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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1872 der Kommission vom 29. Juli 2026 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf Referenzportfolios, Meldebögen und Erläuterungen, die in der Union für Meldungen gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1872 vom 12.08.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 8 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Richtlinie 2013/36/EU geändert, um unter anderem Anforderungen in Bezug auf ESG-Risiken in die Richtlinie aufzunehmen und die aufsichtlichen Benchmarking-Anforderungen zu ändern. Diese Änderungen sollten sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission 3 niederschlagen.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1496 der Kommission 4 wurde Artikel 520a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geändert, um die Anwendung der Standards für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die mit der grundlegenden Überprüfung der Handelsbuchvorschriften eingeführt wurden, aufzuschieben. Infolge dieser Änderung sind die Institute verpflichtet, bis zum 1. Januar 2027 weiterhin den Marktrisikorahmen anzuwenden, der in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt ist. Folglich sollte der Anwendungsbereich des Benchmarkings vorübergehend auf Institute beschränkt bleiben, die die in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten internen Ansätze (auf internen Modellen beruhender Ansatz) anwenden dürfen.
(3) Darüber hinaus sollte die Datenerhebung für Institute, die den auf internen Modellen beruhenden Ansatz verwenden und in den Anwendungsbereich des Vergleichs der Ansätze für Marktrisiken fallen, bis zum 1. Januar 2027 auf die Elemente des alternativen Standardansatzes beschränkt bleiben. Dadurch wäre der Aufwand für die teilnehmenden Institute in diesem Zeitraum wesentlich geringer, aber es bliebe dennoch gewährleistet, dass die jährlichen Datenerhebungen vergleichbar sind und die Daten bereitgestellt werden, die von den Aufsichtsbehörden als besonders nützlich erachtet werden.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission 6 enthält die Meldebögen für aufsichtliche Meldungen über die Anwendung des IRB-Ansatzes auf das Kreditrisiko. Daher sollte sichergestellt werden, dass beim Kreditrisiko-Benchmarking die zur Bestimmung der Benchmarking-Portfolios herangezogenen Risikopositionsklassen mit der Aufschlüsselung nach den in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten IRB-Meldebögen für das Kreditrisiko übereinstimmen.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBa vorgelegt wurde.
(7) Die EBa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 wird wie folgt geändert:
1. Anhang II wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
2. Anhang V wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
3. Anhang VI wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.
4. Anhang VII wird durch Anhang IV der vorliegenden Verordnung ersetzt.
5. Anhang X wird durch Anhang V der vorliegenden Verordnung ersetzt.
(Stand: 25.08.2026)
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