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Regelwerk

Richtlinie des Thüringer Innenministeriums über die Aufgaben der Thüringer Polizei bei Straßenverkehrsunfällen
- Thüringen -

Vom 1. Januar 2007
Stand vom 12. Dezember 2011
(Thür.StAnz. Nr. 5 vom 30.01.2012 S. 157; 01.01.2017 S. 1503 17aufgehoben)
Az.: 42-3634-21/2007



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2007

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz
Az. Aktenzeichen
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BMI Bundesministerium des Innern
bzw. beziehungsweise
DA Dienstanweisung
EU Europäische Union
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
FeV Fahrerlaubnisverordnung
GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
gem. gemäß
GemVwV Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
ggf. gegebenenfalls
i. V. m. In Verbindung mit
KPI Kriminalpolizeiinspektion
LFD Thüringer Landesfinanzdirektion
LZ TIM Lagezentrum der Landesregierung im Thüringer Innenministerium
lt. laut
NATO North Atlantic Treaty Organization (engl.)
NTS NATO-Truppenstatut
o. Ä. oder Ähnliches
OLG Oberlandesgericht
OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz
PAG Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei
PD Polizeidirektion
PDV Polizeidienstvorschrift
PflVG Pflichtversicherungsgesetz
PfP Partnership for Peace
POG Gesetz über die Organisation der Polizei des Landes Thüringen (Polizeiorganisationsgesetz)
Rdnr. Randnummer
RdS Sammlung der Rundschreiben zur Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten der Zentralen Bußgeldstelle der Thüringer Polizei
Rdschr. Rundschreiben
RiLi Richtlinie
SC-OWi-WEB-TH® Softcon-Ordnungswidrigkeitenbearbeitungsprogramm- Web(Netz)anwendung-Thüringen
StA Staatsanwaltschaft
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
StVG Straßenverkehrsgesetz
StVO Straßenverkehrs-Ordnung
StVUnfStatG Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (Straßenverkehrsunfallgesetz)
ThJG Thüringer Jagdgesetz
ThürStAnz Thüringer Staatsanzeiger
TLBV Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr
TLKA Thüringer Landeskriminalamt
TLS Thüringer Landesamt für Statistik
TMBLV Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr
Vfg. Verfügung
VwV Verwaltungsvorschrift
ZBS Zentrale Bußgeldstelle der Thüringer Polizei

1 Allgemeine Grundsätze

1.1 Allgemeines

Die Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen zählt mit zu den originären Aufgaben der Polizei. Neben der Gefahrenabwehr und der Gewährleistung der Sicherheit an der Unfallstelle, sowie der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dient die Verkehrsunfallaufnahme der sachgerechten Klärung des Sachverhaltes und bildet auch die Grundlage für die Verkehrsunfallprävention.

Die Polizei nimmt Verkehrsunfälle, zu denen sie gerufen wird oder die ihr sonst bekannt werden, auf. Eine sachgerechte, dem Aufwand angemessene Bearbeitung bereits vor Ort sowie eine differenzierte und rationelle Folgesachbearbeitung sichern neben effizienter polizeilicher Arbeit einen hohen Qualitätsstandart der polizeilichen Verkehrsunfallaufnahme.

1.2 Ziele und Bedeutung der Verkehrsunfallaufnahme

Die bei der polizeilichen Verkehrsunfallaufnahme gewonnenen Erkenntnisse und Daten sind Grundlage für

1.3 Zuständigkeit und Datenschutz

1.3.1 Unfallaufnahme

Die Aufnahme und Bearbeitung der Verkehrsunfälle ist Aufgabe der Schutz- und Verkehrspolizei.

Die Kriminalpolizei ist zuzuziehen, wenn der Verdacht

1.3.2 Datenschutz

Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten richtet sich, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes anzuwenden sind (z.B. StPO, OWiG, PAG), nach dem Thüringer Datenschutzgesetz (vgl. § 2 Abs. 3 ThürDSG).

Personenbezogene Daten dürfen nur insoweit übermittelt werden, wie es für die rechtmäßige Aufgabenerledigung der empfangenden Stelle erforderlich ist. Bei der Erteilung von Auskünften dürfen schutzwürdige Belange der Unfallbeteiligten oder der Zeugen nicht beeinträchtigt werden.

2 Definitionen und Einteilung der Verkehrsunfälle

2.1 Unfalldefinition

Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen ursächlichen Gefahren zusammenhängt und zu einem Personenschaden oder nicht völlig belanglosem Sachschaden (zurzeit 50 Euro) führt 2.

Definition des öffentlichen Verkehrsraumes:

2.2 Einteilung der Verkehrsunfälle

Verkehrsunfälle werden in folgende Gruppen eingeteilt:

Nach § 90a BGB sind Tiere keine Sachen. Auf sie sind nach dem BGB aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist.

Wurden bei Verkehrsunfällen Tiere getötet oder verletzt und es ist kein Personenschaden entstanden, werden diese Unfälle als Sachschadenunfälle einklassifiziert und aufgenommen.

Die nachfolgende weitere Untergliederung der einzelnen Unfallkategorien dient ausschließlich zur Differenzierung der anzuwendenden Aufnahmeverfahren, der in Betracht kommenden Maßnahmen und der statistischen Erfassung.

2.3 Unfallkategorien

- Kategorie 1 Unfall mit Getöteten

Mindestens ein getöteter Verkehrsteilnehmer
(alle Personen, die innerhalb von 30 Tagen nach einem Unfall an den Unfallfolgen verstorben sind).

- Kategorie 2 Unfall mit Schwerverletzten

Mindestens ein schwer verletzter Verkehrsteilnehmer
(alle Personen, die bei einem Unfall einen Körperschaden erlitten und deshalb mindestens 24 Stunden
in einem Krankenhaus zur stationären Behandlung aufgenommen wurden).

- Kategorie 3 Unfall mit Leichtverletzten

Mindestens ein leicht verletzter Verkehrsteilnehmer.

- Kategorie 4 Schwerwiegender Unfall mit Sachschaden

Ein Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) liegt vor und gleichzeitig
muss mindestens ein Kfz aufgrund eines Unfallschadens abgeschleppt werden (nicht fahrbereit).

Dies betrifft auch die Verkehrsunfälle mit Alkoholeinwirkung.

- Kategorie 5 Sonstiger Sachschadensunfall ohne Alkoholeinwirkung

Alle Unfälle ohne Personenschaden, welche nicht in den Kategorien 4 und 6
eingeordnet werden (Diese können Sanktionen mit Verwarngeld, mit Bußgeld oder auch Straftaten beinhalten.).

- Kategorie 6 Sonstiger Sachschadensunfall mit Alkoholeinwirkung

Mindestens ein Unfallbeteiligter stand unter Alkoholeinwirkung und alle beteiligten
Kfz waren noch fahrbereit (ist bereits ein Kfz nicht fahrbereit, dann trifft Unfallkategorie "4" zu).

2.4 Unfälle (Schadensereignisse) außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes

Unfälle im Zusammenhang mit dem Fahrverkehr außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes werden von diesem Erlass nicht erfasst. Sie können jedoch als Arbeits-, Betriebs- oder sonstige Unfälle rechtlich relevant sein (z.B. als fahrlässige Körperverletzung). In solchen Fällen sind die Grundsätze dieses Erlassessinngemäß anzuwenden. Hier können auch Unfallverhütungsvorschriften verletzt sein, welche über die Reichsversicherungsordnung als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert werden können. Die Fertigung einer Ereignismeldung zur Wahrung eventueller zivilrechtlicher Ansprüche kann in diesen Fällen angezeigt sein.

3 Maßnahmen am Unfallort

3.1 Gefahrenabwehr

3.1.1 Eigensicherung

Bei der Verkehrsunfallaufnahme ist der Leitfaden 371 "Eigensicherung im Polizeidienst" zu beachten 3.

3.2 Sofortmaßnahmen am Unfallort

3.2.1 Allgemeine Grundsätze

Die Reihenfolge der polizeilichen Sofortmaßnahmen am Unfallort richtet sich nach der Wertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bzw. dem Grad der Gefährdung oder der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Güterabwägung ist sorgfältig vorzunehmen. Dabei haben die Verkehrssicherungspflicht und Erste-Hilfe-Maßnahmen den Vorrang vor der Beweissicherung. Veränderungen sind jedoch zu dokumentieren. Es ist auch zu beachten, dass der Unfallort selbst eine Gefahrenstelle darstellen kann.

Es ist Erste Hilfe zu leisten, bis Rettungskräfte eingetroffen sind.

Der Bereich um die Unfallstelle ist für Rettungs- und Hilfsmaßnahmen frei zu machen bzw. frei zu halten.

Beweiserhebliche Spuren bzw. Spurenträger sind zu sichern. Der Schutz von Leib und Leben von Personen bzw. Sachen von bedeutendem Wert hat gegenüber der Beweissicherung Vorrang.

(Hinweis: Beachte Einführung der Digitalen Kontrollgeräte, vgl. dazu Erlass zur Ausgabe von Kontrollkarten zum Auslesen/ Sichern der gespeicherten Daten 4)

Die Anforderung und Verständigung weiterer erforderlicher Kräfte (Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei, andere Ämter und Behörden) und/oder Einsatzmittel (Rettungshubschrauber) richtet sich nach der Art und Schwere des Unfalles.

3.2.2 Verkehrsregelung und -lenkung

Die Unfallstelle ist unverzüglich zu sichern und ggf. abzusperren (§ 44 Abs. 2 StVO). Unbeteiligte sind von der Unfallstelle fernzuhalten. Durch geeignete Sicherungsmittel ist auf die Unfallstelle und/oder das Rückstauende aufmerksam zu machen (Wahrnahme der öffentlichen Schutzaufgabe in Gefahrfällen - vergleiche Randnummer 6 zu § 44 StVO).

Zur Reduzierung von Verkehrsstaus ist

Bei geringfügigem Sachschaden34 Abs. 1 Nr. 2 StVO), oder sofern es die Verkehrsverhältnisse oder andere Umstände erfordern (z.B. Gefahr von Folgeunfällen, erhebliche Staus), sind lediglich der Stand der Fahrzeuge und für die Beweissicherung wesentliche Spuren auf der Fahrbahn zu markieren. Dies dient der Sicherheit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs und geht dem Beweissicherungsinteresse der Unfallbeteiligten vor.

Es ist aber nicht zulässig, lediglich zum Zwecke der Reduzierung von Verkehrsstörungen auf eine sachgerechte Unfallaufnahme zu verzichten.

Sind durch den Verkehrsunfall erhebliche Mengen an Betriebsstoffen, z.B. Öl und Kraftstoff, ausgetreten, ist die zuständige Straßenbaubehörde 5 zu verständigen. Eine Freigabe des Straßenabschnitts erfolgt dann nach Überprüfung durch diese Stelle 6.

Bei Verkehrsunfällen mit gefährlichen Gütern, insbesondere wassergefährdenden, radioaktiven oder explosiven Stoffen, ist die Unfallstelle weiträumig abzusichern und unverzüglich die zuständigen Behörden, wie Umweltamt und Feuerwehr, zu informieren.

Die Landesmeldestelle für den Verkehrswarndienst ist über bereits eingetretene bzw. absehbare Störungen zu informieren (vgl. 8.4 Verkehrswarndienst).

3.2.3 Erforderliche Fahndungsmaßnahmen

Fahndungsmaßnahmen sind, insbesondere bei Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, einzuleiten. Halter- und Fahrzeugdaten können über ZEVIS ermittelt werden. Zur Gewinnung von Fahndungshinweisen sind die Dateien LUNA, LACK 7 und FINAS etc. (vgl. 7.1.1.1 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) beim BKa zu nutzen.

3.3 Tatbestandsaufnahme/Beweissicherung

3.3.1 Überprüfung von Person, Fahrzeug und Verkehrsraum

Sie erstreckt sich auf:

Besteht bei Unfallbeteiligten der Verdacht auf Alkohol-, Drogen oder Medikamenteneinwirkung, sind die erforderlichen Maßnahmen nach der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift (VwV) des TJM (4103-3/91) und des TIM(41-2788.00-005) vom 01.10.2000 (3617-70/2007 vom 19.09.2000) zu treffen 8.

Sind die Voraussetzungen für die Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis gegeben (§ 69 StGB), so ist ein von einer deutschen Behörde ausgestellter nationaler oder internationaler Führerschein sicherzustellen oder zu beschlagnahmen.

Das gilt auch, wenn die Fahrerlaubnis von einer Behörde eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - EWR - (Norwegen, Island, Liechtenstein) ausgestellt worden ist,sofern diese Fahrerlaubnisinhaber ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben 9.

Die Voraussetzungen sind regelmäßig gegeben, wenn

Bei anderen Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse wird die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Führerschein vermerkt *. Bis zur Eintragung des Sperrvermerkes (Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis in der BRD Gebrauch zu machen) kann der Führerschein beschlagnahmt werden § 111a Abs. 6 StPO.

3.3.2 Sicherstellung von Personen- und Sachbeweisen

Verkehrsunfallaufnahme ist qualifizierte Tatortarbeit. Der Aufwand für die polizeiliche Beweissicherung hat sich an der Einstufung in die Unfallkategorien zu orientieren. Insbesondere im Bußgeldverfahren ist zu prüfen, ob die Maßnahmen im Verhältnis zu der begangenen Zuwiderhandlung und der zu erwartenden Geldbuße stehen. Bei Anhaltspunkten, dass Fahrzeugmängel ursächlich für den Unfall waren, sind diese beweiskräftig zu sichern. Reichen eine fotografische Dokumentation und der Zeugenbeweis (Polizei) nicht aus, ist das Fahrzeug oder Teile davon als Beweismittel sicherzustellen oder zu beschlagnahmen.

Bei der Spurensicherung sind die einschlägigen Dienstanweisungen zur Tatortarbeit zu beachten.

Unfallspuren und Unfallschäden sind in der Regel fotografisch zu sichern. Neben Übersichtsaufnahmen sind bei Bedarf auch Detailaufnahmen von Spuren und Beschädigungen anzufertigen, um auch eine spätere Rekonstruktion zu ermöglichen 10. Der Betriebszustand von Beleuchtungseinrichtungen zum Unfallzeitpunkt kann durch ein technisches Gutachten festgestellt werden (vgl. dazu Anlage: 2 und 3).

Bei komplexen und schwierig zu sichernden Spurenbildern ist eine mögliche Unterstützung durch die KPI bzw. die Tatort-Gruppe des TLKa zu prüfen.

3.3.3 Verdacht auf vorsätzlich verursachte "Verkehrsunfälle"

Die Spurensuche muss immer mit dem Wissen erfolgen, dass häufig kriminelle Tathandlungen unter dem "Deckmantel" eines Verkehrsunfalls begangen werden.

Darunter fallen

Bei entsprechenden Verdachtsfällen ist die KPI hinzuzuziehen.

3.3.4 Zuziehung von Sachverständigen

Kommt der Staatsanwalt vor Ort, trifft er die Anordnung von Sachverständigenleistungen. Die telefonische Anordnung von Sachverständigenleistungen durch den Staatsanwalt ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Die keinen Aufschub gestattende Anordnung von Sachverständigenleistungen im Ermittlungsverfahren von Straftaten im Sinne des § 163 Abs. 1 StPO erfolgt grundsätzlich durch Polizeivollzugsbeamte 11 in ihrer Eigenschaft als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (StA) 12.

3.3.5 Erstellen von maßstabsgerechten Unfallskizzen 13

Aufgrund des hohen zeitlichen und personellen Aufwandes muss die Notwendigkeit zur Fertigung maßstabsgerechter Unfallskizzen im Einzelfall geprüft werden.

Ist eine maßstabsgerechte Unfallskizzenicht erforderlich, ist der Unfall so zu dokumentieren, dass dieser im Nachgang nachvollziehbar ist.

4 Sonderfälle in der Bearbeitung von Unfällen

4.1 Alleinunfälle

Ein Alleinunfall liegt vor, wenn

Bei Alleinunfällen mit Getöteten oder Schwerverletzten, bei denen mit dem Ableben zu rechnen ist, ist der Umfang der polizeilichen Unfallaufnahme mit der Sta abzusprechen.

4.2 Verkehrsunfall mit Gefahrgutstoffen/sonstigen Großladungen

Die von dem beförderten Gut ausgehende Gefahr und/oder die Menge der transportierten Güter können nach einem Unfall umfangreiche Maßnahmen in der Unfallstellensicherung und Verkehrsab- und -umleitung erforderlich machen.

Da die Bergung eines Großfahrzeugs und/oder der Ladung einen größeren Zeitraum in Anspruch nimmt, sind zeitnah das für den Straßenabschnitt zuständige Straßenbauamt und der zuständige Straßenbaulastträger oder die nachgeordneten Einrichtungen zur Einbindung in die Absicherung der Unfallstelle und für die Ab- bzw. Umleitung des Verkehrs zu verständigen.

Muss Ladung geborgen bzw. abtransportiert werden, ist der zuständige Havariekommissar 14 zu verständigen, sofern der Fahrer, der Halter oder sonstige Pflichtige nicht oder nicht rechtzeitig entsprechende Maßnahmen in die Wege leiten können. Unter diesen Umständen kann eine Sicherstellung nach § 27 PAG erforderlich sein.

Ist abzusehen, dass die Bergung des Fahrzeugs kompliziert verläuft bzw. einen größeren Zeitraum in Anspruch nimmt, ist zu veranlassen, dass der Fahrer, der Halter oder sonstige Pflichtige schnellstmöglich einen Abschleppdienst anfordern. Das beauftragte Unternehmen hat - soweit möglich - einen Verantwortlichen zur Unfallstelle zu schicken, damit dieser die erforderliche Technik anfordert und den Verlauf der Bergung mit der Polizei abspricht. Gegebenenfalls kann eine Sicherstellung nach § 27 PAG erforderlich sein.

Bei einer Sicherstellung bzw. Beschlagnahme durch die Polizei ist die VwV des Thüringer Innenministeriums "Abschleppen und Sicherstellen von Fahrzeugen durch die Polizei" 15 zu beachten.

Besteht die Ladung aus lebenden, getöteten und/oder verletzten Tieren ist der für den Landkreis zuständige Amtsveterinär zu verständigen. Durch ihn werden die weiteren Maßnahmen veranlasst.

Wurden verzollte Ladegüter ganz oder teilweise beschädigt, vernichtet oder ist der Weitertransport wegen der Beschädigung des Transportfahrzeuges fraglich, ist die für den Unfallort zuständige Zolldienststelle zu verständigen. Das gilt auch bei einer Beschädigung des Zollverschlusses.

4.3 Unfälle mit Getöteten

Jeder Tod im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ist zunächst als unnatürlicher Tod zu betrachten und macht damit eine Todesermittlung und die Benachrichtigung der StA, bei Gefahr im Verzug des zuständigen Amtsgerichts (§§ 159, 165 StPO) erforderlich. Die Sta 16 prüft, ob eine Leichenöffnung erforderlich ist.

Die Feststellung des Todes sowie der Todesursache erfolgt durch eine Ärztin oder Arzt. Vor dem Ausstellen der Todesbescheinigung ist eine Leichenbesichtigung vorzunehmen, bei der nach Möglichkeit die Polizei anwesend sein sollte. Lassen sich an der Leiche Feststellungen treffen, die für das Verfahren von Bedeutung sein können, ist sie zu beschlagnahmen. Die Anordnung trifft die Sta oder bei Gefahr im Verzug die Ermittlungsperson der Sta (§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz). Für den Abtransport der Leiche ist über die Einsatzzentrale ein geeignetes Bestattungsunternehmen anzufordern.

Für die Verständigung der Angehörigen ist zu sorgen. (vgl. 8.6 Verständigung Angehöriger).

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Person unbekannt ist und identifiziert werden muss. Hier sind das PAG und die PDV 389 "Vermisste, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen" zu beachten.

Wurde nur die Verursacherin oder der Verursacher des Verkehrsunfalls getötetund kann eine Mitverursachung bzw. Beteiligung Dritter eindeutig ausgeschlossen werden, ist der Sachverhalt unverzüglich der Sta als kompletter Ermittlungsvorgang mit einem entsprechenden Vermerk zuzuleiten. Die fernmündliche Benachrichtigung bleibt hiervon unberührt.

Bei konkreten Hinweisen, dass

ist der Sachverhalt als Unfall der Kategorie 1 aufzunehmen und anhand des Aufgabenkatalogs zur Zuständigkeitsabgrenzung S und K 17 zu prüfen, ob der Sachverhalt zur weiteren Bearbeitung an die KPI abzugeben sind.

4.4 Beteiligung von ausländischen Personen/Fahrzeugen

Bei Beteiligung von ausländischen Personen (unabhängig vom Wohnsitz) oder Fahrzeugen, die ausländischen Zulassungsbestimmungen unterliegen, gelten folgende Besonderheiten:

Die Aufzeichnung dieser Daten erübrigt sich, wenn mit Zustimmung der Anspruchsberechtigten der Versicherungskarte ein Doppel entnommen und der Unfallakte beigefügt werden kann. Siehe dazu auch das Merkblatt "Bearbeitung von Auto-Haftpflichtschäden durch den Verein Deutsches Büro Grüne Karte und den Verein Verkehrsopferhilfe" (Anlage 5).

4.5 Beteiligung von exterritorialen Personen

Zum Verhalten gegenüber exterritorialen Personen wird auf Folgendes hingewiesen:

4.6 Verkehrsunfall mit Abgeordneten des Deutschen Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften der Länder

Im vorliegenden Erlass werden unter diesem Begriff die Mitglieder des Deutschen Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften der Länder sowie die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments zusammengefasst.Sie unterliegen alle der deutschen Gerichtsbarkeit. Abgeordnete genießen grundsätzlich den Schutz vor Strafverfolgung. Dieser kann mit Zustimmung des jeweiligen Parlaments aufgehoben werden. Die Sta bei Strafverfahren bzw. die ZBS im Ordnungswidrigkeitenverfahren nehmen die erforderlichen Berichtspflichten wahr.

Nach Praxis der Immunitätsausschüsse des Bundes und der Länder ist es vor Zustimmung der jeweiligen Parlamente zulässig 20, bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung eines Abgeordneten,

Ordnungswidrigkeitenverfahren

Gegen Abgeordnete kann nach dem OWiG durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße festgesetzt oder bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten eine Verwarnung mit Verwarngeld erhoben werden 21. Die Abgeordneteneigenschaft des Betroffenen ist der ZBS bei der dezentralen Erfassung im SC-OWi-WEB-TH® als Hinweis mitzuteilen.

Strafverfahren

Wird erst nach Beginn der Maßnahmen bekannt, dass der Beschuldigte ein Abgeordneter ist, sind nur die oben genannten Maßnahmen durchzuführen und alle weiteren sofort einzustellen. Der zuständige Staatsanwalt ist schnellstmöglich darüber zu informieren und die Ermittlungsakte mit einem Sachstandsbericht zu übersenden.

4.7 Verkehrsunfall mit Abgeordneten des Europaparlamentes

Mitglieder der anderen europäischen Länder des Europaparlamentes sind wie exterritoriale Personen zu behandeln 22.

4.8 Verkehrsunfall mit Angehörigen von Streitkräften

4.8.1 Allgemeine Grundsätze

Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Fahrzeugen der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte sind ohne Ausnahme aufzunehmen. Dabei sind von den beteiligten Angehörigen der Streitkräfte Dienstrang, Einheit und Sozialversicherungsnummer festzuhalten. Bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden und außergewöhnlich hohem Sachschaden sollten grundsätzlich die Feldjäger herangezogen werden. Bei allen Unfällen, ausgenommen der Kategorie 5, ist die zuständige Militärpolizei unverzüglich zu unterrichten. Dies ist im Vorgang aktenkundig zu machen.

Weitere Hinweise zur Schadensregulierung enthält Ziffer IV des Merkblattes "Bearbeitung von Auto-Haftpflichtschäden durch den Verein Deutsches Büro Grüne Karte und den Verein Verkehrsopferhilfe" (Anlage 5).

Bei Beteiligung von ausländischen Militärfahrzeugen an Verkehrsunfällen ist für die Regulierung der Schäden die

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
- Schadensregulierungsstelle des Bundes -
Regionalbüro Ost
Drosselbergstraße 2 in 99097 Erfurt

zuständig.

Die Unfallbeteiligten sind durch die Aushändigung des Merkblattes (Anlage 6) darauf aufmerksam zu machen, dass Schadensersatzansprüche nach 3 Monaten verjähren und die Schadensregulierungsstelle der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben deshalb ihre Personendaten für die Bearbeitung der Schadensersatzansprüche benötigt. Die Weitergabe personenbezogener Daten an die zuständige Dienststelle der Bundeswehr bedarf der Einverständniserklärung (Anlage 7).

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übersendung eines Mehrexemplars der Verkehrsunfallanzeige an die Thüringer Landesfinanzdirektion (LFD) vom Einverständnis der Betroffenen abhängig. Deshalb ist die auf dem Merkblatt enthaltene Einverständniserklärung von dem Betroffenen oder dazu bevollmächtigten Dritten einzuholen.

4.8.2 Bundeswehr

Die Aufnahme von Verkehrsunfällen im öffentlichen Verkehrsraum mit Beteiligung von Bundeswehrfahrzeugen ist grundsätzlich Aufgabe der Polizei. Sind an einem Verkehrsunfall ausschließlich Fahrzeuge der Bundeswehr beteiligt, nur Sachschaden entstanden und kein Dritter geschädigt, können diese Unfälle auch durch die Feldjäger aufgenommen werden.

Bei Verkehrsunfällen, an denen Angehörige der Bundeswehr beteiligt sind, erfolgt

Ist zu erwarten, dass dem Bundeswehrangehörigen die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit entzogen wird, so ist der Bundeswehrführerschein (Nachweis der Dienstfahrerlaubnis) an die ausstellende Behörde zu übersenden.

4.8.3 NATO

Bei Verkehrsunfällen, unter Beteiligung von Angehörigen der Streitkräfte nach dem NATO-Truppenstatut, sind gesonderte Maßnahmen erforderlich.

4.8.4 Andere Streitkräfte

Unter "andere Streitkräfte" sind die Streitkräfte zusammenzufassen, die nicht Bundeswehr und Streitkräfte nach dem NATO-Truppenstatut sind. Die zu treffenden Maßnahmen im Falle eines Verkehrsunfalls entsprechen denen die unter Ziffer 4.8.3 NATO ausgeführt wurden.

Für die Streitkräfte der Staaten Mazedonien, Moldawien, Russische Föderation (GUS), Ukraine sowie weiteren Staaten aus Süd- und Osteuropa wurde durch deren Regierungen am 19. Juni 1995 das Übereinkommen "Partnership for Peace" (Partnerschaft für den Frieden - PfP) mit den NATO-Staaten unterzeichnet 24.

Nach Art. 1 dieses Übereinkommens gelten für alle Fragen der Rechtsstellung der Truppen aus dem PfP die Regelungen des NATO-Truppenstatuts (NTS) entsprechend. Daraus ergibt sich, dass sich die Schadensregulierung auch bei Beteiligung der PfP-Staaten nach Art. 8 Abs. 5 NTS richtet.

Daneben ist § 16 Abs. 3 und 4 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes (SkAufG) zu beachten. Danach werden Schadensersatzansprüche Dritter von der Bundesrepublik Deutschland für ausländische Staaten abgegolten, die nicht Mitglieder der Übereinkommens (PfP) sind.

4.9 Beteiligung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes

4.9.1 Beteiligung von Angehörigen der Vollzugspolizei

Im Interesse einerobjektiven Verkehrsunfallaufnahme sollten Verkehrsunfälle, an denen Polizeibeamtinnen oder -beamte beteiligt sind, grundsätzlich nicht von der eigenen Dienststelle aufgenommen und bearbeitet werden.

4.9.2 Beteiligung von Dienstkraftfahrzeugen des Freistaats Thüringen

Das Referat "Kfz-Selbstversicherung" bei der Thüringer Landesfinanzdirektion ist für die Abwicklung sämtlicher Verkehrsunfälle, die mit Fahrzeugen, deren Halter oder Eigentümer der Freistaat Thüringen ist, zuständig.

Alle der Polizei gemeldeten Verkehrsunfälle mit Dienstkraftfahrzeugen des Freistaates Thüringensind polizeilich aufzunehmen.

Zeitnah nach der Unfallaufnahme ist die Verkehrsunfallanzeige zu fertigen und diese der Thüringer Landesfinanzdirektionund der beteiligten Dienststelle/Behörde zuzuleiten.

Für die Informationspflicht gilt die Dienstanweisung für die Thüringer Polizei über das Melden "Wichtiger Ereignisse" (WE) 25.

Bei der Bearbeitung von Verkehrsunfällen ist die "Richtlinie für die Beschaffung, Haltung, Benutzung, Aussonderung, Verwertung undSchadensabwicklung bei Unfällen von Dienstfahrzeugen des Freistaates Thüringen 26" zu beachten.

4.10 Unfälle mit Wild- und Haustieren

Verletzt oder tötet ein FahrzeugführerSchalenwild 27, ist er nach § 24 Abs. 1 ThJG, zur unverzüglichen Anzeige u. a. bei der nächsten Polizeidienststelle verpflichtet 29. Unterlässt dies der Fahrzeugführer, begeht er eine Ordnungswidrigkeit gem. § 56 Abs. 2 Nr. 10a und b ThJG. Der Fahrzeugführer hat auch seinen Sicherungspflichten nach § 34 StVO nachzukommen.

Der zuständige Jagdausübungsberechtigte ist unverzüglich zu benachrichtigen und - sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist - bei der Bergung zu unterstützen.

Unfallbeteiligten ist auf Verlangen eine Wildunfallbescheinigung auszustellen. Auf dieser sind die polizeilichen Feststellungen zur Beteiligung von Wild zu dokumentieren. Die Bestimmungen des Kostengesetzes sind dabei zu beachten.

Werden bei Verkehrsunfällen Haustiere verletzt, ist nach Möglichkeit eine Tierärztin oder ein Tierarzt bzw. Veterinärmediziner zur Versorgung oder Einschläferung des verletzten Tieres hinzuzuziehen. Die dabei anfallenden Kosten sind, falls bekannt, den Tierhaltern bzw. festgestellten Unfallverursachern anzulasten. Bei verletzten Hunden sollte u. U. auf die spezifischen Kenntnisse der Diensthundeführer zurückgegriffen werden.

Die Entsorgung getöteter Tiere ist bei Haustieren, soweit bekannt, über den Tierhalter und bei Wildtieren, bei denen kein Aneignungsinteresse besteht, über die Straßenbaulastträger bzw. die Kommunen zu veranlassen.

Hinweis:

Bei herrenlosen Haustieren kann anhand des ID-Chips über das "Haustierzentralregister beim Verein Tasso e. V., Frankfurter Straße 20 in 65795 Hattersheim, Tel.: 0700 (Tiernotruf) oder 06190 932214 neben Rasse, Geburtsdatum auch der Halter und dessen Erreichbarkeit ermittelt werden (wenn registriert).

4.11 Schulwegunfälle

Straßenverkehrsunfälle, an denen Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr auf dem Schulweg,einschließlich die Wege zu schulischen Veranstaltungen, beteiligt sindund aktiv am Straßenverkehr teilgenommen haben, sind regelmäßig mit Blatt 1 bis 2, gegebenenfalls Blatt 3 der Verkehrsunfallanzeige zu erfassen und auszuwerten. Die Schulwegunfallmeldung (Anlage 8) bleibt davon unberührt.

4.12 Verkehrsunfälle im Bereich von Bahnübergängen

Bei Verkehrsunfällen, die die Sicherheit des Bahnverkehrs beeinträchtigen, sind sofort die nächste Bahndienststelle sowie die örtlich zuständige Dienststelle der Bundespolizei zu verständigen.

Verkehrsunfälle im öffentlichen Verkehrsraumohne bahnspezifischen Bezug (z.B. Kollision Pkw/Pkw) fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der örtlich zuständigen Dienststelle der Thüringer Polizei 28.

Sofern darüber hinaus bei nicht eindeutigen Sachverhalten eine einheitliche Sachbearbeitung im Ermittlungsverfahren geboten ist, richtet sich die Federführung grundsätzlich nach dem Schwerpunkt der Unfallursache bzw. dem Schwerpunkt der Straftaten. Die Sachleitungskompetenz der Sta ist zu beachten.

4.13 Massenunfälle

Bei Verkehrsunfällen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang von mindestens 50 beteiligten Fahrzeugen oder Ausnahmsweise ab einer Beteiligung von 20 Fahrzeugen nur wenn der Unfallhergang z.B. wegen Nebel oder Glatteis schwer aufklärbar ist, kann von den Versicherern eine gemeinsame Regulierung vorgenommen werden. In diesen Fällen ist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) werktags zu den üblichen Bürozeiten telefonisch unter 030 20205326 von den unfallaufnehmenden und bearbeitenden Polizeidienststellen zu unterrichten. Die Lenkungskommission des GDV entscheidet aufgrund der Unfallschilderungen der Polizei, ob eine gemeinsame Regulierungsaktion eingeleitet wird 29.

Im Übrigen kann jeder Geschädigte frei entscheiden, ob er an der gemeinsamen Regulierungsaktion teilnimmt oder nicht. Der Schadenfreiheitsrabatt der Kfz-Haftpflichtversicherung wird durch die gemeinsame Regulierungsaktion nicht berührt. Falls sich ein Geschädigter gegen die Teilnahme entscheidet, liegt es an ihm, den konkreten Schädiger zu ermitteln und die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen.

Die (derzeit aktuellen) Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Lenkungskommission bei Massenunfällen sind der Anlage 8 angeführt.

In Bezug auf größere Gefahren- und Schadenlagen wird auf die PDV 100 verwiesen.

5 Bearbeitung von Verkehrsunfällen

5.1 Allgemeines

5.1.1 Verkehrsunfallanzeige

Die sorgfältige Erhebung der Daten ist im Hinblick auf die Ziele und der Bedeutung der Verkehrsunfallaufnahme unabdingbar. Die sachbearbeitende Dienststelle ist für die sachlich korrekte und vollständige Bearbeitung der Verkehrsunfallanzeige und die Richtigkeit der erhobenen Daten verantwortlich.

5.1.2 "Personalienaustauschkarte" der Polizei

5.1.3 "Checkliste"

Die "Checkliste" (Anlage 10) kann als Arbeitsgrundlage an der Unfallstelle genutzt werden. Die Checkliste ist ein Hilfsmittel (Gedächtnisstütze) zur Erfassung der Daten, die für die Erstellung der Unfallanzeige benötigt werden. Sie istnur intern zu nutzen; sie ist insbesondere nicht zur Herausgabe an Unfallbeteiligte als Ersatz für die Akteneinsicht zu verwenden.

5.1.4 Mitteilung über Fahrzeugmängel

Die im Erlass zur "Überwachung der Fahrzeuge im Straßenverkehr; Mitteilung über Fahrzeugmängel", getroffenen Festlegungen sind zu beachten, insbesondere die Ziffer 5 - Verfahren bei Unfallschäden 30.

5.2 Verkehrsunfall mit Sachschaden

5.2.1 Verkehrsunfälle, denen keine, eine unbedeutende oder eine geringfügige (mit Verwarnungsgeld ahndbare) Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt

5.2.2 Verkehrsunfall mit einer bedeutenden zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeit

5.2.3 Verkehrsunfall, dessen Verursachung eine Straftat zugrunde liegt bzw. die im Zusammenhang mit einem Straftatbestand stehen

5.3 Verkehrsunfall mit Personenschaden

5.3.1 Unfallverursacher alleine verletzt oder getötet

5.3.2 Anderer, nicht Unfallverursacher, verletzt oder getötet

5.4 Beschleunigtes Verfahren nach § 417 StPO

Ist der Beschuldigte geständig oder liegen Beweismittel für seine Schuld vor, ist in allengeeigneten Fällen die Ermittlungsakte mit dem Antrag auf "Beschleunigtes Verfahren" nach § 417 StPO an die Sta zu übersenden 31.

5.5 Kontrolle der Verkehrsunfall-Vorgänge

Die Dienststellenleiter haben im Rahmen der Dienstaufsicht sicherzustellen, dass alle Verkehrsunfall-Vorgänge von dazu qualifizierten Mitarbeitern einer Qualitätskontrolle unterzogen werden. Die unverzügliche und umfassende Beseitigung festgestellter Mängel ist vor Weiterleitung der Vorgänge zu veranlassen.

6 Anhörung und Vernehmung

6.1 Zeugen

Der Zeuge eines Verkehrsunfalls ist ein wichtiges Element der Unfallursachenforschung. Er kann Details angeben, die durch die Spurenlage nicht eindeutig vorliegen. So sollten u. a. Standort und Sichtverhältnisse der Zeugen zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ermittelt werden. Wenn möglich sollten daher Zeugenaussagen bereits an Ort und Stelle dokumentiert werden.

Bei einfachen und eindeutig gelagerten Sachverhalten, reicht eine Vernehmung zu den Kernaussagen aus. Dies kann auch mittels Zusendung einer "Schriftlichen Zeugenaussage" erfolgen. Besteht der Zeuge auf eine Vernehmung durch die Polizei, so ist er nach Möglichkeit vor Ort zu vernehmen oder eine Vernehmung über die am Wohnort zuständige Polizei zu veranlassen. Die Bestimmungen des § 163a Abs. 5 StPO sind dabei zu beachten.

Sind die Aussagen mehrerer Zeugen inhaltsgleich, genügt bei klarer Beweislage die Vernehmung einer Zeugin oder eines Zeugen. Die Identitätsfeststellung der nicht vernommenen Zeugen bleibt davon unberührt. In der Unfallanzeige sind alle Zeugenpersonalien zu vermerken. Die Feststellung der inhaltsgleichen Übereinstimmung ist in einem Aktenvermerk darzustellen.

6.2 Anhörung von Betroffenen

Wird dem Betroffenen eine Verkehrsordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung vorgehalten, sollte, außer bei Unfällen unter Alkoholeinwirkung, die Anhörung nach Einwilligung vor Ort erfolgen. Alternativ kann der Anhörungsbogen mit der Bitte um Rücksendung an den Betroffenen ausgehändigt werden bzw. der Anhörungsbogen durch die ZBS an ihn versandt werden.

6.3 Vernehmung von Beschuldigten

Beschuldigte sind grundsätzlich zu vernehmen!

Bei Fahrlässigkeitsdelikten, die bei Verkehrsunfällen die Regel sind, setzt die Eigenschaft als Beschuldigter voraus, dass kausal eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Ist bei Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten der erkennbare Verursacher selbst verletzt und haben andere Beteiligte keinen erkennbaren Ursachenbeitrag geleistet, so sind diese nicht als Beschuldigte zu vernehmen.

Gemäß der Rundverfügung der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft 32, liegt öffentliches Interesse vor, wenn

  1. der Täter unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln gehandelt hat,
  2. er vorsätzlich eine der in § 315c Abs. 1 Nr. 2 a - g StGB genannten Handlungen begangen hat,
  3. durch den Unfall bei anderen sehr schwere Körperverletzungen mit möglicherweise bleibenden Folgen im Sinne § 226 StGB eingetreten sind.

Wurde nach pflichtgemäßer Überprüfung das öffentliche Interesse durch den aufnehmenden Beamten verneint und der Beschuldigte ist kein Jugendlicher, kann das vereinfachte Anzeigenverfahren genutzt werden. Das heißt aber, dass vom Beschuldigten die vollständigen Daten des Personalbogens aufgenommen werden (für die Registrierung des Ermittlungsverfahrens zwingend notwendig). Nach Übersendung der Ermittlungsakte an die Sta prüft der verantwortliche Staatsanwalt ebenfalls das öffentliche Interesse. Verneint er dieses ebenfalls, stellt er das Verfahren ein. Er kann den Vorgang zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten an die Polizei zurückverfügen.

Ist der Beschuldigte eine bevorrechtigte Person kann auf Grund der Immunität keine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt werden. Es sind lediglich die für die Unfallbearbeitung erforderlichen Daten aufzunehmen. Gibt sich der Beschuldigte erst während der Vernehmung als solcher zu erkennen, ist die Vernehmung sofort abzubrechen und unverzüglich die Sta darüber zu informieren (Beachte dazu §§ 136, 136a StPO).

7 Strafprozessuale und polizeirechtliche Maßnahmen

7.1 Strafprozessuale Maßnahmen

Gemäß § 163 StPO hat die Polizei Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um eine Verdunkelung der Sache zu verhüten.

7.1.1 Straftaten

Die nachfolgend (beispielhaft) aufgeführten Straftaten - § 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - § 315c StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs

nehmen in der Erforschung der Verkehrsunfallursache einen besonderen Platz ein. Der Verdacht, dass eine der genannten Straftaten vorliegt, zieht eine Vielzahl von Maßnahmen nach sich.

7.1.1.1 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Bei pflichtwidrigem Verlassen des Unfallortes besteht der Verdacht einer Straftat nach § 142 StGB. Bei Vorliegen von Hinweisen und Spuren, die auf den Fahrer, das Fahrzeug bzw. den Fahrzeugtyp schließen lassen, stehen der Polizei verschiedenste Hilfsmittel zur Verfügung.

ZEVIS - Zentrales Verkehrsinformationssystem (Ermittlung zu Halter- und Fahrzeugdaten)
LUNA - Leuchtendatei für Unfallfluchtnachforschung (Ermittlung von Fahrzeugtyp anhand von Teilen der Fahrzeugbeleuchtung)
FINAS - Fahrzeugidentifizierungs-, Nachweis- und Auswertungssystem
RAKK - Recherche Kfz-Kennzeichen
EUCAP - Europäische Autolacksammlung

Die Datei "EUCAP" enthält neben den Daten europäischer Fahrzeughersteller auch die Daten amerikanischer, kanadischer und japanischer Fahrzeughersteller. Die Auswertung der Spuren für die Dateien "LUNA" und "EUCAP" erfolgt beim BKa über das TLKA.

Die Überprüfung von bekannten Daten zu Personen und Sachen sowie die Fahndungsarten wie Tatortbereichs- und Öffentlichkeitsfahndung regeln sich nach der PDV 384.1 "Polizeiliche Fahndung".

Für die Unfallfluchtermittlung gelten der Erlass "Einsatz von Unfallfluchtermittlern" und die Richtlinie für den Einsatz von Unfallfluchtermittlern (UFE) 33.

7.1.1.2 Fahren unter Alkohol, Drogen- und Medikamenteneinfluss

Alkohol, Drogen und Medikamente haben Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit. Schwieriger als Alkohol ist jedoch die Feststellung der Intoxikation durch Drogen und/oder Medikamente. Diese rufen die unterschiedlichsten Körperreaktionen je nach Konzentration hervor und sind für den Polizeibeamten meist schwer erkennbar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Dunkelziffer der nicht festgestellten Verkehrsunfälle unter Einfluss von Drogen und Medikamenten, insbesondere bei Alleinunfällen, weitaus höher liegt, als die der festgestellten.

Die Aufklärung dieser Verkehrsunfallursache setzt einen hohen Sensibilisierungsgrad und Wissensstand der aufnehmenden Polizeibeamten voraus. Besteht bei einem Unfallbeteiligten der Verdacht auf Alkohol-, Drogen- und/ oder Medikamenteneinwirkung, sind die erforderlichen Maßnahmen nach der VwV "Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen" zu treffen.

Stand ein beteiligter Fahrer unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss ist der Verpflichtung nach § 2 Abs. 12 StVG i. V. m. §§ 3, 73 FeV nachzukommen. Der für den Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde sind mit Formblatt Thür E4-1702/04 die für die Fahrtauglichkeitsprüfung erforderlichen Erkenntnisse zu übermitteln.

7.1.1.3 Körperliche Mängel

Liegen Anhaltspunkte vor, dass körperliche oder geistige Mängel (z.B. Übermüdung) unfall(mit)ursächlich sein könnten, besteht der Verdacht einer Straftat nach § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB. Zum Nachweis können ggf. Arbeitszeitnachweise sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden (vgl. auch: Einführung der Digitalen Kontrollgeräte, dazu Erlass zur Ausgabe von Kontrollkarten zum Auslesen/Sichern der gespeicherten Daten).

Bei Vorliegen einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Eignung oder Befähigung einer Person zum Führen eines Kraftfahrzeuges, ist ebenfalls die örtlich zuständige Behörde mit dem vorstehend genannten Formblatt gem. § 2 Abs. 12 StVG i. V. m. §§ 3, 73 FeV über die Feststellung zu unterrichten.

7.1.2 Eingriffsmaßnahmen

7.1.2.1 Blutentnahme und Urinprobe

Die Anordnung und Durchführung einer Blutentnahme und Urinprobe ist in den Punkten 3 und 4 der VwV "Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen" erläutert.

7.1.2.2 Sicherstellung/Beschlagnahme Führerschein

Die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Führerscheinen ist in der VwV "Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen, (vgl. 7.1.1.2 Fahren unter Alkohol, Drogen- und Medikamenteneinfluss)" ausführlich geregelt.

Inhaber ist im Besitz eines durch eine deutsche Behörde ausgestellten Führerscheins

Liegen die Voraussetzungen des § 111a Abs. 1 StPO und § 69 StGB für die vorläufige Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis im Strafverfahren vor, so ist der Führerschein nach den §§ 94, 98 StPO sicherzustellen oder zu beschlagnahmen.

Inhaber hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines durch eine Behörde der EU oder EWR ausgestellten Führerscheins

Der Führerscheininhaber ist wie ein Inhaber der deutschen Fahrerlaubnis zu behandeln (§ 111a Abs. 3 StPO, §§ 69, 69b Abs. 2 StGB) 34.

Inhaber hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines Führerscheins, der durch eine Behörde außerhalb der EU und EWR ausgestellt wurde

Der Führerschein darf zum Zweck der Eintragung des zu erwartenden Fahrverbotes sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden. Der Führerschein ist an die zuständige Sta zu übersenden (§ 111a Abs. 6 StPO, §§ 69, 69b Abs. 1 StGB).

Inhaber hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland

Der Führerschein darf zum Zweck der Eintragung des zu erwartenden Fahrverbotes sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden. Der Führerschein ist an die zuständige Sta zu übersenden (§ 111a Abs. 6 StPO, §§ 69, 69b Abs. 1 StGB).

Bevorrechtigte Personen

Die Voraussetzungen, unter denen der Führerschein einer bevorrechtigten Person oder eines Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte durch die Polizei sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden darf, ist im Punkt 8 der VwV über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten und Drogeneinfluss ausgeführt.

Militärangehörige

Bei Personen, für die das NTS gilt, kann der Führerschein zur Eintragung des zu erwartenden Fahrverbotes sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden. Der Führerschein ist an die zuständige Sta zu übersenden (§ 111a Abs. 6 StPO, §§ 69, 69b Abs. 1 StGB) 35.

Wird ein Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt, ist der Beschuldigte nach § 98 Abs. 2 StGB zu belehren und ihm über die Verwahrung eine Bescheinigung auszustellen.

Der sichergestellte oder beschlagnahmte Führerschein ist unverzüglich zusammen mit dem Ermittlungsvorgang oder, soweit dieser noch nicht gefertigt werden kann, ggf. mit Vorausmeldung der Sta zu übersenden.

Sicherstellung/Beschlagnahme eines Fahrzeugs oder anderer Gegenstände zur Beweissicherung

Können verfahrensrelevante Unfallspuren an Fahrzeugen nicht fotografisch oder auf andere Weise gesichert werden oder besteht der Verdacht, dass der Unfall auf Fahrzeugmängel zurückzuführen ist, die eine technische Untersuchung erforderlich machen, kann das Fahrzeug sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden (§§ 94, 98 StPO ggf. i. V. m. 49 OWiG).

Bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu prüfen.

Für das Abschleppen und Sicherstellen von Fahrzeugen durch die Polizei vgl. Fußnote 14.
Zur Zuziehung von Kfz-Sachverständigen (vgl. 3.3.4 Zuziehung von Sachverständigen).

Ist die Sicherstellung/Beschlagnahme von Arbeitszeitnachweisen bzw. Fahrtenbüchern für das Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren beweiserheblich, so ist ebenfalls nach den §§ 94, 98 StPO (bei Ordnungswidrigkeiten i. V. m. § 49 OWiG) zu verfahren (siehe auch:Einführung der Digitalen Kontrollgeräte, dazu Erlass zur Ausgabe von Kontrollkarten zum Auslesen/Sichern der gespeicherten Daten). Der von der Maßnahme Betroffenen ist entsprechend § 98 Abs. 2 StGB zu belehren; ihm ist eine Bescheinigung über die Verwahrung auszustellen.

7.1.2.3 Erhebung der Sicherheitsleistung

Als Sicherheitsleistung ist möglichst Bargeld zu erheben. Diese soll die erwartende Geldbuße/-strafeund die Verfahrenskosten decken. Werden im Einzelfall Gegenstände als Sicherheitsleistung erhoben, ist sicherzustellen, dass der Erlös aus deren Verwertung der Höhe des veranschlagten Betrages entspricht 36.

Sicherheitsleistung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Sieht der Tatbestandskatalog ein Bußgeld vor, so sind bei Betroffenen, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, eine Sicherheitsleistung in Höhe des Regelsatzes der einschlägigen Tatbestandskennziffer des Tatbestandskatalogs, zuzüglich Gebühren und Auslagen, zu erheben. Die Gebühr beträgt 5 v. H. der Geldbuße, jedoch mindestens 20,00 Euro. Die Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 5,60 Euro entfallen, wenn der vom Betroffenen gewählte Zustellungsbevollmächtigte der ZBS angehört.
Andere Auslagen, z.B. Blutentnahme, werden davon nicht berührt 37.

Sicherheitsleistung im Strafverfahren

Verfügt der Beschuldigte im Inland über keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und ist er einer Straftat dringend verdächtig und die Voraussetzungen eines Haftbefehls nach § 112 StPO liegen nicht vor, kann die Strafverfolgungsbehörde (Richter, bei Gefahr in Verzug die StA) die Erhebung einer Sicherheitsleistung anordnen und die Höhe festlegen. Die Erhebung der mit anzusetzenden Gebühren und Auslagen orientiert sich an den jeweils aktuellen Kostensätzen.

7.2 Polizeiliche Maßnahmen

7.2.1 Sicherstellung eines Fahrzeuges

Muss das Fahrzeug zur Eigentumssicherung abgeschleppt werden, ist nach der VwV "Abschleppen und Sicherstellen von Fahrzeugen durch die Polizei" zu verfahren.

7.2.2 Sicherstellung der Ladung

Wenn der für die Ladung verantwortliche Fahrer nicht in der Lage ist und der Halter, Eigentümer oder Spediteur nicht erreichbar sind, muss die Ladung zur Eigentumssicherung nach § 27 PAG sichergestellt werden. Ist diese verderblich bzw. beschädigt sollte ein Havariekommissar bzw. bei Tiertransporten der Amtsveterinär verständigt werden. Diese entscheiden über den weiteren Umgang mit der Ladung (z.B. Verwertung, Entsorgung, Lagerung, Unterbringung).

Für die Bergung, den Transport und die Lagerung ist nach der VwV "Abschleppen und Sicherstellen von Fahrzeugen durch die Polizei" zum Abschleppen ein geeignetes Unternehmen anzufordern, es sei denn, der Havariekommissar oder Amtsveterinär übernimmt diese Anforderung.

8 Besondere Melde-/Informationspflichten

8.1 Wichtiges Ereignis (WE-Meldung)

Mit der WE-Meldung wird der Informationsbedarf der Thüringer Landesregierung, insbesondere des Thüringer Innenministerium und dessen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen, sowie anderer öffentlicher Stellen, sichergestellt.

Besteht zum vorliegenden Unfall eine Meldepflicht 38 an das LZ TIM, ist grundsätzlich spätestens 3 Stunden nach Bekanntwerden eine Meldung in Form eines Fernschreibens zu veranlassen. Ist dies nach ersten Erkenntnissen zeitlich nicht möglich, so ist das LZ TIM telefonisch vorab zu informieren. Die schriftliche Meldung ist zeitnah nachzureichen.

Wichtige Ereignisse vonherausragender Bedeutung sind dem LZ TIM als telefonische Vorausmeldung spätestens30 Minuten nach Bekanntwerden mitzuteilen. Die Benachrichtigung der Sta mit WE-Meldung erfolgt bei Vorliegen eines Anfangsverdachts gemäß § 152 StPO. Von einer schriftlichen Meldung kann gemäß Ziffer 3.2 der Dienstanweisung in Absprache mit der Sta abgewichen werden.

Im Übrigen sind die Ziffer 2.9 und 2.10 der Da über das Melden "Wichtiger Ereignisse" zu beachten.

8.2 Staatsanwaltschaft (StA) und Amtsgericht

Wurde bei dem Verkehrsunfall mindestens eine Person getötet, ist die Sta unverzüglich, und bei Nichterreichbarkeit des Bereitschaftsdienstes das zuständige Amtsgericht, zu benachrichtigen (§ 159 StPO).

8.3 Diplomatische bzw. konsularische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland

Durch das Wiener Übereinkommen vom 24.04.1963 über konsularische Beziehungen und dem Fernschreiben des BMI Nr. 7308 vom 28.10.1991 wurden die Unterrichtungspflichten der Polizei an diplomatische bzw. konsularische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland geregelt 39. Entsprechend den Regelungen der PDV 389, Anlage 11, sind für die Unterrichtung der betreffenden diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung in Deutschland die örtlich zuständigen Polizeidienststellen verantwortlich, in deren Schutzbereich das jeweilige Ereignis eingetreten ist. Der Verfahrensweg wurde in der Anlage 2 der Da über die Meldung wichtiger Ereignisse festgelegt.

Die örtlich zuständige Dienststelle meldet an das LZ TIM. Von dort erfolgt"unverzüglich" die Unterrichtung, wenn der Ausländer im Zusammenhang mit nachfolgenden Ereignissen steht

Nach Möglichkeit sind Ablichtungen von Pässen, Aufenthaltsgenehmigungen, Reisedokumenten o. Ä. beizufügen.

8.4 Verkehrswarndienst

Auf Grund der allgemein hohen Verkehrsdichte und der durch den Unfall eintretenden Verkehrsbeeinträchtigung kommt der Verkehrswarnmeldung eine immer größere Bedeutung zu. Eine qualitativ hochwertige und korrekte Verkehrswarnmeldung informiert den Fahrzeugführer umfassend, so dass er sich für eine weiträumige Umfahrung der Unfallstelle entscheiden kann (z.B. Mitteilung von Umleitungsempfehlungen). Verkehrswarnmeldungen sind an die Landesmeldestelle für den Verkehrswarndienst im Lagezentrum Thüringen weiterzuleiten.

8.5 Ausgabe eines Merkblattes für Unfallbeteiligte

Unfallbeteiligte sind über den weiteren Verfahrensablauf zu informieren. Dazu kann ihnen (als Service) ein Merkblatt ausgehändigt werden (Anlage 12).

8.6 Verständigung Angehöriger

Die Verständigung von Angehörigen eines getöteten Unfallbeteiligten hat durch die Polizei zu erfolgen. Angehörige von Verletzten sind zu verständigen, wenn der Verletzte dazu nicht in der Lage ist. Befindet sich der Wohnsitz der Angehörigen nicht im eigenen Dienstbereich, so ist die am Wohnort zuständige Dienstelle mit der Verständigung zu beauftragen. Die Möglichkeit einen Seelsorger (soweit vorhanden den Kriseninterventionsdienst) und/oder Arzt hinzuzuziehen, ist immer zu prüfen.

8.7 Verständigung des Jagdausübungsberechtigten

Wurde bei einem Verkehrsunfall Wild getötet oder verletzt, so ist der Jagdausübungsberechtigte, sowie auf der Bundesautobahn die zuständige Autobahnmeisterei (außerhalb der Dienstzeit ggf. die Zentrale Betriebsstelle Zella-Mehlis), unverzüglich zu benachrichtigen. Auf die Anzeigepflicht des Fahrzeugführers nach § 24 ThJG wird hingewiesen.

8.8 Mitteilungen an die Straßenbaubehörden

Wurden bei einem Verkehrsunfall Verkehrszeichen oder -Einrichtungen beschädigt, so sind dem Träger der Straßenbaulast Unfallbeteiligte, Ort und Zeitpunkt des Unfalles sowie die Art der Beschädigung schriftlich mitzuteilen. Die Straßenverkehrsbehörden sind originär zuständig für die Verkehrssicherung und -lenkung. Dazu sind Rufbereitschaften der Verantwortlichen der Straßenverkehrsbehörde einzurichten. Diese sind umgehend zu unterrichten (VwV zu § 44 Abs. 2 StVO).

8.9 Miteilungen an das Kraftfahrtbundesamt (KBA)

Das KBa ist nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz zuständige Behörde, für Produkte (z.B. Reifen), die unter das StVG fallen. Gehen von diesen Produkten Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Verwender aus, hat das KBa Informationen zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob Maßnahmen gegen einen Produktverantwortlichen zur Beseitigung der Gefahr ausreichen oder weitere Maßnahmen anzuordnen sind. Deshalb ist bei Verdacht auf Konstruktions- oder Materialfehler eine Mehrausfertigung oder Kopie der Verkehrsunfallanzeige an das KBa in Flensburg zu senden.

8.10 Hinzuziehen eines Havariekommissars

Sind bei einem Unfall unter Beteiligung eines im gewerblichen Güterverkehr eingesetzten Lkw Ladegüter ganz oder teilweise beschädigt oder vernichtet oder ist der Weitertransport in Frage gestellt, ist über die Einsatzzentrale ein Havariekommissar zu benachrichtigen und zur Bergung bzw. Klärung von Sachfragen heranzuziehen (vgl. Fußnote 14 und Anlage 13).

8.11 Hinweis auf den Verein Verkehrsopferhilfe e. V.

Die Verkehrsopferhilfe e. V. als Entschädigungsfond der Haftpflichtversicherer tritt in bestimmten Fällen (z.B.: nicht zu ermittelnder Unfallverursacher begeht Verkehrsunfallflucht/Unfallverursacher besitzt keine Haftpflicht bzw. die Haftpflicht gewährt keine Deckung) für Personenschäden und Sachschäden über 500 Euro ein.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch Schmerzensgeld gewährt.

9 Akteneinsicht im Straf- und Bußgeldverfahren

9.1 Verkehrsunfälle mit Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Akteneinsicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren regelt sich auf der Grundlage von § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 147 StPO. Im Übrigen sind die Ausführungen der "VwV zur Verfolgung und Ahndung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten durch die Polizei und die Gemeinden zu beachten" 40.

9.2 Verkehrsunfälle mit Straftatbeständen

Über die Erteilung von Auskünften, die auch durch eine Überlassung von Abschriften aus den Akten erfolgen kann (§ 477 Abs. 1 StPO) und die Gewährung von Akteneinsicht gegenüber Dritten nach den §§ 474 ff. StPO (auch in Verbindung mit § 487 Abs. 2 Satz 1 StPO) im Ermittlungsverfahren entscheidet grundsätzlich die StA. Ihr steht ebenso zu, die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht im Einzelfall an die Polizeibehörden zu delegieren (§ 478 Abs. 1 Satz 3 StPO) 41. Anträge auf Akteneinsicht durch Rechtsanwälte, Versicherungen und sonstige Antragsteller werden der Ermittlungsakte beigefügt, so dass der zuständige Staatsanwalt darüber entscheiden kann.

9.3 Vereinfachte Akteneinsicht

Bei Verkehrsstraftaten im Rahmen von Verkehrsunfällen ist die Polizei, solange sie den Vorgang noch nicht abgeschlossen und an die zuständige Ahndungsbehörde abgegeben hat, ermächtigt, bevollmächtigten Rechtsanwälten auf Verlangen Name, Anschrift, Kfz-Kennzeichen und die Versicherungsgesellschaft anderer Unfallbeteiligter mitzuteilen.

Darüber hinaus ist eine Mehrfertigung der Verkehrsunfallanzeige zur Verfügung zu stellen, soweit nicht im Einzelfall datenschutzrechtliche Bedenken bestehen (vgl. § 406e Abs. 2 StPO) 42.

Bei Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit Straftaten ist in Zweifelsfällen die Entscheidung der zuständigen Sta herbeizuführen. Zur Frage der Unfallursache und des Verschuldens darfnicht Stellung genommen werden.

Für das vereinfachte Akteneinsichtverfahren ist das Formblatt Thür. E4-10-04/05 in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden.

9.4 Auskünfte an Berechtigte

Solange die Polizei Vorgänge über Ermittlungsverfahren nicht an die Sta bzw. Bußgeldbehörde abgegeben hat, darf sie folgende Fakten an Berechtigte (Unfallbeteiligte oder sonstige Geschädigte sowie von diesen beauftragte Personen) mitteilen:

Dies gilt auch für Anfragen von Behörden und Institutionen zur Beteiligung von Dienstfahrzeugen (z.B. Ministerien, Bundeswehr). Auskünfte über das Ergebnis der Blutanalyse oder einer Atemalkoholmessung sind nur (schriftlich) gegenüber Beschuldigten oder deren Rechtsvertretung zulässig.

9.5 Auskünfte an Versicherungen

Im Interesse einer beschleunigten Schadensregulierung können gegenüber Versicherungen die gleichen Auskünfte wie gegenüber Berechtigten gegeben werden.

9.6 Auskünfte an Medien 43

Bei Anfragenvon und bei Mitteilungenan Medien zu Verkehrsunfällen, sind die einschlägigen Regelungen und Vorschriften zu beachten. Grundsätzlich hat eine Information der Medien erst nach Realisierung der Meldepflichten innerhalb der Polizei zu erfolgen. In begründeten Einzelfällen ist einezeitgleiche Information der Einsatzzentrale bzw. des LZ TIM sicherzustellen.

10 "Schlussvermerk"

Im "Schlussvermerk" (bei umfangreichen Ermittlungsverfahren, insbesondere bei Strafsachen) sind die getätigten Ermittlungsschritte und ihre Ergebnisse übersichtlich zusammenzufassen. Auf Stellungnahmen mit gutachterlichem Charakter ist grundsätzlich zu verzichten.

11 Maßnahmenübersicht (Matrix)

Die Matrix (Anlage 14) dient als Schnellübersicht und Arbeitshilfe, aus der sich für den Sachbearbeiter der erforderliche Bearbeitungsumfang bei den einzelnen Kategorien erkennen lässt.

12 Örtliche Untersuchung der Verkehrsunfälle

12.1 Allgemeines

Mit der örtlichen Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 44 Straßenverkehrs-Ordnung wird ermittelt, warum sich die Verkehrsunfälle gerade an der entsprechenden Stelle oder in dem entsprechenden Bereich des Straßennetzes ereignen. Dazu wird geprüft, welche Ausprägungen im Unfallgeschehen besonders auffallen (Gleichartigkeiten) und welche Besonderheiten des Straßenraumes, der Verkehrsregelung und des Verkehrsteilnehmerverhaltens die Entstehung diese Unfälle möglicherweise begünstigt haben.

Ziel ist es, Anzahl und Schwere der Verkehrsunfälle an den Unfallhäufungen abzusenken durch

12.2 Verkehrsunfallkommission 44

Zur Analyse und Entscheidung über Maßnahmen im Rahmen der örtlichen Unfalluntersuchung sind in Landkreisen, kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten sowie Gemeinden, die die Aufgaben einer Straßenverkehrsbehörde wahrnehmen, örtliche Unfallkommissionen in Thüringen eingerichtet.

In den Verkehrsunfallkommissionen arbeiten die

zusammen.

Für den Bereich der Bundesautobahnen bildet das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr zusammen mit den örtlich zuständigen Verkehrspolizeiinspektionen die zuständige Unfallkommission.

13 Statistische Meldepflichten

Statistische Meldepflichten ergeben sich auf Grund gesetzlicher Vorgaben und aus der Notwendigkeit, polizeiliches strategisches Handeln zu würdigen.

13.1 Polizeiliche Verkehrsunfallstatistik

Straßenverkehrsunfallstatistik 45

Die Rechtsgrundlage für die Durchführung der Straßenverkehrsunfallstatistik bildet das Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz - StVUnfStatG), sowie die Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG in der jeweils gültigen Fassung.

Begriffsbestimmungen nach dem StVUnfStatG und andere

Ein Verkehrsunfall (im statistischen Sinne) liegt vor, wenninfolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht worden sind (vgl. § 1 StVUnfStatG).

Verkehrsunfall mit Personenschaden

Ein Verkehrsunfall mit Personenschaden liegt vor, wenn infolge eines Verkehrsunfalls Personen verletzt oder getötet werden, unabhängig von der Höhe des Sachschadens.

Getötete

Als Getötete werden alle Personen gezählt, die innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen verstorben sind (§ 2 Abs. 3 StVUnfStatG).

Schwerverletzte sind Personen, die bei einem Unfall einen Körperschaden erlitten haben undmindestens 24 Stunden zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus aufgenommen werden.

Leichtverletzte sind alle übrigen Verletzte.

Verkehrsunfall mit nur Sachschaden liegt vor, wenn infolge eines Verkehrsunfalls nur Sachschaden entstand.

Die polizeiliche Verkehrsunfallstatistik stellt ein wesentliches strategisches Planungsinstrument für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei dar.

Die mit der Führung der elektronischen Unfalltypensteckkarte (EUSka) betrauten Polizeidienststellen in Thüringen erfassen alle (statistischen) Verkehrsunfalldaten. Die Dienststellen übersenden dazu die erforderlichen Daten an die Erfassungsstelle.

Statistische Unterscheidung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen:

Massenunfall: Mindestens 8 Unfallbeteiligte sind auf einer Strecke von max. 200 m in einen oder mehr- rere Unfälle verwickelt.
Serienunfall: Mindestens 8 Unfallbeteiligte in einer Unfallkette auf einer Strecke von mindestens 200 m und maximal 4.000 m.
Serienunfall mit Massenunfall: Unfallketten innerhalb von 4.000 m, welche Massenunfälle enthalten.

Definitionskriterien der Versicherer zu Massen- und Serienunfälle

13.2 Meldepflichten nach dem Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz

Im Gegensatz zur polizeilichen Definition des Verkehrsunfalls besteht nach dem Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz nur für Fahrunfälle (Beteiligung mindestens eines Fahrzeugs) eine Meldeverpflichtung.

Verkehrsunfälle, an denen ausschließlich Fußgänger oder gleichgestellte Verkehrsteilnehmer beteiligt sind, werden von der amtlichen Statistiknicht erfasst.

Verkehrsteilnehmer, die sichoffensichtlich infolge eines Suizid(versuchs) selbst getötet oder verletzt haben, sind statistisch nicht als Verkehrsunfallopfer zu behandeln. Gleiches gilt bei Krankheits- oder Todesfällen (z.B. Herzinfarkt, Schlaganfall) im Straßenverkehr. Sind allerdings beim Unfallopfer infolge des Unfallgeschehens weitere Verletzungen - ggf. mit Todesfolge - zu den krankheitsbedingten Folgen hinzugetreten, ist auch ein Verkehrsunfall im statistischen Sinne gegeben.

Nach dem 1. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes vom 15. Juni 1994 und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung des Bundesministerium für Bau, Verkehr und Wohnungswesen zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Verkehrsunfalls mit Sachschaden sind Verkehrsunfälle nach den in Ziffer 2.3 Unfallkategorien genannten Kriterien statistisch zu erfassen.

Zur Erstellung der Straßenverkehrsunfallstatistik ist nach dem Erlass des Thüringer Innenministeriums zur Übergabe von Verkehrsunfalldaten an das Thüringer Landesamt für Statistik (TLS) vom 23. Dezember 1997, Az. 44-3693.10-001 zu verfahren.

Das TLS erhält damit alle Verkehrsunfalldaten gemäß dem Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes. Aus den übergebenen Daten wird nach Aufbereitung durch das TLS die Straßenverkehrsunfallstatistik der Polizei des Freistaats Thüringen erstellt.

14 Schlussbestimmungen

Die vorstehende Richtlinie über die Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen tritt am 01.01.2012 in Kraft und ist bis zum 31.12.2016 befristet.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Richtlinie vom 28.12.2006, Az. 41-3608.10-08/2005 außer Kraft.

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Vorsichtsmaßnahmen bei mit Airbag ausgerüsteten Unfallfahrzeugen Anlage 1


Es ist davon auszugehen, dass Personenkraftwagen zur Erhöhung der passiven Insassensicherheit heute überwiegend mit Airbags ausgerüstet sind.

Wurde der Airbag bei einem Verkehrsunfall nicht ausgelöst, so kann im Wirkungsbereich des Airbags für Rettungskräfte durch nachträgliches Auslösen Verletzungsgefahr bestehen.

Die Phonstärke im unmittelbaren Auslösebereich beträgt ca. 170 bis 180 dB und kann zu Hörschäden führen.

Ist eine Person in einem mit Airbag ausgerüsteten Fahrzeug eingeklemmt, so sind bei der Bergung folgende Empfehlungen zu beachten:

Bei einem Brand des Kraftfahrzeuges kann es durch die im Auslösemechanismus integrierte Patrone nicht zu einer Explosion kommen.

Auch das Entzünden von ausgelaufenem Kraftstoff durch einen auslösenden Airbag ist nicht zu erwarten.

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Kriminaltechnische Untersuchungen bei Verkehrsunfällen Anlage 2


Untersuchung von Glühlampen

Glühlampen aus Fahrzeugen, die an einem Verkehrsunfall beteiligt waren, können wertvolle Informationen für die rechtliche Beurteilung des Unfallgeschehens liefern. In sehr vielen Fällen ist es dem erfahrenen Gutachter möglich, aus dem Zustand der Glühlampen Rückschlüsse über den Einschaltzustand während des Aufpralls und unmittelbar davor zu ziehen.

Voraussetzung hierfür ist aber eine sachgerechte Sicherung der Untersuchungsstücke und die Verwendung des alsMuster beigefügten Spurensicherungsblattes. Dieses enthält sowohl Behandlungshinweise als auch Raum für notwendige Informationen an den Gutachter.

Für eine Untersuchung sind sowohl defekte als auch zerstörte Lampen geeignet.

Die wichtigsten Gesichtspunkte für die Behandlung der Lampen durch die ermittelnden Beamten von der Sicherstellung bis zum Versand zur kriminaltechnischen Untersuchungsstelle sind:

Als Untersuchungsmethoden kommen dort die Lichtmikroskopie (LM) und die Rasterelektronenmikroskopie (REM) in Frage.

Die folgende Tabelle enthält die Merkmale, die bei einer kriminaltechnischen Untersuchung auswertbar sind.

Merkmale Entstehung durch Methode
Wolframoxide Luftzutritt bei hohen Temperaturen durch defekten Glaskolben LM
Anlauffarben Luftzutritt bei mittleren bis hohen Temperaturen durch defekten Glaskolben LM
Deformation (mechanische Restspannungen) Mechanische bzw. dynamische Einwirkung von Kräften bei defekten oder unbeschädigten Lampen LM + REM
Glasanschmelzungen Auftreffen von Glassplittern auf die heißen Bauteile beim Zerplatzen des Glaskolbens LM * REM
Lichtbogenschmelzungen Trennung Strom führender Teile bei eingeschalteten Lampen mit oder ohne Zerstörung des Glaskolbens REM + LM
Wiederverschmelzungen Kontaktierung unter Spannung stehender Teile bei äußerlich unzerstörten Lampen REM
Vibrationskontakte Kurzzeitige Kontaktierung unter Spannung stehender Teile bei eingeschalteten Lampen und zerstörtem Glaskolben REM
Thermische Schadspuren Berührung mit heißen Wendelteilen ohne dabei den Stromfluss zu unterbrechen, mit oder ohne Zerstörung des Glaskolbens REM
Windungskontakte Kurzfristige oder auch dauerhafte Berührung der Windungen im heißen, evtl. Strom führenden Zustand. Meist ohne Zerstörung des Kolbens REM
Materialübertrag Berührung zweier Bauteile aus unterschiedlichen Materialien im heißen Zustand mindestens eines Bauteils, unabhängig von einer Zerstörung des Glaskolbens. REM
Rekristallisation und Kristallwachstum Normale und beschleunigte Alterung durch Fremdmaterialien (Dotierung) durch längerdauernde Vorgänge im normalen Betrieb der Lampe.
Abgrenzung zu "frischen" Effekten.
REM
Bruchflächen Einwirkung von Kräften auf Wendelteile unabhängig vom Zustand des Glaskolbens REM


Spurensicherungsblatt für Glühlampenuntersuchung

Bitte sorgfältig ausfüllen, Entnahmeort ankreuzen bzw.. nicht Zutreffendes streichen

Aktenzeichen: __________________ Datum: ________________
Tagebuch-Nr.: _________________ Dienststelle: _____________
Verkehrsunfall am _______________ um ________________ Uhr

Entnommene Lampen und Beleuchtungsteile

Sowohl defekte als auch unzerstörte Lampen sind für die Untersuchung geeignet!


Lampe von Fahrzeug 1: Beim Eintreffen am Unfallort bzw. bei der Sicherung war die Lampe

in Betrieb ja nein
auf Betriebsfähigkeit getestet ja nein
der Glaskolben defekt ja nein
locker ja nein

Bilder einfügen - Pkw - Krad - Fahrrad


Lampe von Fahrzeug 2 Beim Eintreffen am Unfallort bzw. bei der Sicherung war die Lampe

in Betrieb ja nein
auf Betriebsfähigkeit getestet ja nein
der Glaskolben defekt ja nein
locker ja nein

Bilder einfügen - Pkw - Krad - Fahrrad


Lampe von Fahrzeug 3 Beim Eintreffen am Unfallort bzw. bei der Sicherung war die Lampe

in Betrieb ja nein
auf Betriebsfähigkeit getestet ja nein
der Glaskolben defekt ja nein
locker ja nein

Bilder einfügen: - Pkw - Krad - Fahrrad


Bemerkungen:

__________________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________

Sachbearbeiter: _________________ Unterschrift:

An TLKA

Untersuchungsauftrag Glühlampenuntersuchung

Aktenzeichen: _____________________________ Datum: ____________________________
Tagebuch-Nr.: _____________________________ Dienststelle: ________________________

Zu dem Verkehrsunfall am _________________ um ____________________Uhr

in ____________________________________________________

wird um Untersuchung der auf dem beigefügten Spurensicherungsblatt näher beschriebenen Glühlampen bzw. Beleuchtungseinheiten auf ihren Betriebszustand zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls gebeten.

Beteiligte Fahrzeuge:

Fabrikat und Typ Baujahr amtl. Kennzeichen
Fahrzeug 1 ___________________ __________ _________________
Fahrzeug 2 ___________________ __________ _________________
Fahrzeug 3 ___________________ __________ _________________

Handskizze zur Darstellung der vermutlichen Konstellation beim Zusammenstoß:








Grundsätze, die bei der Sicherung von Glühlampen zu beachten sind!

Sachbearbeiter: _____________________ Unterschrift:

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Leuchtendatei für Unfallforschungen (LUNA) Anlage 3


Allgemeines

Die lichttechnischen Einrichtungen von Kraftfahrzeugen unterliegen gesetzlichen Vorgaben, deren Einhaltung durch die Vergabe von Prüfzeichen dokumentiert wird. Diese individuellen Prüfzeichen ermöglichen die Zuordnung des jeweiligen Fahrzeugteils zu einem bestimmten Fahrzeugtyp und helfen bei der Identifizierung des Fahrzeuges.

Aufgabe der Datei

Die Datei LUNa kann bei Verkehrsunfällen mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort oder bei sonstigen Straftaten innerhalb weniger Minuten Hinweise zu möglichen Flucht- bzw. Tatfahrzeugen geben.

Folgende Angaben sind möglich:

Die Zuordnung erfolgt anhand von Prüfzeichen und Genehmigungsnummern bzw. Teilen davon und sonstigen Ziffern- und Buchstabenkombinationen auf Bruchstücken von am Unfall- bzw. Tatort aufgefundenen Fragmenten von Kfz-Beleuchtungseinrichtungen.

Inhalt der Datei

LUNa enthält Daten zu lichttechnischen Einrichtungen an Kfz befindlichen Prüfzeichen ab dem Baujahr 1970.

Prüfzeichen bestehen aus den Länderkennzeichen und der Genehmigungsnummer.

Bei den Länderkennzeichen sind 3 Arten zu unterscheiden

Prüfzeichen sind insbesondere bei den multifunktionalen Rückleuchten oft mehrfach auf den Leuchten, aber auch auf Leuchtenabdeckungen und -einfassungen vorhanden.

Voraussetzungen/Angaben für Abfrage

Ein- oder mehrfarbige Bruchstücke (u. U. eines ausreichend) müssen vorhanden sein.

Es sind Angaben erforderlich zu

Zentrale Autolacksammlung (LACK) des BKA

Allgemeines

Beschichtungsmaterialien (Farben und Lacke) weisen eine komplexe Zusammensetzung auf. Abhängig von ihrem Gebrauchszweck und den vorgeschriebenen Applikationsmethoden bestehen sie aus einer Vielzahl verschiedener Komponenten.

Aufgrund dieser komplexen Zusammensetzung können Materialvergleich und Materialidentifikation nur dann erfolgreich durchgeführt werden, wenn hierfür geeignete instrumentelle Methoden zur Verfügung stehen.

Ein Hauptproblem bei Lackvergleichsuntersuchungen ist die Bewertung inwieweit die Analysenergebnisse der zu vergleichenden Proben übereinstimmen oder verschieden sind. Lacke sind Massenprodukte, die oft in beträchtlichen Tonnagen hergestellt werden. Um zu richtigen Schlussfolgerungen bezüglich des Beweiswertes zu gelangen, ist deshalb die Führung von Vergleichsmustersammlungen unerlässlich.

Nur so können Informationen über Batch-to-Batch-Unterschiede, Alterungsverhalten, Einflüsse von Applikationstechniken und statistische Häufigkeiten des Auftretens bestimmter Kombinationen von Lackkomponenten erarbeitet werden.

Die nach Unfallfluchten am Unfallort vorgefundenen Lacksplitter weisen in der Regel einen mehrschichtigen Lackaufbau auf. Durch Analyse des Bindemittels, der Additive, der Pigmente und Füllstoffe von Decklack, Füller und Grundierung sowie der morphologischen und farblichen Eigenschaften der einzelnen Schichten, kann eine Zuordnung zu einer bestimmten Automarke, einem bestimmten Modell und Baujahr getroffen werden. Um aber diese exakten Informationen geben zu können, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

Das Erkennen von Charakteristika, die eine Zuordnung der Lackspuren zu bestimmten Automarken, Modellen und Baujahren ermöglichen, ist eine schwierige Aufgabe. Der Grund liegt in der Tatsache, dass die einzelnen Automobilkonzerne ihre Fahrzeuge in der Regel in verschiedenen Produktionsstätten mit unterschiedlichen Pigment- oder Bindemittelsystemen herstellen lassen. Außerdem werden die einzelnen Lacklieferanten versorgt, die wiederum auch verschiedene Automarken beliefern.

Deshalb sind es in der Regel Gruppen von Charakteristika anstelle von Einzelmerkmalen, die bei der Bewertung und Zuordnung der Lackspuren mit Hilfe der Zentralen Autolacksammlung eine entscheidende Rolle spielen.

Das augenfälligste Merkmal eines Autolackes ist die Farbe. Die Schritte zur Identifikation von Lackspuren sind:

Zur Bestimmung der Automarke, des Modells sowie des Baujahres werden die über die komplexe wissenschaftliche Analyse erhaltenen Ergebnisse mit den Daten der Zentralen Autolacksammlung abgeglichen.

Die Sammlung umfasst Originallackproben, Produktinformationen und Analysedaten der Beschichtungsstoffe von 23 verschiedenen japanischen und europäischen Automobilkonzernen. Dieser Datenbestand wird jährlich durch ca. 500 neue Beschichtungssysteme erweitert, wobei allerdings von jedem Produkt jeweils mehrere Proben, die von unterschiedlichen Fahrzeugen stammen, zu analysieren sind.

Durch den Aufbau dieser Zentralen Autolacksammlung (Beginn 1985) hat das BKa die kriminaltechnischen Einrichtungen der Landeskriminalämter und einiger europäischer Länder in die Lage versetzt, nach Verkehrsunfallfluchtdelikten am Tatort gesicherte Lackspuren definierten Fahrzeugen zuzuordnen und entsprechende Fahndungshinweise an die ermittelnden Polizeidienststellen herauszugeben.

Hinweise zur Asservierung von Autolacken

Spurenqualität

Die Lackspuren können als lose Lacksplitter, festanhaftendes kompaktes Lackmaterial oder als Lackanschmierung vorliegen.

Spurennahme

Asservatenverpackung

Tatproben, Vergleichsproben und Neutralproben sind einzeln in dicht schließenden Tüten zu verpacken.

Asservatenbeschriftung

Untersuchungsstellen

Die Asservate sind möglichst umgehend an die Kriminaltechnik des Landeskriminalamtes zur Auswertung zu übersenden.

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Erkennen von Betrugstatbeständen bei Verkehrsunfällen Anlage 4


1 Verdachtsraster und Bearbeitungshinweise zu "fingierten und provozierten (vorsätzlich herbeigeführten) Verkehrsunfällen"

Bestehen bei der Unfallaufnahme Gründe für die Annahme, dass der Verkehrsunfall fingiert oder provoziert (vorsätzlich herbeigeführt) wurde, um damit die Voraussetzungen für eine anschließende betrügerische Schadensmeldung bei einer Versicherung zu schaffen, ist eine besonders sorgfältige Sachverhaltsprüfung und qualifizierte Unfallrekonstruktion anzustreben.

1.1 Tatbestand

Bei den Taten handelt es sich um strafbare Handlungen gemäß § 263 StGB.
Zu beachten ist, dass eine strafbar verursachte Betrugshandlung erst dann vorliegt, wenn der "Anspruchsteller" (i. d. R. der Halter des Zielfahrzeuges) den Schaden der Versicherung meldet. Der unter betrügerischen Aspekten herbeigeführte und von der Polizei aufgenommene "Verkehrsunfall" ist erst eine straflose Vorbereitungshandlung zum beabsichtigten Betrug.

Bei provozierten Unfällen liegt in der Regel auch ein Verbrechen gem. § 315b Abs. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3 StGB vor ("in der Absicht einen Unglücksfall herbeizuführen" bzw. "... eine Straftat zu ermöglichen"), hinzukommen dann bei Personenschäden vorsätzliche Körperverletzungs- und ggf. Tötungsdelikte.

1.1 Verdachtsmerkmale

Verkehrsunfall verursachendes Kfz

Zielfahrzeug

Verursachender Fahrer

Situation am Unfallort

1.2 Polizeiliche Maßnahmen am Unfallort

Sorgfältige Befragung aller Beteiligten und ggf. Zeugen über den Unfallablauf.

Wichtig

Anfertigung der Fahrzeugfotos immer aus einer rechtwinkligen Kameraperspektive. Bei allen Fahrzeugfotos sollte ein erkennbarer Maßstab angelegt werden, um die Höhenniveaus der charakteristischen Schadensmerkmale über der Fahrbahn später beweiskräftig dokumentieren zu können. Bei konkretem Verdacht auf einen gezielt herbeigeführten Unfall, ist eine fotografische Beweissicherung durchzuführen.

1.3 Häufigste Begehungsarten

1.4 Dienstorganisatorische Hinweise

Kopien der VU-Vorgänge sind nach Abschluss der Ermittlungen an die KPI zu übersenden, wenn folgende Sachverhaltskonstellationen festgestellt werden:

Vorgangskopien zu anderen Verkehrsunfällen sind zu übersenden, wenn ausnahmsweise bei anderen Sachverhalten Verdachtsmomente erkannt werden, die betrügerisches Verhalten vermuten lassen und weitere Ermittlungen durch die KPI gerechtfertigt erscheinen lassen. Ergeben sich bei den Ermittlungen Ansatzpunkte für eine gewerbs- oder bandenmäßige Tatbegehung, übernimmt die KPI die weiteren Ermittlungen.

2 Verdachtsraster und Bearbeitungshinweise zum "Bestellunfall"

Der "Bestellunfall" stellt eine besondere Begehungsart dar, die sich dadurch auszeichnet, dass der Eigentümer des vom Unfallverursacher beschädigten Fahrzeuges diesen Unfall in Auftrag gibt (Besteller) und am Unfallort nicht in Erscheinung tritt. Im Regelfall ist eine Beziehung zum Unfallverursacher nicht oder nur durch intensive Ermittlung nachzuweisen.

2.1 Verdachtsmerkmale

Verkehrsunfall verursachendes Kfz

Situation am Unfallort

Zielfahrzeug

2.2 Maßnahmen am Unfallort

2.3 Dienstorganisatorische Hinweise

Nach erfolgter Unfallaufnahme ist die KPI durch Übersendung einer Kopie der Verkehrsunfallanzeige zu informieren und mit der weiteren Bearbeitung zu befassen. Beim Verdacht der banden- bzw. gewerbsmäßigen Tatbegehung ist die KPI vorab zu unterrichten. Die weitere Bearbeitung erfolgt nach Übersendung der bisherigen Ermittlungsergebnisse von dort.

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Merkblatt zur Bearbeitung von Auto-Haftpflichtschäden durch den Verein Deutsches Büro Grüne Karte und den Verein Verkehrsopferhilfe sowie über die Möglichkeiten der Geltendmachung von Ersatzansprüchen bei Schadenfällen im Ausland Anlage 5


Deutsches Büro Grüne Karte e.V.
Postfach 10 14 02
20009 Hamburg

Telefon: 040) 33 44 00
Telefax: (040) 33 440 7040

Verkehrsopferhilfe e.V.
Wilhelmstraße 43/43 G
10117 Berlin

Telefon: (030) 20 20 5858
Telefax: (030) 20 20 5722

Merkblatt

zur Bearbeitung von Auto-Haftpflichtschäden durch den Verein Deutsches Büro Grüne Karte und den Verein Verkehrsopferhilfe

sowie über die Möglichkeiten der Geltendmachung von Ersatzansprüchen bei Schadenfällen im Ausland

Im Normalfall ist der jeweilige Auto-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners für die Schadenregulierung zuständig. Im Folgenden geben wir Hinweise für die Schadenregulierung in Sonderfällen.

I. Deutsches Büro Grüne Karte e.V.

Ansprüche aus Auto-Haftpflichtschadenfällen in Deutschland, die durch ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug verursacht wurden, können - außer gegen den Schädiger und den ausländischen Haftpflichtversicherer - auch gegen den Verein Deutsches Büro Grüne Karte geltend gemacht werden, sofern dieser nach § 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 (AuslPflVersG) die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen hat. Das ist dann - aber auch nur dann - der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, die vom Anspruchsteller nachzuweisen sind:

1.Internationale Grüne Versicherungskarte

Für das beteiligte Kraftfahrzeug war eine Grüne Karte ausgestellt. Dieser Nachweis ist zu erbringen bei Fahrzeugen aus folgenden Ländern:

Albanien, Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Russland, Serbien/Montenegro, Tunesien, Türkei, Ukraine und Weißrussland.

2.Amtliches Kennzeichen

Auf der Basis des amtlichen Autokennzeichens besteht Deckungsschutz für Deutschland (§ 8a Pflvers Ausl). Dies gilt grundsätzlich für Fahrzeuge aus folgenden Ländern:

Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

3.Schadenmeldung und Schadenregulierung *)

3.1 In der ersten Fallgruppe (s.o. 1) sind in der formlosen Schadenmeldung folgende Angaben erforderlich, ohne die eine Schadenbearbeitung nicht möglich ist:

3.2 In der zweiten Fallgruppe (s.o. 2.) sind in der formlosen Schadenmeldung folgende Angaben erforderlich:

Soweit die Eintrittspflicht des Deutschen Büros Grüne Karte e.V. gegeben ist, wird ein hiesiges Versicherungsunternehmen oder ein Schadenregulierungsbüro den Schadenfall im Auftrag des Deutschen Büros Grüne Karte e.V. regulieren.

3.3Wichtige Hinweise:

Das vom Deutschen Büro Grüne Karte e.V. mit der Regulierung beauftragte Versicherungsunternehmen oder Schadenregulierungsbüro ist im Falle eines Gerichtsverfahrens nicht der richtige Beklagte. Passivlegitimiert ist das Deutsche Büro Grüne Karte e.V..

Sofern es dem Geschädigten nicht möglich ist, die unter Ziff. 1 bzw. 2 genannten Angaben zu liefern, ist der Verein Deutsches Büro Grüne Karte nicht eintrittspflichtig und auch nicht passivlegitimiert.

Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. ist - allerdings ohne dazu verpflichtet zu sein - bereit, bei der Ermittlung fehlender Angaben behilflich zu sein. Die Ermittlung der notwendigen Angaben im Ausland ist teilweise schwierig und langwierig. Je mehr Angaben vorliegen, desto größer sind die Erfolgsaussichten, die noch fehlenden Daten zu ermitteln. Solange die notwendigen Angaben fehlen, sind Schadenersatzansprüche gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. nicht durchsetzbar.

In diesem Fall bleibt lediglich die Möglichkeit, gegen den Schädiger bzw. seinen ausländischen Versicherer direkt vorzugehen.

In diesem Zusammenhang wird verwiesen auf die Ausführungen von Schmitt in VersR 70, 497.

II. Gemeinschaft der Grenzversicherer

Ist der Schädiger bei der Gemeinschaft der Grenzversicherer versichert (Rosa Grenzversicherungsschein), sind Schadenersatzansprüche unter Vorlage des Versicherungsscheins oder einer Kopie desselben bei der Gemeinschaft der Grenzversicherer anzumelden (Gemeinschaft der Grenzversicherer, Wilhelmstraße 43/43 G, 10117 Berlin).

Die formlose Schadenmeldung sollte folgende Angaben enthalten:

Ist die Vorlage des Rosa Grenzversicherungsscheins selbst oder in Kopie nicht möglich, so sind zumindest Nummer und Gültigkeitsdauer des Versicherungsscheins sowie das amtliche Kennzeichen des Schädigerfahrzeugs anzugeben.

III. Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH)

Die VOH leistet Schadenersatz bei Unfällen in Deutschland, wenn

ist.

Die genauen Leistungsvoraussetzungen und der -umfang ergeben sich aus § 12 Pflichtversicherungsgesetz sowie den §§ 10 und 11 der Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen vom 14. Dezember 1965 (BGBl I S. 2093), zuletzt geändert durch VO vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3845).

Wichtig ist, dass bei Schäden durch nicht ermittelte Kraftfahrzeuge - und nur hier - für Sachschäden am Kraftfahrzeug und die daraus resultierenden Sachfolgeschäden nur dann eine Leistungspflicht des Entschädigungsfonds besteht, wenn bei demselben Unfall erhebliche Verletzungen eingetreten sind.

Von den Sachschäden ist ein Selbstbehalt von 500,00 Euro abzuziehen.

Schmerzensgeldzahlungen erfolgen nur, wenn diese wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich sind.

IV. Schadenfälle mit Fahrzeugen/Anhängern von in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften bzw. mit Privatfahrzeugen von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte, ihres zivilen Gefolges oder ihrer Angehörigen

Zu unterscheiden ist danach, ob es sich um ein Fahrzeug der Truppen (Dienstfahrzeug) oder um ein Privatfahrzeug handelt.

1. Für Schadenfälle mit Dienstfahrzeugen der Truppen sind zuständig die Schadenregulierungsstellen des Bundes (SRB), die zum Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gehören.

Schadenfälle sind innerhalb von 3 Monaten anzumelden!

2. Für Schadenfälle mit Privatfahrzeugen ist zuständig der jeweilige Auto-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs.

Die Registrierung und Zulassung privater Kfz und Anhänger von Truppenangehörigen erfolgt durch die zuständigen Militärbehörden der Truppen. Bei diesen sind Auskünfte über den zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu erhalten.

Es handelt sich um folgende Institutionen:

Füramerikanische Kraftfahrzeuge:
Amerikanische Zulassungsstelle
Havellandstr. 335
68309 Mannheim

Fürbelgische Kraftfahrzeuge:
Belgischer Verbindungsdienst
Germanicusstrasse 5
50968 Köln

Fürbritische Kraftfahrzeuge:
Police Advisory Branch
York Drive 5
41179 Mönchengladbach

Fürfranzösische Kraftfahrzeuge:
Antenne de Commandement
des Forces Françaises et de l'Elément Civil
Stationnés en Allemagne
SAJJ
Postfach 19 62
78159 Donaueschingen

Eine Besonderheit bei den Privatfahrzeugen der Truppenangehörigen besteht insofern, als diese auch bei einem Versicherer im Entsendestaat, also bei einem ausländischen Versicherer versichert sein können. Nach Art. 11 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ist dafür Voraussetzung, dass neben diesem ausländischen Versicherer ein in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherer oder ein Verband solcher Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers für Schadenfälle im Bundesgebiet übernommen hat.
Schadenfälle können beim Deutschen Büro Grüne Karte e.V. angemeldet werden, wenn für das Fahrzeug des Unfallgegners eine Grüne Versicherungskarte des ausländischen Versicherers vorgelegt werden kann. Für Privatfahrzeuge der Truppenangehörigen aus Belgien, Großbritannien und Frankreich reicht allerdings die Angabe des amtlichen Kennzeichens aus.

V. Schadenfälle deutscher Autofahrer im Ausland

1.Allgemeines

Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. ist für im Ausland eingetretene Schadenfälle grundsätzlich nicht zuständig.

Die Schadenersatzansprüche sind beim Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend zu machen. Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, wird empfohlen, sich mit dem Rechtschutzversicherer in Verbindung zu setzen, der einen deutschsprachigen Rechtsanwalt benennen kann.

Besteht keine Rechtsschutzversicherung kann der

Deutscher Anwaltverein e.V.
Littenstr. 11
10179 Berlin
Tel.: 030 / 72 61 52 - 0
Fax: 030 / 72 61 52 - 190

deutschsprachige Rechtsanwälte benennen. Zu beachten ist, dass die mit der Einschaltung eines Anwaltes verbundenen Kosten in einigen Ländern auch dann nicht vom gegnerischen Haftpflichtversicherer erstattet werden, wenn der Unfallgegner in vollem Umfang ersatzpflichtig ist.

2.Schadenfälle innerhalb der EU-Mitgliedstaaten einschließlich der EWR-Länder sowie der Schweiz

Aufgrund der im Rahmen der EU-Richtlinie 2000/26/EG (4. KH-Richtlinie) geschaffenen "Regulierungsstellen" besteht die Möglichkeit, den Schadenfallauch bei dem im Wohnsitzland des Geschädigten bestellten Vertreter (Schadenregulierungsbeauftragten (SB)) des zuständigen ausländischen Haftpflichtversicherers anzumelden und von diesem die Schadenbearbeitung vornehmen zu lassen.

  1. Auskunftsstelle § 8a) Pflichtversicherungsgesetz
    Auskunft darüber, wer in Deutschland der zuständige SB des in Betracht kommenden ausländischen Haftpflichtversicherers ist, kann die "Auskunftsstelle" geben. Die Funktion der Auskunftsstelle übernimmt in Deutschland die GDV-Dienstleistungs GmbH & Co. KG (Zentralruf der Autoversicherer).
    Telefon Nr.: 0180-25026.
    Ist der zuständige ausländische Versicherer noch nicht bekannt und muss dieser zunächst ermittelt werden, kann zu diesem Zweck ebenfalls der o.a. Zentralruf der Autoversicherer eingeschaltet werden.
    Die Ermittlung des Haftpflichtversicherers und sonstiger gegebenenfalls für die Schadendurchführung notwendiger Angaben erfolgen durch die Zusammenarbeit mit der jeweiligen nationalen Auskunftsstelle des Unfalllandes. Der Zentralruf der Autoversicherer stellt in diesem Falle lediglich die ihm übermittelten Daten zur Verfügung.
  2. Entschädigungsstelle § 12a) Pflichtversicherungsgesetz
    Die Funktion der sog. "Entschädigungsstelle" in Deutschland wird wahrgenommen vom Verein Verkehrsoperhilfe e.V., Wilhelmstraße 43 /43 G, 10117 Berlin, Telefon: 030 20 20 5858.
    Die Entschädigungsstelle ist im wesentlichen nur dann zuständig für die Schadenabwicklung des Auslandsunfalls in folgenden Situationen
    • der zuständige ausländische Haftpflichtversicherer hat in Deutschland keinen SB bestellt
    • der zuständige ausländische Haftpflichtversicherer und/oder dessen SB haben binnen drei Monaten ab der Geltendmachung von Entschädigungs- leistungen keine mit Gründen versehene Antwort auf den Entschädigungsantrag erteilt
    • das schädigende Kraftfahrzeug oder der zuständige Haftpflichtversicherer konnten binnen zwei Monaten nicht ermittelt werden.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Antrag auf Schadenregulierung bei der Entschädigungsstelle gestellt werden. Die Entschädigungsstelle ist befugt, den Schadenfall eigenverantwortlich zu regulieren.

Die Regulierung des Schadenfalles erfolgt in der Regel nach demRecht des Unfalllandes.

Wichtiger Hinweis:

Die Entschädigungsstelle ist nicht zuständig und kann nicht tätig werden, wenn die vom ausländischen Versicherer bzw. dessen Repräsentanten durchgeführte Schadenregulierung nicht zufriedenstellend ist bzw. Differenzen in der Beurteilung der Berechtigung der Forderungen bestehen.

3.Schadenfälle in Drittstaaten (außerhalb des EU-EWR-Raumes)

Das unter Ziffer 2 beschriebene Regulierungsverfahren kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Schadenfall sich in einem nicht EU/EWR-Land ereignet hat. Voraussetzungen dazu sind

Die Informationen sind nach bestem Wissen zusammengestellt; eine Gewähr für die Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

Stand Juli 2009

______
*) Wir bitten, der Schadenmeldung keine Originalunterlagen beizufügen. Die für die Anmeldung wichtigen Nachweisunterlagen wie z.B. die Grüne Karte des Unfallgegners u.ä. bitte nur als Kopie übersenden. Ggf. reicht die Angabe der Versicherung des Unfallgegners bei der Anmeldung aus, um die Auskunft über den zuständigen Schadenregulierer zu erhalten.

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Belehrung von Geschädigten nach Verkehrsunfällen, an den Fahrzeuge der ausländischen Streitkräfte (Entsendestaaten) beteiligt sind;
Antragsfrist bei Schadenersatzansprüchen
Anlage 6


_____________________________
Polizeidienststelle (Stempel))

_____________________________
(Ort)

_____________________________
(Datum)

Tgb. Nr.: _______________________________

Belehrung von Geschädigten nach Verkehrsunfällen, an den Fahrzeuge der ausländischen Streitkräfte (Entsendestaaten) beteiligt sind;
Antragsfrist bei Schadenersatzansprüchen

1. "Ich bin darüber belehrt worden, dass etwaige Schadenersatzansprüche gegen in der Bundesrepublik stationierte ausländische Streitkräfte gemäß Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. II S. 1183) zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei der

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
Schadensregulierungsstelle des Bundes,
Regionalbüro Ost
Drosselbergstraße 2
99097 Erfurt,

geltend zu machen sind.

2. Ich bin ferner darüber belehrt worden, dass die vorgenannte Drei-Monatsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem ich von dem Schaden und den Umständen Kenntnis erlangt habe, aus denen sich ergibt, dass eine ausländische Truppe oder deren ziviles Gefolge für den Schaden rechtlich verantwortlich ist oder dass Mitglieder oder Bedienstete einer solchen Truppe oder eines zivilen Gefolges den Schaden verursacht haben."

3. Ich erkläre mein Einverständnis, dass die zum Zwecke der Schadensregulierung erforderlichen personenbezogenen Daten von der Polizei an die unter Ziffer 1 bezeichnete Stelle weitergegeben werden dürfen.

___________________________________________
Name, Vorname

___________________________________________
(Unterschrift)

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Einverständniserklärung für die Übermittlung personenbezogener Daten an die Bundeswehr Anlage 7


___________________________________________
Stempel der Polizeidienstsstelle

Tagebuch Nr.:

Einverständniserklärung für die Übermittlung personenbezogener Daten an die Bundeswehr


___________________________________________

Ich erkläre mein Einverständnis, dass die zum Zwecke der Schadensregulierung erforderlichen Daten von der Polizei an die Dienststelle der Bundeswehr, die den Marschbefehl erteilt hat, weitergegeben werden dürfen.

______________________________
(Ort)

______________________________
(Datum)

______________________________
(Unterschrift)

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Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Lenkungskommission bei Massenunfällen Anlage 8


Abteilung Kraftfahrt

Mitglieder Herr Wolfgang Fürst
HUK-Coburg
Tel.: 09561 / 96-53900
Privat: 09531 / 1400
E-Mail:wolfgang.fuerst@huk-coburg.de

Herr Uwe Szumniak
Allianz Versicherungs-AG
Tel.: 089 / 38 00-7291
Mobil: 0171 / 4778252
E-Mail:uwe.szumniak@allianz.de

Stellvertretende Mitglieder Herr Mario Richter
Gothaer Allgemeine Versicherung
Tel.: 03621 / 45 50 26
Mobil: 0160 / 7 42 09 80
E-Mail:mario richter@gothaer.de

Frau Martina Schunack
Victoria Versicherung Leipzig
Tel.: 0341 / 9855400
Privat: 0345 / 2 94 08 59
E-Mail:martina.schunack@victoria.de

Herr Hermann Seck
Mecklenburgische Versicherung
Tel.: 0511 / 53 51-312
Mobil: 0173 / 441 3420
E-Mail:seck@mecklenburgische.de

Herr Karl Walter
R + V Versicherung AG
Tel.: 0611 / 533-6127
Mobil: 0176 / 5020 6393
E-Mail:karl.walter@ruv.de

Koordination beim GDV: Herr Carsten Schiering
Tel.: 030 / 2020 5328
E-Mail:c.schiering@gdv.de

.

Personalienaustauschkarte Anlage 9


Personalienaustauschkarte

Vorderseite
Polizeidienststelle: Aktenzeichen:
Sachbearbeiter:
Bei dem umseitig bezeichneten Verkehrsunfall handelt es sich um einen

[ ] VU mit Sachschaden

[ ] VU mit Personenschaden

Verwarnt wurde:
wegen:

Personalienaustauschkarte für Verkehrsunfall

Rückseite:
Unfallort (Ort und Straße)
Unfallzeit (Datum und Uhrzeit)
Kfz-Kennzeichen
Fahrzeugart und Marke Grüne Versicherungskarte Nummer:
Name und Anschrift des Halters

Telefon:
Versicherung
Name und Anschrift des Fahrers

Telefon:
Zeugen / deren Anschrift

Telefon:

.

  Anlage 10


.

Verkehrsunfallanzeige Anlage 11


Verkehrsunfallanzeige Blatt 1

Verkehrsunfallanzeige: Blatt 2

Verkehrsunfallanzeige: Seite 3

.

  Anlage 12


Sehr geehrte Verkehrsteilnehmerin,
sehr geehrter Verkehrsteilnehmer,

Sie sind an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei dem Ihnen und anderen Unfallbeteiligten glücklicherweise nur Sachschaden entstanden ist.

Die Polizei veranlasst in diesen Fällen folgendes:

Eine Beweis- oder Spurensicherung erfolgt nicht in jedem Fall.

Sie müssen folgendes veranlassen:

Nach § 34 der Straßenverkehrsordnung müssen Sie gegenüber anderen Unfallbeteiligten

Als Versicherungsnehmer sind Sie gemäß § 7 der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Tatbestandes dient und zur Minderung des Schadens erforderlich ist. Hierzu gehört u. a.

Dazu noch einige Hinweise:

Ihre Polizei

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Merkblatt für die Polizei für die Hinzuziehung von Havariekommissaren gemäß GDV Liste Anlage 13


Havariekommissar-Verzeichnis Deutschland HK 3 (6/2006)
Merkblatt für die Polizei

für die Hinzuziehung von Havariekommissaren gemäß GDV Liste

Bei Unfällen mit Ladungsschäden ist es in der Regel sinnvoll, einen Havariekommissar hinzuzuziehen. Näheres regeln Landesverordnungen und -gesetze.

Hinzuziehung des Havariekommissars

Als Havariekommissare gelten die in der vom GDV veröffentlichten Listewww.tis-gdv.de aufgeführten Sachverständigen.

Informationen, die der Havariekommissar bei der Beauftragung benötigt

Aufgaben des Havariekommissars

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), Haftpflicht-, Kredit-, Transport- und Luftfahrtversicherung, Statistik, Wilhelmstr. 43/43 G, 10117 Berlin, Telefon/Fax (030) 2020 5364/2020 5317, E-Mailhk@gdv.de, www.gdv.de - www.tis-gdv.de

Auf die Hinweise zur Haftung für die Nutzung des HK-Verzeichnisses und des TIS wird verwiesen.

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Entscheidungsmatrix Anlage 14


Aufgaben der Polizei bei Verkehrsunfällen
Qualifizierung

Aufgabe

Verkehrsunfall mit Sachschaden Verkehrsunfall mit Personenschaden
Ordnungswidrigkeit
keine / unbedeutende geringfügig bedeutend Straftat Leicht- verletzte Schwer- verletzte Getötete
Personalien- austausch ja ja ja ja ja ja ja
Sanktion Bearbeitungs- verfahren VU-Anzeige3 Verwarnung
VU-Anzeige
VU-Anzeige
SC-Owi- WEB-TH
VU- Anzeige VU- Anzeige1 VU- Anzeige1 VU- Anzeige
Erhebung Zeugen- personalien ja ja ja ja ja ja ja
Anhörung/ Vernehmung von Zeugen nein nein

jedoch Protokollierung der Kernaussagen, wenn Betroffener mit Verwarnung nicht einverstanden

ja2 ja2 ja2

bei klarer Beweislage Kurz- vernehmung

ja2 ja2
bei klarer Beweislage:
Proto- kollierung der Kernaussage Vernehmung zur Kern- aussage
Erhebung der Personalien des Betroffenen/ Beschuldigten ja ja ja ja ja ja ja
Anhörung/ Vernehmung des Betroffenen/ Beschuldigten nein ja

wenn Betroffener mit Verwarnung nicht einverstanden

ja ja ja ja ja
Beweissicherung nein ja

bei wider- sprüchlichen Aussagen

ja

i.d.R. bemaßte Hand- skizzen

ja

i.d.R. bemaßte Hand. skizzen

ja

i.d.R. bemaßte Hand- skizzen

je nach Tatvorwurf. Beweislage und Unfallfolgen:
- Lichtbildtafel
bemaßte Handskizze oder maßstäbliche Unfallskizze
Örtliche Unfall- untersuchung ja ja ja ja ja ja
Unfallstatistik ja

reduzierte Erfassung
innerhalb geschl. Ortsch., außerhalb geschl. Ortsch., BAB

ja

Vollerfassung bei Unfall mit schwerwiegendem Sachschaden4, sonst reduzierte Erfassung

ja ja ja
Legende:

1) Ist nur der alleinige Unfallverursacher verletzt worden, erfolgt Anzeige nur bei Vorliegen einer Owi oder Straftat.

2) Sind die Aussagen mehrer Zeugen inhaltsgleich, genügt es, nur einen Zeugen zu vernehmen/anzuhören. Identitätsfeststellung bleibt davon unberührt.

3) z.B. bei Akteneinsicht/ Wildunfall etc.

4) mindestens bedeutende Owi und ein Kraftfahrzeug muß unfallbedingt von der Unfallstelle abgeschleppt werden oder Alkoholeinfluss

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1) Aufgabenkatalog - Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Dienststellen der uniformierten Polizei, der Kriminalpolizei und dem Landeskriminalamt bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Anlage zur Thüringer Richtlinie zur Durchführung des POG)

2) Beschluss OLG Nürnberg 2. Strafsenat vom 24.01.2007 Az. 2St OLG Ss 300/06 i. V. m. Vfg. Sta Erfurt vom 10.08.2010 Az. 992 Js 20716/10

3) vgl. auch PDV 100, Ziffer 1.6.1.14 und Anlage 1

4) Erlass vom 29.07.2005, Az. 41-3618.20-2/2005 (3632-79/2007)

5) § 9 Thüringer Straßengesetz

6) Erlass des BMI vom 28.02.1994: "Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen"

7) vgl. Anlage 3 der Richtlinie

8) GemVwV des TJM (Az.: 4103-3/91) und des TIM Az. 41-2788.00-005 vom 01.10.2000 (3617-70/2007 vom 19.09.2000); ThürStAnz Nr. 41/2000

9) vgl. §§ 7 Abs. 3, 28 - 31 FeV

10) Beachte dazu: "PHIDIAS" oder Monobildverfahren: Ein computergestütztes Programm zur Erstellung maßstabsgerechter Tat- und Ereignisortzeichnungen

11) Beachte die GemVwV des TIM (46.1-2965.03-1/1994) und TJM (4231-1/91) vom 01.08.2005 "Anordnungen von Sachverständigenleistungen im Straf- und Bußgeldverfahren und Behandlung der Auslagen"; ThürStAnz Nr. 33/2005

12) vgl. Gerichtsverfassungsgesetz § 152

13) vgl. Fußnote 10: "PHIDIAS" und Monobildverfahren

14) Erlass des TIM vom 10.07.1996, Az. 44-3608.92-001 (3634-68/2007) - Havariekommissariate in Thüringen

15) VwV des TIM vom 01.01.2009, Az. 3639-3/2007; veröffentlicht im ThürStAnz Nr. 49/2008

16) vgl. Ziffer 33 der RiStBV

17) vgl. Fußnote 1: Aufgabenkatalog Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Dienststellen der uniformierten Polizei, der Kriminalpolizei und dem Landeskriminalamt bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Anlage zur Thüringer Richtlinie zur Durchführung des POG)

18) § 11 Abs. 1 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

19) Da für die Thür. Polizei über das Melden "Wichtiger Ereignisse" (WE) vom 01.08.2003, Az. LZ-2807-003

20) vgl. RiStBV Nr. 191 Abs. III

21) vgl. Göhler. OWiG. Rdnr. 42, 45 a zu vor § 59

22) vgl. RiStBV Nr. 191 bis 192b

23) vgl. Anlage 6 "Belehrung von Geschädigten über die Antragsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge der ausländischen Streitkräfte (Endsendestaaten) beteiligt sind"

24) vgl. BGBl. 1998 II S. 1340

25) vgl. Fußnote 20

26) veröffentlicht im ThürStAnz Nr. 5/2004 S. 296

27) vgl. § 2 Abs. 3 Bundesjagdgesetz, §§ 24, 56 ThJG

28) vgl. dazu auch: "Zusammenarbeit der Länderpolizeien mit der Bundespolizei, Erlassentwurf einer Vereinbarung über die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit vom 28.07.2005, Az. 2882.20-2/2004

29) vgl. Erlass TIM vom 18.12.2007, Az. 3634-37/2007

30) Erlass vom 28.11.1991, ThürStAnz Nr. 9/1992 S. 313 - 319

31) vgl. RiStBV Nr. 146 und Erlass des TIM vom 19.10.2000, Az. 43-2781-002 (2781-2/1996)

32) Rundverfügung "Einstellung von Ermittlungsverfahren in Verkehrssachen aus Gründen der Opportunität" vom 16.11.1993, Az. 411-20; Ergänzung vom 26.08.1998, Az. 4-6/98

33) "Einsatz von Unfallfluchtermittlern" vom 16.04.1992 (Az. 4.404-638/92/ Schr.) und die RiLi für den Einsatz von Unfallfluchtermittlern (UFE) vom 24.06.1992 (Az. E 4-380/92)

34) vgl. Meyer/Goßner, StPO § 111a StPO, Rdnr. 16a

35) vgl. Meyer/Goßner, StPO § 111a StPO, Rdnr. 18

36) GemVwV des TIM (Az. 44-2961.03-010) und des TJM (Az. 4090-3-2/91) vom 25.11.2003 "Maßnahmen zur Sicherstellung von Bußgeldverfahren, der Strafverfolgung und Strafvollstreckung"; veröffentlicht im Thür. Justiz Ministerial-Blatt 1/2004, S. 4

37) vgl. RdS Teil a Pkt. 1.2

38) siehe Da für die Thür. Polizei über das Melden "Wichtiger Ereignisse" (WE) vom 01.08.2003

39) vgl. Anlage 2 zur Rili über die "Gewährleistung der Informationstätigkeit in der Th. Polizei", oder PDV 389, Anlage 11

40) "VwV zur Ahndung und Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Gemeinden und die Polizei" vom 01.12.2006, Az.: 41-3603.10-2/2005 (01.01.2007; Az. 3617-140/2007)

41) vgl. RiStBV Nrn. 182 - 183

42) Erlass vom 22.03.2005, Az. 41-1019-9/2000 (1017-9/2000)

43) vgl. Richtlinie über die Zusammenarbeit der Thüringer Polizei mit den Medien, ThürStAnz Nr. 37/2000 S. 1827

44) GemVwV des TIM und des TMBLV "Örtliche Unfalluntersuchung" vom 01.05.2006, Az.: 41-3671.34-001 (03.01.2007, Az. 3634-317/2007)

45) Straßenverkehrsunfallstatistikgesetze (StVUnfStatG), einschließlich der ergangenen allgemeinen und methodischen Erläuterungen

*) Die Eintragung in den EU-Führerschein ist aufgrund des Formates schwierig und ist deshalb noch nicht geregelt. Zurzeit gibt es noch unterschiedliche Handhabungen der Gerichte. Der Sperrvermerk ist in jedem Fall im Verkehrszentralregister eingetragen (Auskunft TMBLV) und dort abfragbar.

ENDE

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