Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände, Tierarzneimittel

ZustVO TierAM - Zuständigkeitsverordnung Tierarzneimittel
Verordnung über Zuständigkeiten im Tierarzneimittelwesen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. Januar 2022
(GV.NRW Nr. 6 vom 16.02.2022 S. 100 i.K.; 09.05.2023 S. 252 23; 20.02.2024 S. 106 24)
Gl.-Nr.: 2121



Archiv 1990

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, und auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeiten der Kreisordnungsbehörden

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständige Behörden im Sinne

  1. der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43; L 163 vom 20.06.2019 S. 112; L 326 vom 08.10.2020 S. 15; L 241 vom 08.07.2021 S. 17) und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte jeweils in der jeweils geltenden Fassung,
  2. des Tierarzneimittelgesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung,
  3. des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068) in der jeweils geltenden Fassung und
  4. des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung,

soweit in dieser Verordnung keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist.

§ 2 Zuständigkeiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 23 24

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt), ist zuständige Behörde

  1. im Sinne des Tierarzneimittelgesetzes für
    1. die Entgegennahme von schriftlichen oder elektronischen Mitteilungen über Tierhaltungen und Arzneimittelverwendung nach den §§ 55 und 56,
    2. die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach 57 Absatz 5,
    3. die Überwachung nach § 77 von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können,
    4. die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 14 Absatz 1 und § 28 Absatz 1,
    5. die Entgegennahme des Nachweises nach § 17 Absatz 1,
    6. die Entscheidung über die Anerkennung zentraler Beschaffungsstellen für Tierarzneimittel nach § 45 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3,
    7. die Entgegennahme von Anzeigen gemäß § 79 Absatz 1, 6 und 7 im Rahmen der Zuständigkeit gemäß Buchstabe m,
    8. das Verlangen der Vorlage von Nachweisen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 und nach § 48 Absatz 4 Satz 2,
    9. die Entscheidung über die Erlaubnis zum Großhandel mit Tierarzneimitteln nach § 18 Absatz 1 und § 29 Absatz 2,
    10. das Erstellen von Anträgen nach § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 6,
    11. die Entgegennahme von Informationen nach § 10 Absatz 10,
    12. die Registrierung nach § 16 Absatz 1 und
    13. die Überwachung nach den §§ 72 bis 76 über
      1. a) Betriebsstätten mit Herstellungs- oder Großhandelsvertriebserlaubnis,
      2. b) Betriebe, Einrichtungen oder Personen im Sinne der § 14 Absatz 1 und § 28 Absatz 1 sowie § 18 Absatz 1 und § 29 Absatz 2, auch wenn eine Erlaubnis nicht erteilt ist,
      3. c) Großhändler und Hersteller von Heimtierarzneimitteln, welche nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 von der Zulassungspflicht ausgenommen sind,
      4. d) Zulassungsinhaber von Tierarzneimitteln,
      5. e) Betriebe, Einrichtungen oder Personen, die zulassungspflichtige Tierarzneimittel oder solche im Sinne des § 4 Absatz 1 unter ihrem Namen bereitstellen, mit Ausnahme von Tierarzneimitteln, die im Einzelhandel an die Öffentlichkeit abgegeben werden,"

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion