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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG

AMPreisV - Arzneimittelpreisverordnung

Vom 14.November 1980
(BGBl. I 1998 vom 14.11.1980; 09.08.1994 S. 2071; 15.04.1998 S. 721; 20.07.2000 S. 1045; 10.11.2001 S. 2992; 14.11.2003 S. 2190; 26.03.2007 S. 378; 17.07.2009 S. 1990 09 09a; 22.12.2010 S. 2262 10; 26.09.2012 S. 2063; 15.07.2013 S. 2420 13; 27.03.2014 14; 04.05.2017 S. 1050 17; 06.05.2019 S. 646 19; 09.08.2019 S. 1202 19a 09.10.2019 S. 1450 19b; 09.12.2020 S. 2870 20; 19.07.2023 Nr. 197 23)
Gl.-Nr.: 2121-51-11



Auf Grund des § 78 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung 09 17 19 19a

(1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

  1. die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte ( § 2),
  2. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§ § 3, 6 und 7),
  3. die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter ( § 10).

(2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

  1. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§ § 4 bis 7),
  2. die Preisspannen der Tierärzte ( § 10).

(3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt

  1. durch Krankenhausapotheken, soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt,
  2. an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Absatz 8 Satz 2 des Apothekengesetzes gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten,
  3. an die in § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 10 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen,
  4. a. von Impfstoffen, die zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen im Sinne des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bestimmt sind und diese Impfstoffe an Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte abgegeben werden sofern es sich nicht um die Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen an Ärzte handelt,
  5. von Impfstoffen, die zur Anwendung bei allgemeinen, insbesondere behördlichen oder betrieblichen Grippevorsorgemaßnahmen bestimmt sind,
  6. an Gesundheitsämter für Maßnahmen der Rachitisvorsorge,
  7. von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind,
  8. von aus Fertigarzneimitteln auf Grund ärztlicher Verordnung entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt,
  9. von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen.

Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände das Verfahren für die Berechnung der Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden vereinbaren.

(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

§ 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel 10 14 19 23

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(Stand: 28.07.2023)

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