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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XLIV. Kunstdärme
Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.01.2012 -
(Bundesgesundheitsbl. Nr. 2/2012 S. 291;aufgehoben)
Nicht zum Verzehr bestimmte künstliche Wursthüllen (sog. Kunstdärme) 1sind Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Gegen ihre Verwendung bestehen keine Bedenken, sofern sie sich für den vorgesehenen Zweck eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind 2:
I. Kunstdärme aus Cellulosehydrat (Zellglas)
A. Grundfolie
Als Grundsubstanzen dürfen nur verwendet werden:
Als Feuchthaltemittel dürfen nur verwendet werden:
Als Trübungs- bzw. Gleitmittel dürfen nur verwendet werden:
Als Verarbeitungshilfen (Emulgatoren) dürfen diesen zugesetzt werden:
| Polyoxyethylen-(20) -Sorbitanmonolaurat | insgesamt höchstens 0,2 mg/dm2 |
| Polyoxyethylen-(20) -Sorbitanmonooleat | |
| Sorbitanmonolaurat |
Zur Veredelung der Oberfläche dürfen nur folgende Stoffe verwendet werden, die unter a) - d) genannten jedoch nur in Verbindung mit einer Beschichtung nach Abschnitt B Nr. 1:
| a) Melamin-Formaldehydharze, sofern im Extrakt des fertigen Kunstdarmes insgesamt nicht mehr als 0,5 mg chemisch nicht gebundener Formaldehyd pro dm2 und Schichtseite nachweisbar sind 7. | insgesamt höchstens 0,5 mg/dm2 |
| b) Harnstoff-Formaldehydharze, sofern im Extrakt des fertigen Kunstdarmes insgesamt nicht mehr als 0,5 mg chemisch nicht gebundener Formalehyd pro dm2und Schichtseite nachweisbar sind 7. | |
| c) Vernetzte kationische Polyalkylenamine (Polyamin- bzw. Polyamid-Epichlorhydrinharze), soweit ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit erwiesen ist. | |
| d) Polyalkylenimine (frei von Ethylenimin) | |
| e) Maleinsäure, Milchsäure, Ameisensäure, Citronensäure 8 und deren Alkalisalze. Ameisensäure und deren Verbindungen dürfen im Fertigerzeugnis nicht nachweisbar sein. | |
| f) Gesättigte und ungesättigte Fettsäuren der Kettenlänge C16-C30und ihre Aluminium-, Calcium- und Magnesiumsalze |
g) Weichmacherfreies Polyvinylchlorid und weichmacherfreie Mischpolymerisate des Vinylchlorids, soweit die der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung II 9entsprechen
h) Aluminiumoxid, Calciumcarbonat, Kieselsäure (SiO2), Kaolin
i) Hartparaffine, mikrokristalline Wachse und deren Mischungen mit Wachsen, Harzen und Kunststoffen, soweit sie der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XXV, Teil I 10entsprechen.
| j) Carboxymethylcellulose | insgesamt höchstens 5 mg/dm2 |
| k) Methylcellulose | |
| l) Hydroxyethylcellulose | |
| m) Mischether der unter k) und l) genannten Stoffe | |
| n) Alginate |
o) Siliconöle und -harze, soweit sie den Abschnitten I bzw. II der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XV 11 entsprechen, höchstens 5 mg pro dm2
p) Chrom(III)-chloridkomplex mit Stearin- bzw. Myristinsäure, höchstens 0,3 mg Chrom (Cr) pro dm2. Im wässerigen Migrat dürfen nicht mehr als 1,5 gg Chrom (Cr) pro dm2nachweisbar sein.
B. Beschichtungen
Zum Beschichten der Grundfolie dürfen verwendet werden:
II. Kunstdärme aus Echt-Pergament
A. Grundmaterial
Zur Herstellung des Grundmaterials dürfen nur verwendet werden:
| a) Silicate des Aluminiums, Calciums und Magnesiums | insgesamt höchstens 5 % |
| b) Titandioxid |
Der pH-Wert eines Extraktes von 5 g des Grundmaterials in 100 ml Wasser darf höchstens 8 betragen.
B. Beschichtungen
Zum Beschichten des Grundmaterials dürfen Kunststoffe (Folien, Schmelzen, Lösungen, Lacke, Dispersionen) verwendet werden, sofern sie einer Empfehlung des BfR entsprechen.
III. Kunstdärme aus eiweißbeschichtetem Gewebegerüst
A. Grundmaterial
Als Grundmaterial dürfen nur folgende Faserstoffe verwendet werden:
B. Beschichtung:
Zur Herstellung der Beschichtung dürfen nur folgende Stoffe verwendet werden:
| a) Glycerin | insgesamt höchstens 30 %, bezogen auf das Fertigprodukt |
| b) Sorbit | |
| c) Carboxymethylcellulose | |
| d) Polyvinylalkohol (Viskosität der 4%igen wässrigen Lösung bei 20 °C mindestens 10 cp) |
e) Sorbitanmonolaurat und/oder Polyoxyethylen(20)sorbitanmonostearat, insgesamt höchstens 20 mg/dm2
f) Glycerinester natürlicher Fettsäuren, höchstens 200 mg/dm2
g) Chrom(III)chloridkomplex mit Stearin- bzw. Myristinsäure, höchstens 0,05 mg Chrom(Cr) pro dm2. Im wässrigen Migrat dürfen nicht mehr als 1,5 µg Chrom(Cr) pro dm2 nachweisbar sein.
h) Formaldehyd, sofern 1 kg des fertigen Kunstdarms nicht mehr als 1 g chemisch nicht gebundenen Formaldehyd enthält. Für den Übergang von Formaldehyd auf Lebensmittel gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.
i) Glyoxal, sofern 1 kg des fertigen Kunstdarms nicht mehr als 1,5 g chemisch nicht gebundenes Glyoxal enthält. Im Extrakt des fertigen Kunstdarms dürfen nicht mehr als 4,0 mg chemisch nicht gebundenes Glyoxal pro dm2 Oberfläche nachweisbar sein.
j) Wässrige Kondensate, die durch Verschwelen von Sägespänen unter Luftzutritt und durch Verdichten des Kondensationsproduktes erhalten werden, sofern 1 kg des fertigen Kunstdarmes nicht mehr als 1,0 g chemisch nicht gebundene Bestandteile der Kondensate enthält. Im Extrakt des fertigen Kunstdarms dürfen pro dm2 Oberfläche nicht mehr als 0,5 mg chemisch nicht gebundene Bestandteile der Kondensate nachweisbar sein.
| k) Salzsäure | insgesamt höchstens 50 g/kg Kunstdarm |
| l) Essigsäure | |
| m) Ammoniak | |
| n) Ammoniumchlorid | |
| o) Ammoniumsulfat | |
| p) Ammoniumaluminiumsulfat | |
| q) Calciumchlorid | |
| r) Natriumchlorid |
Der pH-Wert eines Extraktes von 5 g des fertigen (geräucherten) Kunstdarms in 100 ml Wasser darf nicht weniger als 2,5 und nicht mehr als 8 betragen.
IV. Kunstdärme aus gehärtetem Eiweiß
A. Grundfolie
insgesamt höchstens 20 %
B. Beschichtungen
Zum Beschichten der Grundfolie dürfen verwendet werden, insgesamt höchstens 20 g/kg Kunstdarm:
V. Kunstdärme aus Kunststoffbeschichtetem Gewebegerüst
A. Grundmaterial
B. Beschichtungen
Zum Beschichten dürfen Kunststoffe (Folien, Schmelzen, Lösungen, Lacke, Dispersionen) verwendet werden, sofern sie der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und den Empfehlungen des BfR entsprechen.
VI. Kunstdärme aus Eiweißbeschichtetem Gewebegerüst aus Polyamid oder Polyterephthalsäurediolestern
A. Grundmaterial
Grundmaterialien müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) 10/2011 und denen der Empfehlungen X und XVII entsprechen.
B. Beschichtung
Zur Herstellung der Beschichtung dürfen nur folgende Stoffe verwendet werden:
Allgemeine Anforderungen
Werden Kunstdärme eingefärbt, so müssen sie außerdem den Anforderungen der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung IX 16entsprechen.
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1) Unter "Kunstdarm" versteht man nach DIN 55.405 einen zur Aufnahme von Lebensmitteln ohne Freiraum vorgesehenen Schlauch bestimmter Länge aus umgeformtem Natur- oder Kunststoff oder aus Kombinationen beider, der nach Abdrillen oder Falzen durch Kordel, Clip oder Abnähen verschlossen wird und zum Mitverzehr weder bestimmt noch geeignet ist.
Bei praktisch luftdichten Kunstdärmen muss der Verschluss ebenfalls luftundurchlässig sein.
2) Die Mengenangaben in dieser Empfehlung beziehen sich - sofern nichts anderes angegeben ist - jeweils auf den mindestens 72 Stunden lang bei Normalklima, d. h. bei 50 ± 5 % relativer Luftfeuchte und 23 ± 2 °C bis zur Gewichtskonstanz konditionierten Kunstdarm. (50%ige Luftfeuchte herrscht z.B. im Luftraum eines 43%ige
Schwefelsäure als Bodenkörper enthaltenden Exsikkators) Schreibt die vom Hersteller des Kunstdarms gegebene Gebrauchsanweisung eine Wässerung des Kunstdarms vor dem Einfüllen der Wurstmasse vor, so sind die analytischen Prüfungen am Kunstdarm vorzunehmen, der entsprechend der Gebrauchsanweisung zuvor gewässert und anschließend wie oben beschrieben konditioniert wurde.
3) Empfehlung XXXVI/1. "Koch- und Heißfilterpapiere und Filterschichten"
4) Als Bindemittel für nassverfestigte Fasern auf Cellulosebasis gem. Empfehlung XXXVI/1 kann Polyvinylalkohol (Viskosität der 4%igen wässrigen Lösung bei 20 °C mindestens 10 cP) verwendet werden.
5) 1,2-Propandiol muss den Reinheitsanforderungen in der Zusatzstoffverkehrsverordnung entsprechen.
6) Flüssige Paraffine müssen den in der 155. Mitteilung Bundesgesundheitsbl. 25 (1982) 192 festgelegten "Reinheitsanforderungen an flüssige Paraffine" entsprechen.
7) Bei Kunstdärmen aus Cellulosehydrat dürfen aus sämtlichen als Fabrikationshilfs- und Zusatzstoffe verwendeten Formaldehyd-Kondensationsprodukten, also auch aus den möglicherweise in Beschichtungen nach Abschnitt I B Nr. 1 enthaltenen, insgesamt nicht mehr als 0,5 mg Formaldehyd pro dm2 und Schichtseite in den Extrakt über- gehen.
8) Diese Säuren wirken als Katalysatoren bei der Herstellung von Formaldehyd-Kondensationsprodukten.
9) Empfehlung II. "Weichmacherfreies Polyvinylchlorid, weichmacherfreie Mischpolymerisate des Vinylchlorids und Mischungen dieser Polymerisate mit anderen Mischpolymerisaten und chlorierten Polyolefinen mit überwiegendem Gehalt an Vinylchlorid in der Gesamtmischung".
10) Empfehlung XXV. "Hartparaffine, mikrokristalline Wachse und deren Mischungen mit Wachsen, Harzen und Kunststoffen"
12) Bei sachgemäßer Behandlung von Cellulosehydrat-Kunstdärmen mit dieser Lösung verbleiben etwa 0,2 mg dieser Konservierungsstoffe auf 1 dm2 Fläche. Da die behandelten Cellulosehydrat-Kunstdärme vor dem Kontakt mit Lebensmitteln gründlich mit Wasser zu spülen sind (mindestens 30 Minuten), werden die genannten Stoffe größtenteils mit dem Spülwasser entfernt (über 90 %).
13) Empfehlung XIV. " Kunststoff-Dispersionen"
14) Empfehlung X.. "Polyamide"
15) Empfehlung XVII. "Polyterephthalsäurediolester".
16) Empfehlung IX. "Farbmittel zum Einfärben von Kunststoffen und anderen Polymeren für Bedarfsgegenstände"
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(Stand: 07.03.2025)
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