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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2267 der Kommission vom 13. Oktober 2026 zur Festlegung, in welchem Format und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten und die Liste der relevanten Rohstoffe für die Zwecke der Meldung von Umweltdaten über Industrieanlagen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates zu übermitteln haben, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 7610)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2267 vom 20.10.2026)
Neufassung -Ersetzt zum 31.12.2027 Beschl. (EU) 2019/1741
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Berichterstattung über die wichtigsten von Industrieanlagen verursachten Umweltbelastungen ist von wesentlicher Bedeutung, um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen zu verbessern und so deren Beteiligung an umweltbezogenen Entscheidungen zu erleichtern sowie Quellen der durch Industrietätigkeiten bedingten Umweltverschmutzung zu ermitteln und die Überwachung der durch Industrietätigkeiten bedingten Umweltverschmutzung zu ermöglichen, um zur Verhinderung und Verringerung dieser Umweltverschmutzung beizutragen. Zur Erreichung dieser Ziele wird gemäß der Verordnung (EU) 2024/1244 ein elektronisches und öffentlich zugängliches Industrieemissionsportal (im Folgenden "Portal") eingerichtet.
(2) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1244 und um die Einheitlichkeit und Kohärenz der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten zu gewährleisten und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu erleichtern, legt die Kommission ein dafür vorgesehenes Format fest.
(3) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 der Kommission 2 ist festgelegt, in welchem Format und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zu übermitteln haben. Mit der Verordnung (EU) 2024/1244 wird die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 aufgehoben und ersetzt, da diese letztere Verordnung aus Gründen der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften, der Rechtssicherheit, der Klarheit und der Transparenz erheblich geändert werden musste. Diese Änderungen tragen der Notwendigkeit Rechnung, die Berichtspflichten besser abzustimmen, indem Synergieeffekte mit anderen Umweltvorschriften der Union über die Verschmutzung durch Industrieanlagen verstärkt genutzt und zusätzliche Kontextinformationen bereitgestellt werden. Daher ist es erforderlich, das mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 festgelegte Berichtsformat durch ein an die Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1244 angepasstes Format zu ersetzen und den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 aufzuheben.
(4) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 erstellt die Kommission eine Liste der zu meldenden relevanten Rohstoffe, die auf den gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erstellten Merkblättern zu den besten verfügbaren Techniken beruhen sollte. Die Liste der relevanten Rohstoffe sollte auf Materialien beschränkt sein, für die eine Berichterstattung sinnvoll, durchführbar und für die Bewertung der Umweltleistung der betreffenden Tätigkeiten relevant ist. In den Bereichen Wasser und Energie sollten die Einheiten und Formate eine vergleichbare Berichterstattung für alle Anlagen und in allen Mitgliedstaaten gewährleisten, wobei die Art der betreffenden Tätigkeiten zu berücksichtigen ist.
(5) Um eine effiziente Berichterstattung in dem mit diesem Beschluss festgelegten Format zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, werden die elektronischen Meldebögen, die die in Anhang I
(Stand: 23.10.2026)
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