umwelt-online: Richtlinie 97/68/EG Verbrennungsmotor-Emissionen (10)
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  Anlage 4

1. Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

Diese Anlage gilt nur für Fremdzündungsmotoren in Stufe II.

1.1. Die in Anhang I Abschnitt 4.2 festgelegten Abgasemissionsgrenzwerte der Stufe II gelten für die Emissionen der Motoren hinsichtlich ihrer Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) entsprechend dieser Anlage.

1.2. Für alle Motoren der Stufe II gilt Folgendes: Liegen die jeweiligen Emissionswerte aller eine Motorenfamilie repräsentierenden Prüfmotoren - bei ordnungsgemäßer Prüfung gemäß dieser Richtlinie und nach Korrektur des Wertes durch Multiplikation mit dem in dieser Anlage vorgesehenen Verschlechterungsfaktor (DF) - unter dem jeweiligen Emissionsgrenzwert der Stufe II für eine bestimmte Motorenklasse oder in gleicher Höhe (Emissionsgrenzwert der Motorenfamilie (FEL), soweit zutreffend), so wird davon ausgegangen, dass diese Motorenfamilie die Emissionsgrenzwerte dieser Motorenklasse einhält. Liegt ein einzelner Emissionswert eines beliebigen eine Motorenfamilie repräsentierenden Prüfmotors - nach Korrektur des Wertes durch Multiplikation mit dem in dieser Anlage vorgesehenen Verschlechterungsfaktor - über dem jeweiligen Emissionsgrenzwert (FEL, soweit zutreffend) für eine bestimmte Motorenklasse, so wird davon ausgegangen, dass diese Motorenfamilie die Emissionsgrenzwerte dieser Motorenklasse nicht einhält.

1.3. Herstellern von Motoren in kleinen Serien steht es frei, Verschlechterungsfaktoren für HC + NOx und CO aus den Tabellen 1 oder 2 dieses Abschnitts anzuwenden oder die Verschlechterungsfaktoren für HC + NOx und CO nach dem in Abschnitt 1.3.1 beschriebenen Verfahren zu berechnen. Für Technologien, die in den Tabellen 1 und 2 dieses Abschnitts nicht behandelt werden, muss der Hersteller das in Abschnitt 1.4 beschriebene Verfahren anwenden.

Tabelle 1: Zugewiesene Verschlechterungsfaktoren handgehaltener Motoren für HC + NOx und CO für
Hersteller kleiner Serien

Motorklasse Zweitakt-Motoren Viertakt-Motoren Motoren mit Abgasnachbehandlung
HC + NOx CO HC + NOx CO
Klasse SH:1 1,1 1,1 1,5 1,1 Die Verschlechterungsfaktoren sind nach der Formel in Abschnitt 1.3.1 zu berechnen
Klasse SH:2 1,1 1,1 1,5 1,1
Klasse SH:3 1,1 1,1 1,5 1,1

Tabelle 2: Zugewiesene Verschlechterungsfaktoren nicht handgehaltener Motoren für HC + NOx und
CO für Hersteller kleiner Serien

Motorklasse Zweitakt-Motoren Viertakt-Motoren Motoren mit Abgasnachbehandlung
HC + NOx CO HC + NOx CO
Klasse SN:1 2,1 1,1 1,5 1,1 Die Verschlechterungsfaktoren sind nach der Formel in Abschnitt 1.3.1 zu berechnen
Klasse SN:2 2,1 1,1 1,5 1,1
Klasse SN:3 2,1 1,1 1,5 1,1
Klasse SN:4 1,6 1,1 1,4 1,1

1.3.1. Formel zur Berechnung der Verschlechterungsfaktoren für Motoren mit Abgasnachbehandlung

DF = [(NE * EDF) - (CC * F)] / (NE - CC)

Hierbei bedeuten:

DF = Verschlechterungsfaktor
NE = Emissionsmengen neuer Motoren vor dem Katalysator (g/kWh)
EDF = Verschlechterungsfaktor für Motoren ohne Katalysator gemäß Tabelle 1
CC = zum Zeitpunkt 0 in g/kWh konvertierte Menge
F = 0,8 für HC und 0,0 für NOx für alle Motorklassen
F = 0,8 für CO für alle Motorklassen

1.4. Die Hersteller wenden für jeden reglementierten Schadstoff für alle Motorfamilien der Stufe II  jeweils einen zugewiesen oder berechneten Verschlechterungsfaktor an. Diese Verschlechterungsfaktoren sind bei der Typgenehmigung und bei Prüfungen der laufenden Produktion zu verwenden.

1.4.1. Für Motoren, für die keiner der zugewiesenen Verschlechterungsfaktoren der Tabellen 1 oder 2 zur Anwendung kommt, werden die Verschlechterungsfaktoren wie folgt bestimmt:

1.4.1.1. An mindestens einem ausgewählten Prüfmotor, der die Konfiguration repräsentiert, die voraussichtlich die HC + NOx Emissionsgrenzwerte übersteigt (gegebenenfalls FEL), und dessen Bauweise der laufenden Produktion entspricht, ist nach der Anzahl von Stunden, die den stabilisierten Emissionen entspricht, das (vollständige) in dieser Richtlinie beschriebene Emissionsprüfverfahren durchzuführen.

1.4.1.2 Wird mehr als ein Motor geprüft, ist der Mittelwert der Ergebnisse zu berechnen und im Vergleich zu dem geltenden Grenzwert auf eine zusätzliche Dezimalstelle zu runden.

1.4.1.3 Nach der Alterung des Motors wird diese Emissionsprüfung erneut durchgeführt. Das Alterungsverfahren sollte so gestaltet sein, dass der Hersteller die während der Dauerhaltbarkeitsperiode des Motors zu erwartende Verschlechterung der Emissionen des in Betrieb befindlichen Motors vorhersagen kann; dabei sind die Art des Verschleißes und sonstige unter typischer Nutzung durch den Verbraucher zu erwartende Verschlechterungsfaktoren, die das Emissionsverhalten beeinträchtigen könnten, zu berücksichtigen. Wird mehr als ein Motor geprüft, ist der Mittelwert der Ergebnisse zu berechnen und im Vergleich zu dem geltenden Grenzwert auf eine zusätzliche Dezimalstelle zu runden.

1.4.1.4. Die am Ende der Dauerhaltbarkeitsperiode anfallenden Emissionen (durchschnittliche Emissionen, falls zutreffend) sind für jeden reglementierten Schadstoff durch die stabilisierten Emissionen (durchschnittliche Emissionen, falls zutreffend) zu dividieren und auf zwei Stellen zu runden. Die sich daraus ergebende Zahl ist der Verschlechterungsfaktor, es sei denn, sie beträgt weniger als 1,00; in diesem Fall ist der Verschlechterungsfaktor 1,0.

1.4.1.5. Nach dem Ermessen des Herstellers können zusätzliche Emissionsprüfpunkte zwischen dem Prüfpunkt der stabilisierten Emission und der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode eingeplant werden. Sind Zwischenprüfungen geplant, müssen die Prüfpunkte gleichmäßig über die Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (± 2 Stunden) verteilt sein, und einer dieser Prüfpunkte muss in der Mitte der vollen Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (± 2 Stunden) liegen.

Für jeden Schadstoff HC + NOx und CO ist zwischen den Datenpunkten eine gerade Linie zu ziehen, wobei die erste Prüfung zum Zeitpunkt Null eingezeichnet und die Methode der kleinsten Fehlerquadrate angewendet wird. Der Verschlechterungsfaktor ergibt sich aus den berechneten Emissionen am Ende der Dauerhaltbarkeitsperiode, geteilt durch die berechneten Emissionen zum Zeitpunkt Null.

1.4.1.6. Die berechneten Verschlechterungsfaktoren können andere Motorenfamilien umfassen als die bei der Berechnung zugrunde gelegten, sofern der Hersteller vor der Typgenehmigung eine für die nationale Typgenehmigungsbehörde akzeptable Begründung dafür vorlegt, dass die betreffenden Motorenfamilien aufgrund der verwendeten Konstruktionsweise und Technologie aller Voraussicht nach ähnliche Emissions-Verschlechterungsmerkmale aufweisen.

Nachstehend eine nicht erschöpfende Liste der Zuordnung nach Konstruktionsweise und Technologie:

2. Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden für Motoren der Stufe II

2.1. Die Hersteller müssen zum Zeitpunkt der Typgenehmigung die für jede Motorfamilie geltende Kategorie der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) angeben. Diese Kategorie ist die Kategorie, der der voraussichtlichen Nutzlebensdauer des Geräts, für das die Motoren nach Angabe des Motorenherstellers bestimmt sind, am nächsten kommt. Die Hersteller müssen für jede Motorfamilie die Daten, durch die sich ihre Wahl der EDP-Kategorie untermauern lässt, aufbewahren. Diese Daten sind der Typgenehmigungsbehörde auf Anfrage vorzulegen.

2.1.1. Für handgehaltene Motoren wählen die Hersteller eine EDP-Kategorie aus Tabelle 1 aus.

Tabelle 1: EDP-Kategorien für handgehaltene Motoren (Stunden)

Kategorie 1 2 3
Klasse SH:1 50 125 300
Klasse SH:2 50 125 300
Klasse SH:3 50 125 300

2.1.2. Für nicht handgehaltene Motoren wählen die Hersteller eine EDP-Kategorie aus Tabelle 2 aus.

Tabelle 2: EDP-Kategorien für nicht handgehaltene Motoren (Stunden)

Kategorie 1 2 3
Klasse SN:1 50 125 300
Klasse SN:2 125 250 500
Klasse SN:3 125 250 500
Klasse SN:4 250 500 1 000

2.1.3. Der Hersteller muss der Typgenehmigungsbehörde gegenüber glaubhaft nachweisen, dass die angegebene Nutzlebensdauer angemessen ist. Die Daten zur Untermauerung der Wahl der EDP-Kategorie für eine bestimmte Motorenfamilie durch den Hersteller können unter anderem die folgenden Punkte umfassen:

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Technische Daten des Bezugskraftstoffs für die Prüfungen zur Genehmigung und die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion

Bezugskraftstoff für mobile Maschinen und Geräte für Kompressionszündungsmotoren, für die eine Typgenehmigung nach den Grenzwerten für die Stufen I und II und für Motoren zur Verwendung in Binnenschiffen erteilt wurde 1

Anhang V 04 10

Anmerkung: Die Hervorhebungen kennzeichnen die wesentlichsten Eigenschaften in bezug auf Motorleistung/Abgasemissionen.

  Grenzwerte und Einheiten 2 Prüfmethode
Cetanzahl 4 min. 45   7
max. 50
ISO 5165
Dichte bei 15 °C min. 835 kg/m3
max. 845 kg/m3 10
ISO 3675, ASTM D 4052
Siedeverlauf 3 - 95 %-Absatz max. 370 °C ISO 3405
Viskosität bei 40 °C min. 2,5 mm2/S
max. 3,5 mm2/S
ISO 3104
Schwefelgehalt min. 0,1 Massen-%   9
max. 0,2 Massen-%   8
ISO 8754, EN 24260
Flammpunkt min. 55 °C ISO 2719
Grenzwert der Filtrierbarkeit
(CFPPP)
min. -
max. + 5 °C
EN 116
Kupferlamellenkorrosion max. 1 ISO 2160
Conradsonzahl
(Verkokungsneigung) bei 10 Rückstand
max. 0,3 Massen-% ISO 10370
Aschegehalt max. 0,01 Massen-% ASTM D 482 12
Wassergehalt max. 0,05 Massen-% ASTM D 95, D 1744
Neutralisationszahl (starke Säure) max. 0,20 mg KOH/g  
Oxidationsbeständigkeit   5 max. 2,5 mg/100 ml ASTM D 2274
Zusätze 6    
Anmerkung 1: Soll der thermische Wirkungsgrad eines Motors oder Fahrzeugs berechnet werden, so kann der Heizwert des Kraftstoffs nach folgender Formel ermittelt werden:

Spezifische Energie (Heizwert) (netto) MJ/kg =
(46,423 - 8,792 d2+ 3,17 d) x (1 - (x + y + s)) + 9,42 s - 2,499 x

Hierbei bedeuten:

d = Dichte bei 288 K (15 °C)

x = Wassergehalt in Gewichts-% (%/100) y = Aschegehalt in Gewichts-% (%/100)

s = Schwefelgehalt in Gewichts-% (%/100).

Anmerkung 2: Die in der Vorschrift angegebenen Werte sind "tatsächliche Werte". Bei der Festlegung der Grenzwerte wurden die Bestimmungen aus dem ASTM-Dokument D 3244 "Festlegung einer Grundlage bei Streitfällen, die die Qualität von Erdölprodukten betreffen" übernommen, bei der Festlegung eines Höchstwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und eines Mindestwerts beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit).

Unbeschadet dieser statistischen Zwecken dienenden Messung sollte sich der Hersteller des Kraftstoffs trotzdem bemühen, dort, wo ein Höchstwert von 2R vereinbart ist, einen Nullwert zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen angegeben sind, einen Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel bestehen, ob ein Kraftstoff die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen des ASTM-Dokuments D3244.

Anmerkung  3: Die genannten Zahlen geben die insgesamt verdampften Mengen an (prozentualer zurückgewonnener Anteil plus prozentualer Verlustanteil).
Anmerkung 4: Der Cetanzahlbereich entspricht nicht der vorgeschriebenen Mindestforderung von 411. Bei Streitigkeiten zwischen Kraftstofflieferanten und -verbrauchern dürfen zur Herbeiführung einer Lösung die Bestimmungen des ASTM-Dokuments D 3244 angewendet werden, sofern hinreichend vielen Wiederholungsmessungen zur Erzielung der erforderlichen Präzision der Vorzug vor Einzelbestimmungen gegeben wird.
Anmerkung 5: Obwohl die Oxidationsbeständigkeit überwacht wird, ist die Lagerfähigkeitsdauer vermutlich begrenzt. Hinsichtlich der Lagerbedingungen und der Lagerfähigkeit sind Informationen vom Lieferanten anzufordern.
Anmerkung 6: Für diesen Kraftstoff sollten ausschließlich Destillationsprodukte und gekrackte Kohlenwasserstoffe verwendet werden; eine Entschwefelung ist zulässig. Der Kraftstoff darf keine metallischen Zusätze oder sonstigen Zusätze zur Erhöhung der Cetanzahl enthalten.
Anmerkung 7. Niedrigere Werte sind zulässig, doch ist in diesem Fall die Cetanzahl des verwendeten Bezugskraftstoffs anzugeben.
Anmerkung 8: Höhere Werte sind zulässig, doch ist in diesem Fall der Schwefelgehalt des Bezugskraftstoffs anzugeben.
Anmerkung 9: Diese Werte sind unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen fortlaufend zu überarbeiten. Zur ersten Genehmigung eines Motors ohne Abgasnachbehandlung ist auf Anfrage des Antragstellers als Nennwert für den Schwefelgehalt der Wert von 0,05 Massen-% (min. 0,03 Massen-%) zulässig; in diesem Fall muss der gemessene Partikelwert anhand der nachstehenden Gleichung nach oben auf den Durchschnittswert korrigiert werden, der nominell als Schwefelgehalt des Kraftstoffs vorgesehen ist (0,15 Massen-%):

PTadj = PT + [SEC x 0,0917 x (NSLF - FSF)]

Hierbei bedeuten:
PTadj= angepaßter PT-Wert (g/kWh)
PT = gemessener gewichteter spezifischer Emissionswert für Partikelemissionen (g/kWh)
SEC = gewichteter spezifischer Kraftstoffverbrauch (g/kWh) entsprechend nachstehender Formel
NSLF = Durchschnitt des nominell vorgesehenen Massenanteils des Schwefelgehalts (d. h. 0,15 %/100)
FSF = Massenanteil des Schwefelgehalts des Kraftstoffs (%/100)
Gleichung zur Berechnung des gewichteten spezifischen Kraftstoffverbrauchs:

Dabei gilt:

Pi = Pm,i + PAE,i

Zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang 1 Abschnitt 5.3.2 müssen die Anforderungen unter Verwendung eines Bezugskraftstoffs mit einem Schwefelgehalt, der dem Mindest-/ Höchstwert von 0,1/0,2 Massen-% entspricht, erfüllt werden.

Anmerkung 10: Höhere Werte bis 855 kg/m3sind zulässig; in diesem Fall ist die Dichte des Bezugskraftstoffs anzugeben. Zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang 1 Abschnitt 5.3.2 müssen die Anforderungen unter Verwendung eines Bezugkraftstoffs, der dem Mindest-/Höchstwert von 835/845 kg/m3entspricht, erfüllt werden.
Anmerkung 11: Alle Kraftstoffdaten und Grenzwerte sind unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen laufend zu überprüfen
Anmerkung 12: Vom Durchführungsdatum an durch EN/ISO 6245 zu ersetzen.

Bezugskraftstoff für Fremdzündungsmotoren mobiler Maschinen und Geräte

Anmerkung: Der Kraftstoff für Zweitaktmotoren Kraftstoff. Das Mischungsverhältnis von Kraftstoff und Öl muss der Empfehlung des Herstellers laut Anhang IV Abschnitt 2.7 entsprechen.

Parameter Einheit Grenzwerte 1 Prüfungsmethode Veröffentlichung
Min. Max.
Research-Oktanzahl, ROZ   95,0 - EN 25164 1993
Motor-Oktanzahl, MOZ   85,0 - EN 25163 1993
Dichte bei 15 °C kg/m3 748 762 ISO 3675 1995
Dampfdruck nach Reid kPa 56,0 60,0 EN 12 1993
Destillation     - -  
Siedebeginn °C 24 40 EN-ISO 3405 1988
  • bei 100 °C verdunstet
Vol. % 49,0 57,0 EN-ISO 3405 1988
  • bei 150 °C verdunstet
Vol. % 81,0 87,0 EN-ISO 3405 1988
  • Siedeende
°C 190 215 EN-ISO 3405 1988
Rückstand % - 2 EN-ISO 3405 1988
Analyse der Kohlenwasserstoffe: -   -   -
  • Olefine
Vol. % - - 10 ASTM D 1319 1995
  • Aromaten
Vol. % 28,0 40,0 ASTM D 1319 1995
  • Benzol
Vol. % - - 1,0 EN 12177 1998
  • Gesättigte Kohlenwasserstoffe
Vol. % - Rest ASTM D 1319 1995
Kohlenstoff-Wasserstoff-Verhältnis   Bericht Bericht    
Oxidationsbeständigkeit 2 min 480 - EN-ISO 7536 1996
Sauerstoffgehalt Mass. % - 2,3 - EN 1601 1997
Abdampfrückstand mg/ml - 0,04 EN-ISO 6246 1997
Schwefelgehalt mg/kg - 100 EN-ISO 14596 1998
Kupferkorrosion bei 50 °C   - 1 EN-ISO 2160 1995
Bleigehalt g/l - 0,005 EN 237 1996
Phosphorgehalt g/l - 0,0013 ASTM D 3231 1994


Anmerkung 1:
Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind tatsächliche Werte. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte kamen die Bestimmungen von ISO 4259 Mineralölerzeugnisse - Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren zur Anwendung, und bei der Festlegung eines Mindestwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unbeschadet dieser aus statistischen Gründen erforderlichen Maßnahme sollte der Hersteller des Kraftstoffs trotzdem anstreben, in den Fällen, in denen ein Höchstwert von 2R vorgegeben ist, einen Nullwert zu erreichen, und in den Fällen, in denen Ober- und Untergrenzen angegeben sind, einen Mittelwert zu erreichen. Bestehen Zweifel, ob ein Kraftstoff die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.
Anmerkung 2: Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Detergentien/Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein.

Bezugskraftstoff für mobile Maschinen und Geräte für Kompressionszündungsmotoren, für die eine
Typgenehmigung nach den Grenzwerten für die Stufe IIIa erteilt wurde

Parameter Einheit Grenzwerte 1 Prüfmethode
Min. Max.
Cetanzahl 2   52 54,0 EN-ISO 5165
Dichte bei 15 °C kg/m3 833 837 EN-ISO 3675
Siedeverlauf:        
50%-Absatz °C 245 - EN-ISO 3405
95%-Absatz °C 345 350 EN-ISO 3405
- Siedeende °C - 370 EN-ISO 3405
Flammpunkt °C 55 - EN 22719
Grenzwert der Filtrierbarkeit
(CFPPP)
°C - -5 EN 116
Viskosität bei 40 °C mm2/s 2,5 3,5 EN-ISO 3104
Polyzyklische aromatische

Kohlenwasserstoffe

% m/m 3,0 6,0 IP 391
Schwefelgehalt 3 mg/kg - 300 ASTM D 5453
Kupferlamellenkorrosion   - Klasse 1 EN-ISO 2160
Conradsonzahl (Verkokungsneigung) bei 10 % Rückstand % m/m - 0,2 EN-ISO 10370
Aschegehalt % m/m - 0,01 EN-ISO 6245
Wassergehalt % m/m - 0,05 EN-ISO 12937
Säurezahl (starke Säure) mg KOH/g - 0,02 ASTM D 974
Oxidationsbeständigkeit 4 mg/ml - 0,025 EN-ISO 12205

Bezugskraftstoff für mobile Maschinen und Geräte für Kompressionszündungsmotoren, für die eine
Typgenehmigung nach den Grenzwerten für die Stufen IIIB und IV erteilt wurde

Parameter Einheit Grenzwerte 1 Prüfmethode
Min. Max.
Cetanzahl 2     54,0 EN-ISO 5165
Dichte bei 15 °C kg/m3 833 865 EN-ISO 3675
Siedeverlauf:        
50%-Absatz °C 245 - EN-ISO 3405
95%-Absatz °C 345 350 EN-ISO 3405
- Siedeende °C - 370 EN-ISO 3405
Flammpunkt °C 55 - EN 22719
Grenzwert der Filtrierbarkeit
(CFPPP)
°C - -5 EN 116
Viskosität bei 40 °C mm2/s 2,3 3,3 EN-ISO 3104
Polyzyklische aromatische

Kohlenwasserstoffe

% m/m 3,0 6,0 IP 391
Schwefelgehalt 3 mg/kg - 10 ASTM D 5453
Kupferlamellenkorrosion   - class 1 EN-ISO 2160
Conradsonzahl (Verkokungsneigung) bei 10 % Rückstand % m/m - 0,2 EN-ISO 10370
Aschegehalt % m/m - 0,01 EN-ISO 6245
Wassergehalt % m/m - 0,02 EN-ISO 12937
Säurezahl (starke Säure) mg KOH/g - 0,02 ASTM D 974
Oxidationsbeständigkeit 4 mg/ml - 0,025 EN-ISO 12205
Schmierfähigkeit (Durchmesser der Verschleißfläche nach HFRR bei 60 %) µm - 400 CEC F-06-A-96
Fettsäuremethylester unzulässig

1) Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um ,tatsächliche Werte'. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte kamen die Bestimmungen von ISO 4259 ,Mineralölerzeugnisse - Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren' zur Anwendung, und bei der Festlegung eines Mindestwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und eines Mindestwerts beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit).

Unabhängig von dieser aus technischen Gründen getroffenen Festlegung sollte der Hersteller der Kraftstoffe dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R vereinbart ist, einen Nullwert zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel bestehen, ob ein Kraftstoff die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

2) Der Cetanzahlbereich entspricht nicht der vorgeschriebenen Mindestspanne von 4R. Bei Streitigkeiten zwischen dem Kraftstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen der ISO 4259 zur Regelung solcher Streitigkeiten herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in einer zur Gewährleistung der notwendigen Genauigkeit ausreichenden Anzahl vorgenommen werden.

3) Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ I verwendeten Kraftstoffs ist mitzuteilen.

4) Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerbeständigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, sich auf Herstellerempfehlungen hinsichtlich Lagerbedingungen und -beständigkeit zu stützen.

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