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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Strassenverkehr

KfSachvG - Kraftfahrsachverständigengesetz
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtliche anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Vom 22. Dezember 1971
(BGBl. I S. 2086; 02.03.1974 S. 469; 08.06.1989 S. 1026; 27.12.1993 S. 2378; 14.09.1994 S. 2325; 24.04.1998 S. 747; 19.03.2001 S. 386; 29.10.2001 S. 2785; 11.09.2002 S. 3574; 31.10.2006 S. 2407; 02.12.2010 S. 1748; 20.06.2011 S. 1124; 06.12.2011 S. 2515 11; 07.08.2013 S. 3154 13; 28.08.2013 S. 3313 13a; 31.08.2015 S. 1474 15; 28.11.2016 S. 2722 16; 20.11.2019 S. 1626 19; 05.12.2019 S. 2008 19a; 19.06.2020 S. 1328 20; 12.07.2021 S. 3091 21)
Gl.-Nr.: 9231-10



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

(1) Wer die Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Sachverständiger) oder eines amtlich anerkannten Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfer) wahrnimmt, bedarf der Anerkennung nach diesem Gesetz.

(2) Die Anerkennung kann auf Teilbefugnisse beschränkt werden. Die Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen schließt aus, Gutachten zu erstellen

  1. für die Erteilung von Allgemeinen Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge oder Fahrzeugteile,
  2. für die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Einzelfahrzeuge, wenn sich die Gutachten auf Fahrzeuge beziehen, die erstmals in den Verkehr kommen,
  3. für die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Fahrzeugteile, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören.

Die Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen berechtigt nur, Untersuchungen im Rahmen der amtlich vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger durchzuführen.

§ 2 Voraussetzung für die Anerkennung 11

(1) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Bewerber

  1. mindestens 23 Jahre alt ist;
  2. geistig und körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit eines Sachverständigen oder Prüfers als unzuverlässig erscheinen lassen;
  3. die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen besitzt;
  4. in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, einem Kraftfahrzeugbetrieb oder einer Kraftfahrzeugfabrik eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Ingenieur oder, wenn nur die Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen beantragt wird, als Meister ausgeübt hat;
  5. in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr eine mindestens sechsmonatige Ausbildung abgeleistet hat;
  6. einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört;
  7. fachlich geeignet ist; die fachliche Eignung ist in einer Prüfung (§ 4) nachzuweisen.

Die Fahrerlaubnis der Klasse D ist nicht erforderlich, es sei denn, der Sachverständige oder Prüfer nimmt Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse D ab; in diesem Fall genügt, daß er mindestens einmal die Fahrerlaubnis der Klasse D oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erworben hat; im übrigen berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse C den Sachverständigen oder Prüfer im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch zum Führen von Kraftomnibussen ohne Fahrgäste bei Fahrten zur Überprüfung des Fahrzeugs sowie bei Übungs- und Prüfungsfahrten im Rahmen von § 4.

(2) Außerdem muß ein Bewerber um die Anerkennung als

  1. Sachverständiger ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule,
  2. Sachverständiger mit Teilbefugnissen ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule,
  3. Prüfer ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule,
  4. Prüfer mit Teilbefugnissen eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikermeister oder eine Ausbildung als Kraftfahrzeugtechniker an einer staatlich anerkannten Fachschule

erfolgreich abgeschlossen haben. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Zeugnissen entscheiden die zuständigen Behörden der Länder. Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 3 Antragsverfahren

(1) In dem Antrag auf Anerkennung hat der Bewerber anzugeben, ob er als Sachverständiger, als Sachverständiger mit Teilbefugnissen, als Prüfer oder als Prüfer mit Teilbefugnissen anerkannt werden will. Beizufügen sind

  1. ein Lebenslauf mit Lichtbild;
  2. das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Verlangen der Anerkennungsbehörde - eines Facharztes oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2);

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