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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/456 des Rates vom 26. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1578 und der Durchführungsverordnung (EU) 2026/420

(ABl. L 2026/456 vom 26.02.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2026/455 des Rates vom 26. Februar 2026 über restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2025/1577 und des Beschlusses (GASP) 2026/421 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates 2 wird der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP 3 umgesetzt und es werden die Vermögenswerte bestimmter im Anhang aufgelisteter Personen, Vereinigungen und Körperschaften eingefroren sowie das Verbot, diesen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, eingeführt.

(2) Angesichts der anhaltenden Bedrohung, die der Terrorismus und der Gewaltextremismus für die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen, hat der Rat am 26. Februar 2026 den Beschluss (GASP) 2026/455 angenommen, mit dem die Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP aufgehoben, jedoch die Artikel 1, 2, 3 und 3a inhaltlich wieder aufgegriffen werden, um zusätzliche restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erlassen. Mit dem Beschluss (GASP) 2026/455 werden ein Reiseverbot für bestimmte Personen eingeführt und die Möglichkeit vorgesehen, weitere Maßnahmen in Form des Einfrierens von Vermögenswerten und des Verbots der Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gegen wichtige Mitglieder terroristischer Vereinigungen oder Körperschaften, die restriktiven Maßnahmen gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/455 unterliegen, sowie gegen mit diesen Personen, Vereinigungen und Körperschaften in Verbindung stehende Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, zu ergreifen.

(3) Da die im Beschluss (GASP) 2026/455 festgelegten Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Aktualisierung der Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission übertragen werden.

(4) Die Durchführungsbefugnisse zur Erstellung und Änderung der Listen in den Anhängen II und III dieser Verordnung sollten vom Rat ausgeübt werden, um die Kohärenz mit dem Verfahren zur Erstellung, Änderung und Überprüfung der Anhänge I und II des Beschlusses (GASP) 2026/455 zu gewährleisten.

(5) Um die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu aktualisieren, sollte der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, der die Liste der Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Anschrift für Mitteilungen an die Kommission enthält, ersetzt werden.

(6) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit in der Union sollten die Namen der natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung einzufrieren sind, und sonstige sachdienliche Angaben veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genügen.

(7) Der Rat hat am 29. Juli 2025 die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1578

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(Stand: 03.03.2026)

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