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Regelwerk Lärm

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes
- Hamburg -

Vom 9. August 2011
(Amtl.Anz. Nr. 64 vom 16.08.2011 S. 1857; 29.09.2015 S. 1697 15; 06.10.2020 S. 2089 20)



I

Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes vom 30. November 2010 (HmbGVBl. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Inneres und Sport.

II 20

(1) Zuständig für die Durchführung von

1. § 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1, soweit es sich um den Gebrauch von Tonwiedergabe- und Tonerzeugungsgeräten in Gaststätten handelt,

2. § 3 Absatz 2, soweit der Gebrauch der Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen im Zusammenhang mit Nutzungen steht, die

2.1 nach § 19 Absatz 1 oder § 25 Absatz 2 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73), in der jeweils geltenden Fassung einer Erlaubnis bedürfen,

oder

2.2 unter freiem Himmel stattfinden und nach gewerberechtlichen Vorschriften einer Erlaubnis durch das zuständige Bezirksamt bedürfen,

sind

die Bezirksämter.

(2) Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354), werden die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 Nummern 3 und 4 neben den Bezirksämtern der

Behörde für Inneres und Sport

übertragen.

(3) Zuständig für die Durchführung des § 3 Absatz 2 ist

  1. im Zusammenhang mit den Volksfesten auf dem Heiligengeistfeld

    die Behörde für Wirtschaft und Innovation,

  2. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs

die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende."

III 15 20

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

ENDE

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