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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Vereinbarung Nr. D322/M25 nach Rn. 2010 und 10.602 des ADR über die Prüfung von zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Kunststoff zur Aufnahme von festen Stoffen oder Gegenständen

Vertragsstaaten *: D, A, B, CH, DK, GB, I, N, PL, S, SK

Vom 2. November 1999
(BGBl. II 1999 S. 986)



(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 3552 (2) des ADR müssen folgende Verpackungen nicht der Fallprüfung gemäß den Vorschriften dieser Randnummer unterzogen werden:

(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10.602 des ADR (D322/M25)".

(3) Diese Vereinbarung gilt für alle Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft spätestens 5 Jahre nachdem sie in Kraft getreten ist, oder dann ab, wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

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