem Flugbetrieb im U-Space verbundenen Risikos, insbesondere in städtischen und dicht besiedelten Gebieten, könnten Ereignisse wie Kollisionen oder ein Verlust der Kontrolle über die Steuerung eine erhebliche Bedrohung für die Sicherheit von Personen und Eigentum am Boden sowie für andere Luftraumnutzer darstellen. Mit der erwarteten Zunahme des UAS-Betriebs im U-Space werden sich diese Risiken erhöhen, weshalb die Meldepflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 für die rechtzeitige Gefahrenermittlung, die Risikominderung und die Verhütung von Unfällen und Störungen von wesentlicher Bedeutung ist.
(9) Die Verordnung (EU) Nr. 376/2014
(Stand: 06.08.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion