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Regelwerk, Lebensmittel&Bedarfsgegenstände

LSpG - Lebensmittelspezialitätengesetz
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union über Qualitätsregelungen betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben

Vom 29. Oktober 1993
(BGBl. I S. 1814; 02.08.1994 S. 2018, 25.06.2001 S. 1215; 29.10.2001 S. 2785; 25.11.2003 S. 2304 203; 03.07.2004 S. 1414 04; 09.12.2004 S. 3214 04a; 31.10.2006 S. 2407 06; 09.12.2010 S. 1934 10; 07.08.2013 S. 3154 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 16.01.2016 S. 50 15a; 27.07.2021 S. 3274 21; 14.11.2022 S. 2030 22; 08.05.2024 Nr. 153 24; 24.06.2024 Nr. 215 24a)
Gl.-Nr.: 2125-42



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich 10 15a 24a

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union, soweit dort Regelungen zu garantiert traditionellen Spezialitäten und fakultativen Qualitätsangaben getroffen sind.

(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts und des Weinrechts.

§ 2 Antrags- und Einspruchsverfahren 06 10 15 15a 22 24a

(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verordnung (EU) 2024/1143 vorgesehenen Verfahrens über

  1. die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten,
  2. Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und
  3. Änderungen oder Löschung eingetragener Spezifikationen in dem von der Europäischen Kommission geführten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten

ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten der Europäischen Union obliegt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.

(3) Ein mit Gründen versehener Einspruch nach Artikel 62 in Verbindung mit Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1143 gegen die beabsichtigte Eintragung eines Namens einer garantiert traditionellen Spezialität in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 erfolgt ist.

§ 3 Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch 04a 15a 22 24a

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen die Artikel 70 Absatz 1 Satz 2 und 3, Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Vereinigung im Sinne des Artikels 55 der Verordnung (EU) 2024/1143 geltend gemacht werden.

(2) Wer den Artikel 70

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