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Regelwerk, EU 2026, Steuern/Abgaben - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/2152 der Kommission vom 21. September 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2026/2108 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Höhe der Bearbeitungsgebühr der Union

(ABl. L 2026/2152 vom 22.10.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2026/2108 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2026 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2026/2108 wird eine Bearbeitungsgebühr der Union im Warenverkehr mit Drittländern eingeführt. Diese Gebühr besteht aus einem festen Betrag pro Warenposition für die Dienstleistungen, die für die Bearbeitung eines Antrags auf Überführung von Waren in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erbringen sind, wenn diese Waren als Fernkäufe an einen Erwerber im Zollgebiet der Union im Sinne von Artikel 3 der genannten Verordnung verkauft werden; dazu gehören auch Erwerber in jenen Teilen des Zollgebiets, in denen die Richtlinie 2006/112/EG des Rates 2 und die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 3 keine Anwendung finden (steuerliche Sondergebiete).

(2) Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2026/2108 soll die Höhe der Bearbeitungsgebühr der Union den ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprechen, insbesondere der Kosten für die Überprüfung von Daten, die Durchführung von Risikoanalysen, Kontrollen und die einschlägige Infrastruktur, einschließlich der von der EU-Zollbehörde erbrachten Dienstleistungen. Diese Kosten sind in einem Bericht zu bewerten, den die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2026/2108 alle zwei Jahre erstellt. Dieser Bericht ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Höhe der Bearbeitungsgebühr der Union den ungefähren Kosten entspricht, die den Zollbehörden entstehen, damit die Kommission die Höhe der Gebühr regelmäßig überprüfen und anpassen kann.

(3) Für die nächsten zwei Jahre wird der erste Bericht der Kommission für den Zeitraum 2026-2028 Schätzungen der Kosten enthalten, die sowohl den Mitgliedstaaten als auch der Kommission im Zusammenhang mit den einschlägigen digitalen Zollsystemen entstehen, sowie Angaben zu dem Anteil der mit Zollabwicklung, Zollkontrollen, nachträglichen Prüfungen und Prozessen befassten Zollbediensteten, sofern sie für die Überprüfung von Daten, die Durchführung von Risikoanalysen und die Vornahme der notwendigen Zollkontrollen in Bezug auf Fernverkäufe von Waren eingeteilt sind. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen der Union zur Finanzierung von Zollausrüstung in Ausrüstung für den elektronischen Handel investieren. Diese Unionsfinanzierung ist in der Kostenschätzung enthalten. Nicht zu den zu berücksichtigenden Kosten gehören dagegen Investitionen der Mitgliedstaaten in Kontrollinfrastruktur, die ausschließlich aus dem nationalen Haushalt finanziert werden, oder Kosten, die den Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung von Konformitätskontrollen von in den Unionsmarkt verbrachten Waren entstehen, wenn diese Behörden nicht als benannte Behörde gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 handeln. Die Schätzung der Kostenelemente wird als moderat angesehen, da sie auf konservativen Annahmen beruht. Zudem sollte die Höhe der Gebühr auf historischen Daten und auf den neuesten verfügbaren Daten basieren. Ebenso wurde eine angemessene und möglichst realistische Prognose des Volumens der im Rahmen von Fernverkäufen eingeführten Waren erstellt, das in den nächsten Jahren zu erwarten ist. Auf dieser Grundlage wird davon ausgegangen, dass eine Bearbeitungsgebühr der Union von 2 EUR pro Warenposition ungefähr den Kosten entspricht, die in engem Zusammenhang mit der zollamtlichen Überwachung solcher Waren stehen.

(4) Gemäß Artikel 287 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2026/2108 gilt die Bearbeitungsgebühr der Union ab zehn Tage nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts der Kommission zur Festlegung ihrer Höhe. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Kohärenz ist es daher erforderlich, den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung mit dieser Anforderung in Einklang zu bringen. Um sicherzustellen, dass diese Verordnung unverzüglich gilt, und um jegliche Störung in Bezug auf die Anwendung der Bearbeitungsgebühr der Union zu vermeiden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem zehnten Tag nach ihrem Inkrafttreten gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Höhe der Bearbeitungsgebühr der Union

Die in

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