Regelwerk, Gefahrgut/Transport; |
Multilaterale Vereinbarung M52 nach Rn. 10.602 des ADR über die Beförderung fester Stoffe des Buchstaben a) der Klassen 6.1 und 8 in Tankfahrzeugen und Tankcontainern
Vertragsstaaten *: D, A, CZ, F, I, L, P, S, SK
Vom 2. November 1999
(BGBl. II 1999 S. 986)
(1) Abweichend von Rn. 211.610 und 212.610 der Anlage B des ADR dürfen feste Stoffe .des Buchstaben a) der Klassen 6.1 (Rn. 2601) und 8 (Rn. 2801) in Tankfahrzeugen und Tankcontainern unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden.
(2) Zur Beförderung nach Absatz 1 sind zugelassen für die
Klasse 6.1 Ziffern 17, 25, 27, 32 bis 36, 41, 43, 44, 51, 52, 55, 56, 61, 65 bis 68, 71 bis 87 und 90, und
Klasse 8 Ziffern 16, 39, 46, 52, 55, 65, 67, 69, 71, 73 und 75.
(3) Bau und Ausrüstung der Tanks und Tankcontainer
"Beförderung Vereinbart nach Rn. 10.602 des ADR (M52)".
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. April 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen' gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten de( ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
(Stand: 31.01.2021)
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