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Verordnung (EU) 2026/1844 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
(ABl. L 2026/1844 vom 23.07.2026, ber. L 2026/90676)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 2 werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.
(2) Am 23. Juli 2026 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2026/1845 3 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen.
(3) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1845 wird eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot, bestimmten benannten Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, eingeführt. Diese Ausnahme soll es den im Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder einem Versicherungsanbieter ermöglichen, aufgrund eines Risikos, für das sie haften, Zahlungen zu leisten.
(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1845 werden zusätzliche Ausnahmen vom Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot, bestimmten benannten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, eingeführt. Diese Ausnahmen sind eng darauf begrenzt, es Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu ermöglichen, eine bestimmte bereits bestehende vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die sich aus einer Vereinbarung ergibt, die 2015 vor der Verhängung geltender restriktiver Maßnahmen geschlossen wurde. Diese Ausnahmen untergraben nicht die allgemeinen Ziele der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und sind ausschließlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, unbeabsichtigten nachteiligen Auswirkungen für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union entgegenzuwirken.
(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1845 wird eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot, bestimmten benannten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, eingeführt, um den weiteren Betrieb der erforderlichen Eisenbahntransporte zwischen Russland und der Union, durch die Union sowie innerhalb Russlands zu ermöglichen. Die Einführung von Artikel 6g berührt nicht die Einzelfallprüfung der Kontrolle benannter Personen über nichtbenannte Organisationen.
(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1845 wird eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot, bestimmten benannten Einrichtungen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, eingeführt, um den weiteren Betrieb des Projekts Paks II zu ermöglichen und um eine Untergrabung der nuklearen Sicherheit zu vermeiden.
(7) Mit der Verordnung (EU) 2026/511 des Rates 4 wurde der Anwendungsbereich des Verbots der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch restriktive Maßnahmen der Union berührt wurde, auf Ansprüche ausgeweitet, die von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden, die in anderen Drittländern als den in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates 5 aufgeführten Partnerländern niedergelassen sind. Diese Personen können jedoch in Drittländern Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend machen, die von diesen Verboten betroffen sind, wodurch Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten juristischen Personen ein Schaden entstehen kann. Daher ist es erforderlich, die Möglichkeit, bei den Gerichten der Mitgliedstaaten Schadensersatz geltend zu machen, zu erweitern.
(Stand: 06.08.2026)
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