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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 5. Juli 2016
(GV.NRW. Nr. 21 vom 08.07.2016 S. 527; 19.05.2020 S. 351 20; 01.02.2022 S. 141 22; 31.10.2023 S. 1186 23; 28.10.2025 S. 852 25)


Abschnitt 1
Straßenverkehr
Teil 1
Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz

§ 1

Fahrerlaubnisbehörden im Sinne des Straßenverkehrs gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.

§ 2

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

  1. die Entgegennahme der Bescheinigung über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Absatz 7 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes,
  2. die Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,
  3. die Entgegennahme der Bescheinigung über die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4 Absatz 7 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,
  4. die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Absatz 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,
  5. die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
  6. den Empfang einer Mitteilung über eine Eintragung im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und
  7. den Empfang sowie die Nutzung einer Entscheidung der Gerichte gemäß § § 69 bis 69b des Strafgesetzbuches nach § 29 Absatz 7 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes.

§ 3 22

Die Bezirksregierungen sind zuständig für

  1. die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 4a Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,
  2. die Überwachung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. die Anerkennung von Qualitätssicherungssystemen nach § 4a Absatz 8 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 43a der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  4. die Entscheidung über die Schadensbeseitigung und die Entschädigungsleistung nach § 5b Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes,
  5. die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und
  6. die Entscheidung über das Festhalten an einer Übermittlungssperre nach § 41 Absatz 5 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes.

§ 4 22

Zuständige Behörde für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Absatz 5a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Absatz 5a Satz 2 und 5, Absatz 6 Satz 2 und 4 sowie Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.

Teil 2
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung

§ 5

Straßenverkehrsbehörden im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.

§ 6

Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Bezirksregierungen.

§ 7

(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte zuständig, soweit sich die Veranstaltung auf den Bezirk einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt beschränkt.

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