Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1878 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Durchführung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

(ABl. L 2026/1878 vom 30.07.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 1, insbesondere auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 26. Februar 2026 die Verordnung (EU) 2026/456 2 angenommen.

(2) Nach einer Überprüfung durch den Rat wurde eine aktualisierte Liste der natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 aufgenommen (im Folgenden "Liste").

(3) Der Rat hat, soweit es praktisch möglich war, allen natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften Begründungen zukommen lassen, in denen er jeweils dargelegt hat, warum sie in die Liste aufgenommen wurden.

(4) In einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung hat der Rat den in der Liste aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen hat, sie weiterhin auf der Liste zu führen. Der Rat hat die natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften auch darüber informiert, dass sie beantragen können, dass ihnen eine Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die Liste übermittelt wird, sofern ihnen eine solche Begründung nicht bereits übermittelt worden war.

(5) Der Rat hat die Liste gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 überprüft. Bei der Überprüfung hat der Rat sowohl den Stellungnahmen, die ihm die Betroffenen übermittelt haben, als auch den von den zuständigen nationalen Behörden übermittelten aktualisierten Informationen über den Status auf nationaler Ebene der in der Liste aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften Rechnung getragen.

(6) Der Rat hat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden, nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, Beschlüsse in Bezug auf alle in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften gefasst haben, aus denen hervorgeht, dass diese an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Buchstaben i und j der genannten Verordnung beteiligt waren. Der Rat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass für diese natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung weiterhin gelten sollten.

(7) Es ist daher erforderlich, die Namen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften beizubehalten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ist im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2026.

1) ABl. L 344 vom 28.12.2001 S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2580/oj.

2) Verordnung (EU) 2026/456 des Rates vom 26. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1578 und der Durchführungsverordnung (EU) 2026/420 (ABl. L, 2026/456, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/456/oj).


.

Anhang

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates

A. Natürliche Personen

  1. ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11.8.1960 in Iran. Reisepass-Nr.: D9004878.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 31.07.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion