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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1869 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen tätigen
(ABl. L 2026/1869 vom 28.07.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer 1, insbesondere auf Artikel 47l Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates 2 wurde die Richtlinie 2006/112/EG des Rates 3 geändert, um einige der in der letztgenannten Richtlinie vorgesehenen Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen, auszuweiten und eine neue Sonderregelung hinzuzufügen.
(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission 4 sind ausführliche Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen, festgelegt.
(3) Aufgrund der jüngsten Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ist es notwendig, die Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 zu ändern, zu aktualisieren und zu präzisieren, um das ordnungsgemäße und sichere Funktionieren aller Sonderregelungen zu gewährleisten, die Harmonisierung der elektronischen Meldungen im Rahmen aller Sonderregelungen sicherzustellen und die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194(Gültig ab 01.07.2028)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 und 4 erhalten folgende Fassung:
"2. 'EU-Regelung' bezeichnet die Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats, die durch einen Steuerpflichtigen erfolgen, und für bestimmte Dienstleistungen, die von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG erbracht werden;"
"4. 'Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen' bezeichnet die Sonderregelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 der Richtlinie 2006/112/EG;"
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. 'Sonderregelungen' bezeichnet die Nicht-EU-Regelung, die EU-Regelung, die Einfuhrregelung und die Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen."
2. Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Sie muss die Möglichkeit bieten, die gemäß Artikel 361 oder 369p der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Informationen und jede Änderung dieser Informationen sowie die in der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 365, 369g, 369t oder 369xg der Richtlinie 2006/112/EG anzugebenden Informationen zu speichern, bevor diese Informationen oder Änderungen übermittelt werden;"
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
(Stand: 07.08.2026)
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