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Regelwerk, EU 2026, Zoll - EU Bund

Erläuterungen C/2026/5276 zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(ABl. C, C/2026/5276 vom 09.10.2026)



Ergänzende Informationen
Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur


Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 2 wie folgt geändert:

Auf Seite 169 wird in der Erläuterung zur KN-Position " 3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf"in der Tabelle die folgende Fußnote zur Tabelle in die zweite Spalte des Eintrags zu "Glucosaminsulfat" eingefügt:

"*) Die definierte Tagesdosis (DDD) von 1,5 g für 'Glucosaminsulfat' im ATC-DDD-Index bezieht sich auf den Stoff Bis(2-ammonio-2-desoxy-D-glucose)sulfat (CAS RN 14999-43-0; Summenformel (C6H13NO5)2•H2SO4; Mw 456,42 g/mol)."
1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

2) ABl. C 119 vom 29.03.2019 S. 1.


ENDE

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