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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1970 der Kommission vom 7. September 2026 zum Erlass von Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zugangs zu sowie der Änderung, Löschung und vorzeitigen Löschung von Daten im ETIAS-Zentralsystem und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1028 der Kommission

(ABl. L 2026/1970 vom 08.09.2026)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2021/1028

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2018/1240

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 73 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) eingerichtet, das für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige gilt, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen möchten.

(2) Mit den Verordnungen (EU) 2021/1150 2, (EU) 2021/1151 3 und (EU) 2021/1152 4 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden Voraussetzungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des ETIAS eingeführt. Nach dem Erlass dieser Verordnungen müssen Durchführungsbestimmungen zu diesen neuen Vorschriften festgelegt werden.

(3) Es müssen Maßnahmen für die technische Implementierung des ETIAS erlassen werden.

(4) Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollten durch die technischen Spezifikationen des ETIAS-Informationssystems ergänzt werden. Auf der Grundlage der in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollte die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) in der Lage sein, die physische Architektur des ETIAS-Informationssystems sowie die technischen Spezifikationen des Systems festzulegen und das ETIAS-Informationssystem zu entwickeln.

(5) Die technische Entwicklung und Implementierung des ETIAS-Zentralsystems sollte sich auch darauf erstrecken, wie Behörden auf Daten im ETIAS-Zentralsystem zugreifen, diese ändern und löschen.

(6) Was den Zugang von Grenzbehörden zur Ermittlung des Status einer Reisegenehmigung an den Grenzen, den Zugang von Einwanderungsbehörden zur Verifizierung der Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, den Zugang der zentralen Zugangsstellen zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und den Zugang der nationalen ETIAS-Stellen zur Abfrage von Datensätzen zur Risikobewertung betrifft, so sollte dieser Zugang über eine technische Schnittstelle gewährt werden, die die Anbindung der nationalen Grenzinfrastrukturen, der zentralen Zugangsstellen, der nationalen Systeme der Einwanderungsbehörden und anderer EU-Informationssysteme oder nationaler Systeme an das ETIAS-Zentralsystem ermöglicht. Die von eu-LISa entwickelten technischen Spezifikationen sollten ein Schnittstellenkontrolldokument (Interface Control Document) mit der Beschreibung der technischen Schnittstelle zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und anderen EU-Informationssystemen und nationalen Systemen umfassen.

(7) Grundsätzlich sollten alle Suchabfragen durch Grenzbehörden, die das Einreise-/Ausreisesystem einsetzen, und die Übermittlung der Ergebnisse dieser Suchabfragen über das Einreise-/Ausreisesystem erfolgen. Ab der Inbetriebnahme des mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geschaffenen Europäischen Suchportals sollten die Suchabfragen von Grenzbehörden, die nicht über das Einreise-/Ausreisesystem durchgeführt werden, sowie die von Einwanderungsbehörden oder von zentralen Zugangsstellen durchgeführten Suchabfragen über das Europäische Suchportal erfolgen.

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(Stand: 08.09.2026)

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