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Umweltallianz Hessen - Katalog verwaltungsrechtlicher Erleichterungen zugunsten EMAS-auditierter oder nach ISO 14001 zertifizierter Organisationen
- Hessen -
(StAnz. Nr. 1 vom 07.01.2002 S. 116 i.K.aufgehoben)
| hier: | Substitution ordnungsrechtlicher Maßnahmen durch Erleichterungen im Verwaltungsvollzug für EMA-Sauditierte Organisationen sowie Organisationen, die nach ISO 14001 zertifiziert sind und eine der EMAS-Verordnung entsprechende Umwelterklärung abgegeben haben. |
| Bezug: | Erlass vom 15. Juli 1998 (StAnz. S. 2531) |
A. Allgemeines
Das ordnungsrechtlich orientierte Umweltrecht hat bisher wesentlich zu den Erfolgen des Umweltschutzes beigetragen. Für die Weiterentwicklung des Umweltschutzes gewinnen jedoch Instrumente an Bedeutung, die auf eine stärkere Eigenverantwortung der Wirtschaft setzen.
Mit der EMAS-Verordnung und der Internationalen Norm ISO 14001 stehen geeignete Instrumente zur Verfügung, mit denen einerseits die tatsächlichen Umweltauswirkungen verringert und andererseits die Betreiber befähigt werden, die Potentiale eines modernen Umweltschutzes optimal zu nutzen. Außerdem wird durch die nach der EMAS-Verordnung geforderte Unterrichtung der Öffentlichkeit über die wesentlichen Umweltauswirkungen eines jeden Standortes der Organisation die für den Drittschutz erforderliche Transparenz gewährleistet.
Die Beteiligung an EMAS und ISO 14001 ist für die Betreiber mit erheblichen finanziellen und personellen Aufwendungen verbunden. Die Existenz und Funktionsfähigkeit eines solchen Systems wird durch die zugelassenen Umweltgutachter bzw. Zertifizierer geprüft. Mit der freiwilligen Einführung eines wirksamen Umweltmanagementsystems und den damit verbundenen innerbetrieblichen Eigenkontrollen verpflichten sich die an EMAS bzw. ISO 14001 teilnehmenden Unternehmen/Organisationen das geltende Umweltrecht einzuhalten und für eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltbelange zu sorgen.
B. Voraussetzungen für Erleichterungen im Verwaltungsvollzug
Ist für eine Organisation durch den zugelassenen Umweltgutachter bzw. Zertifizierer festgestellt worden, dass sie ein Umweltmanagementsystem eingerichtet hat, das in der Lage ist, die Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften zu gewährleisten, geht die Überwachungsbehörde von der funktionalen Aquivalenz der EMAS-Auditierung bzw. der ISO 14001-Zertifizierung aus. Dabei liegt funktionale Aquivalenz vor, wenn die jeweiligen Instrumente aus EMAS bzw. ISO 14001 und dem Umweltordnungsrecht gleichwertig in ihrer Zielsetzung und gleich in ihrer Steuerungswirksamkeit sind.
Die Vorgaben müssen deshalb nicht nach dem Wortlaut, wohl aber inhaltlich die gleiche Steuerungstiefe haben wie vergleichbare ordnungsrechtliche Regelungen. Durch die Einführung von EMAS bzw. ISO 14001 im Unternehmen bleibt das materielle Umweltrecht unangetastet. Die staatliche Letztverantwortung im Rahmen des gesetzlichen Überwachungsauftrags bleibt erhalten. Die vorgenannten Instrumente sind jedoch geeignet, die tatsächlichen Umweltauswirkungen zu verringern und das betriebliche Umweltschutzniveau kontinuierlich zu verbessern.
Organisationen, die an EMAS teilnehmen oder die ihre Zertifizierung nach ISO 14001 gegenüber den Behörden nachgewiesen haben und die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen ihrer,
Tätigkeit entsprechend den Anforderungen der EMAS-Verordnung informieren, erreichen einen Status, der Erleichterungen im Verwaltungsvollzug rechtfertigt. Die Erleichterung im Vollzug ohne Änderung des geltenden Rechts ist auch im Hinblick auf die Stärkung des eigenverantwortlichen Handelns des Betreibers gerechtfertigt.
Eine Rücknahme der staatlichen Kontrolle und Überwachung hängt hierbei entscheidend von der Qualität und der Aussagekraft der bei der EMAS Validierung bzw. Zertifizierung vorgelegten Ergebnisse, wie zum Beispiel der Dokumentationen und Aufzeichnungen, ab. Entsprechen die im Rahmen der Validierung bzw. Zertifizierung erhobenen Daten und Informationen nicht den im nachfolgenden Katalog enthaltenen Anforderungen bzw. werden sie der Behörde nicht im notwendigen Umfang zugänglich gemacht, können keine Vollzugserleichterungen gewährt werden. Bereits gewährte Vollzugserleichterungen sind in diesem Fall zurückzunehmen. Dies gilt auch, wenn eine validierte bzw. zertifizierte Organisation nicht mehr an dem System teilnimmt und ihre Eintragung gelöscht wird.
C. Erleichterungen im Verwaltungsvollzug
Die einzelnen Erleichterungen im Verwaltungsvollzug sind für die Bereiche Immissionsschutzrecht, Wasserrecht und Abfallrecht getrennt aufgeführt, um einen einfacheren Überblick für jeden Bereich zu ermöglichen.
I. Immissionsschutzrecht
I.1 Berichts- und Dokumentationspflichten
§ 28 Satz 1 Nr. 2 BImSchG
- Wiederkehrende Messungen
Betreibereigene Messungen treten im Rahmen von § 28 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle von Messungen durch eine nach § 26 bekannt gegebene Stelle, wenn der Immissionsschutzbeauftragte den Anforderungen entspricht, die an die so genannten 26er Messstellen hinsichtlich Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischer Ausstattung gestellt werden.
§ 31 S. 1 BImSchG
- Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen
Auf die Vorlage der Ergebnisse aufgrund von Messungen nach § 28 Satz 1 Nr. 2 wird verzichtet, wenn der Messbericht zeitnah im Unternehmen vorliegt, den grundsätzlichen Anforderungen der "Berichtsdokumentation über die Durchführung von Emissionsmessungen" entspricht und den Vertretern der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.
Ausgenommen hiervon sind die notwendigen Angaben für gesetzlich vorgeschriebene Emissionserhebungen.
§ 31 S. 2 BImSchG
- Festlegung der Art der Übermittlung der Messergebnisse
Auf die Anordnung der Emissionsfernüberwachung wird verzichtet.
§ 52a Abs. 2 BImSchG
- Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
Die Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde sind durch die Übersendung eines Auszuges aus den Unterlagen des Umweltmanagementsystems erfüllt, sofern dieser Auszug die geforderten gleichwertigen Angaben entsprechend Anhang I A.4.4 EMAS-Verordnung erfüllt.
§ 55 Abs. 1 S. 2, § 58c Abs. 1 BImSchG
- Anzeige der Bestellung der Immissionsschutzbeauftragten und des Störfallbeauftragten
Die Pflicht zur Anzeige der Bestellung des Immissionsschutz- und des Störfallbeauftragten gegenüber der zuständigen Behörde gilt als erfüllt, wenn dieser ein Auszug mit den entsprechenden Angaben aus der Umweltmanagement-Dokumentation entsprechend Anhang I a 4. EMAS-Verordnung unverzüglich übersandt wird.
§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 13. BImSchV, § 14 Abs. 1 17. BImSchV
- Berichte und Beurteilungen von Einzelmessungen
Die Berichtspflichten sind durch die Vorlage von Unterlagen, die im Rahmen der Auditierung bzw. Zertifizierung erstellt wurden und den jeweiligen Messbericht gemäß den entsprechenden Vorschriften der 13. bzw. 17. BImSchV enthalten, erfüllt. Hierbei sind diese Unterlagen der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
§ 12 Abs. 6 S. 4 2. BImSchV, § 8 Abs. 5 S. 3, § 9 20. BImSchV
- Wiederkehrende Messungen
Die Berichtspflichten sind durch die Vorlage von Unterlagen, die im Rahmen der Auditierung bzw. Zertifizierung erstellt wurden und den jeweiligen Messbericht enthalten, erfüllt. Diese Unterlagen sind der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
§ 12 Abs. 7 S. 3 2. BImSchV
- Berichte über Beurteilungen und Messungen
Auf die Vorlage der Unterlagen über die Ergebnisse der Messungen und der Kalibrierungen wird bei EMAS-Anlagen bzw. zertifizierten Organisationen verzichtet, sofern die Messergebnisse in der internen Beschreibung der direkten Umweltaspekte enthalten sind und jährlich fortgeschrieben werden.
§ 27 Abs. 1 13. BImSchV, § 12 Abs. 2 S. 1 17. BImSchV, § 17 Abs. 6 S. 5 u. 6 17. BImSchV
- Berichte und Beurteilung kontinuierlicher Messungen
Die Berichtspflichten können durch die Vorlage von Unterlagen, die im Rahmen der Auditierung bzw. Zertifizierung erstellt wurden, in der internen Beschreibung der direkten Umweltaspekte enthalten sind und den erforderlichen Datenangaben genügen, erfüllt werden. Die Beschreibung muss jährlich fortgeschrieben werden und der zuständigen Behörde mindestens 3 Monate nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres vorliegen.
§ 18 Satz 1 17. BImSchV
- Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die Anforderungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit werden durch die veröffentlichte Umwelterklärung erfüllt, wenn diese die erforderlichen Angaben über die Beurteilung der Messungen von Emissionen und Verbrennungsbedingungen enthält. Diese Angaben sind in die vereinfachte jährlich aktualisierte Fortschreibung nach Anhang III 3.4 EMAS-Verordnung aufzunehmen und zu veröffentlichen. Dies gilt entsprechend für zertifizierte Organisationen.
I.2 Kontrolle und Überwachung
§ 28 S. 1 Nr. 2 BImSchG
- Angeordnete Messungen
Das Messintervall für die Ermittlungen wird entsprechend durch die zuständige Behörde verlängert, wenn zwischenzeitlich in hinreichend kurzen Zeitabständen gleichwertige Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, sofern dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.
§ 29 Abs. 1 S. 1 BImSchG
- Kontinuierliche Messungen
Im Rahmen der Ermessensausübung zur Anordnung von kontinuierlichen Messungen ist die erfolgreiche Validierung/Zertifizierung positiv zu berücksichtigen.
§ 29a BImSchG
- Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BImSchG mit eigenem Personal durchzuführen, wenn die Belange der Anlagensicherheit Gegenstand des Audits und der Prüfung durch einen dafür fachkundigen Umweltgutachter gewesen sind und sichergestellt ist, dass der Betreiber, Störfallbeauftragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt. Die Gestattung erfolgt nach den Maßstäben des § 29a Abs. 1 BImSchG und der hierzu ergangenen Bekanntgaberichtlinien; sie ist zu befristen und mit dem Vorbehalt des Widerruf s zu erteilen. Die Ergebnisse sind der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.
§ 52 Abs. 1 BImSchG
- Überwachung
Bei EMAS-Anlagen bzw. zertifizierten Organisationen wird das Überwachungsintervall der zuständigen Behörde für planmäßige oder Regelüberwachungen verlängert. Ausgenommen sind Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der anlassbezogenen und programmförmigen Überwachung.
BImSchG und dazu ergangene Verordnungen und Verwaltungsvorschriften - Überwachungshäufigkeit
Vorhandene Überwachungsintervalle werden grundsätzlich um die Hälfte verlängert; die Festlegung ist möglichst mit den Intervallen der Überprüfung innerhalb der Umweltmanagementsysteme abzustimmen.
Ziff. 3.2.2.1 Abs. 4 Ta Luft
- Verzicht auf Einzelmessungen
Anstelle von Einzelmessungen wird zugunsten anderer Prüfungen verzichtet, wenn mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann dass die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden. Dies kann z.B. durch einen Nachweis über die Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung erfolgen.
I.3 Genehmigungen
§ 12 BImSchG
- Nebenbestimmungen zur Genehmigung
Vor einer Entscheidung über Nebenbestimmungen hinsichtlich Berichts- und Dokumentationspflichten, Messverfahren sowie Heranziehung von Sachverständigen ist zugunsten des Antragstellers die EMAS-Anlage bzw. die Zertifizierung der Organisation zu berücksichtigen.
§ 13 9. BImSchV
- Sachverständigengutachten
Bei der Entscheidung, ob vorgelegte Unterlagen durch von der Genehmigungsbehörde eingeschaltete Sachverständige überprüft werden sollen, wird die EMAS-Anlage bzw. die Zertifizierung der Organisation zugunsten des Betreibers berücksichtigt.
II. Wasserrecht
II.1 Berichts- und Dokumentationspflichten
§ 21b Abs. 2, 3 WHG
Jahresbericht des Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz
Auf einen gesonderten Jahresbericht wird verzichtet, wenn gleichwertige Angaben des Gewässerschutzbeauftragten in einer Umweltmanagement-Dokumentation entsprechend Anhang I a 4.4 und Anhang II Nr. 2.7 EMAS-Verordnung enthalten sind. Aus der Umweltmanagement-Dokumentation muss erkennbar sein, dass die in § 21b Abs. 2 WHG genannten Arbeiten durchgeführt worden sind.
§ 21c Abs. 1 WHG
Anzeige der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten
Die Anzeigepflicht der Bestellung des Betriebsbeauftragten gegenüber der Behörde für eine EMAS-Anlage bzw. zertifizierte Organisation durch den Benutzer ist durch die Versendung eines Auszugs aus den Unterlagen entsprechend Anhang I a 4 EMASVerordnung, soweit diese einer eigenständigen Anzeige gleichwertig sind, erfüllt. Dies gilt, sofern behördlicherseits keine Erweiterung der Aufgaben im Einzelfalle (s. z.B. § 21b Abs. 4 Nr. 2 WHG) erforderlich ist. Die Pflicht zur unverzüglichen Aktualisierung der Anzeige bei Änderungen bleibt davon unberührt..
§ 1 Abs. 1 Abwasserverordnung,
hier: Abwasserkataster nach verschiedenen Anhängen der Abwasserverordnung
Betreiber von EMAS-Anlagen bzw. zertifizierte Organisationen,können die Anforderungen an das Abwasserkataster der Einleitungen von Abwasser nach den Anhängen 22 und 38 zur AbwasserVO durch Dokumentationen im Rahmen des EMAS-Verfahrens oder der Zertifizierung erfüllen, wenn es sich ausschließlich um Abwasser aus einem registrierten Standort handelt.
Die entsprechenden Regelungen sind in Nr. 6.1, 7. der Verwaltungsvorschrift zu § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG und zur Indirekteinleiterverordnung ( IndirekteinleiterVwV) vom 28. August 2001 (StAnz. 2001, S. 3447) erfolgt.
§ 11 VAwS
- Anlagenkataster
EMAS-Anlagen oder zertifizierte Organisationen dürfen die Anforderungen an das Anlagenkataster gemäß § 11 Abs. 2 VAwS für Anlagen der Gefährdungsstufe D auch durch gleichwertige Dokumentationen, die im Rahmen der Prüfungen nach der EMAS-Verordnung bzw. der ISO 14001 erstellt wurden, erfüllen.
II.2 Kontrolle und Überwachung § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG
- Überwachung durch Sachverständige
Einem Antrag nach § 23 Abs. 2 Satz 2 VAwS auf Befreiung einer Anlage von der Prüfpflicht durch externe Sachverständige nach § 22 Abs. 1 VAwS ist zu folgen, wenn die zu prüfende Anlage Teil einer EMAS-Anlage oder einer zertifizierten Organisation ist und der Antragsteller
- Überwachung bei Gewässerbenutzung und Antragstellung
Beim Vollzug der allgemeinen Überwachungsvorschriften nach § 21 WHG i. V. m. § 74 HWG ist zu berücksichtigen, ob eine EMAS-Anlage bzw. eine zertifizierte Organisation betroffen ist, soweit der Behörde Informationen aus den im Rahmen der EMAS-Auditierung bzw. der Zertifizierung erstellten Unterlagen (entsprechend Anhang I a 4.4 und Anhang II Nr. 2.7 EMAS-Verordnung) zugänglich sind, s. z.B. Nr. II 2 "Wiederkehrintervall betrieblicher Gewässerschutzinspektionen".
§ 9 Abs. 2 VAwS
- Merkblätter
EMAS-Anlagen dürfen die ansonsten vorzuhaltenden Merkblätter nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VAwS durch im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung zu erstellenden Dokumentationen ersetzen. Dies gilt entsprechend für zertifizierte Organisationen.
§ 3 Abs. 6 VAwS
- Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan
Bei EMAS-Anlagen bzw. zertifizierten Organisationen dürfen die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 VAwS durch die Dokumentationen, die im Rahmen des EMAS-Audits bzw. der Zertifizierung erstellt werden, erfüllt werden.
Die Überwachung der Fortschreibung der jeweiligen Betriebsanweisung durch die Wasserbehörde entfällt, solange es sich um eine EMAS-Anlage handelt bzw. die Organisation zertifiziert ist.
§ 23 VAwS
Sachverständigenprüfung, Wiederkehrintervall
Zurzeit wird eine Änderung der Anlagenverordnung - VAwS vorbereitet, durch die u. a. der dortige § 23 geändert werden soll. Mit der Änderung des § 23 sollen die Erleichterungen für EMAS-Anlagen unmittelbar in der VAwS geregelt werden.
Wiederkehrintervall betrieblicher Gewässerschutzinspektionen (Erlass vom 19. Juni 1996, Az.: 111 b 3 - 79 g 12.05.8 - 211/96)
Bei Standorten von EMAS-Organisationen wird auf die Durchführung von betrieblichen Gewässerschutzinspektionen (BGI) verzichtet. Sie gelten als gewässerschutzkonform. Der Begriff der "betrieblichen Gewässerschutzkonformität" ist in den Begriffsbestimmungen erläutert.
Bei zertifizierten Organisationen wird nach Durchführung der erstmaligen BGI auf eine wiederkehrende BGI verzichtet, solange die Zertifizierung fortbesteht. Jeweils zum Monat der wiederkehrenden Betriebsprüfung ist der zuständigen Wasserbehörde durch den Betreiber eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Betrieb bezüglich des Anlagenbezogenen Gewässerschutzes weiterhin konform ist.
III. Abfallrecht
III.1 Berichts- und Dokumentationspflichten
§ 53 KrW-/AbfG
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
Die Mitteilungpflicht wird durch Vorlage eines Auszuges aus den Dokumentationen und Aufzeichnungen entsprechend Anhang I a 4.4 der EMAS-Verordnung erfüllt, wenn die Angaben gleichwertig sind und der Betreiber sie jederzeit gegen sich und die dort genannten Personen gelten lässt.
§ 55 Abs. 2 KrW-/AbfG
Jahresbericht des Abfallbeauftragten
Der Jahresbericht ist nicht erforderlich, wenn gleichwertige Angaben des Abfallbeauftragten in den Dokumentationen und Aufzeichnungen gemäß Anhang I a 4.4 und Anhang II Nr. 2.7 der EMAS-Verordnung enthalten sind.
Nr. 6.4.1 TASi und Nr. 5.4.1 Ta Abfall
- Erstellung und Fortschreibung einer Betriebsordnung
Die Betriebsordnung kann durch Arbeitsanweisungen und Umweltmanagement-Dokumentationen nach Anhang I a 4.4 und Anhang II Nr. 2.7 der EMAS-Verordnung ersetzt werden, wenn sie die erforderlichen Instandhaltungs-, Entsorgungs- und Sicherheitsmaßnahmen konkret genug beschreiben und im Eingangsbereich gut sichtbar ausgehängt werden.
Nr. 6.4.2 TASi und Nr. 5.4.2 Ta Abfall
- Erstellung und Fortschreibung eines Betriebshandbuchs
Es gilt (abgesehen vom Aushängen) dasselbe wie zuvor.
Nr. 6.4.3 TASi und Nr. 5.4.3 Ta Abfall
- Führung eines Betriebstagebuchs
Auf die Führung eines getrennten Betriebstagebuchs wird verzichtet, wenn gleichwertige Angaben in den Dokumentationen und Aufzeichnungen entsprechend der EMAS-Verordnung enthalten sind.
Nr. 6.4.4.1 TASI und Nr. 5.4.4.1 Ta Abfall
- Meldung von besonderen Vorkommnissen
Auf die Meldung von besonderen Vorkommnissen bei validierten Standorten kann nach näherer Absprache mit der Behörde verzichtet werden, wenn es sich nicht um größere und/oder für die öffentliche Abfallentsorgung wichtige Anlagen handelt. Unberührt bleiben Meldepflichten, die sich aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
Nr. 6.4.4.2 TASi und Nr. 5.4.4.2 Ta Abfall
- Vorlage einer Jahresübersicht
Von der Vorlagepflicht wird abgesehen, wenn eine Umwelterklärung nach der EMAS-Verordnung den gleichen Informationsgehalt besitzt und im gleichen Turnus erstellt wird.
III.2 Kontrolle und Überwachung §§ 19, 20 KrW-/AbfG
- Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen
Gemäß § 8 Abs. 6 Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzVO wird eine nach der EMAS-Verordnung abgegebene und für gültig erklärte Umwelterklärung als Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz anerkannt, wenn die der Umwelterklärung zugrunde liegende Umweltbetriebsprüfung die Anforderungen der §§ 19 und 20 KrW-/AbfG und dieser Verordnung erfüllt.
Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid der zuständigen Abfallbehörde, wenn
- Anordnungen im Einzelfall, Allgemeine Überwachung
Die Beteiligung an EMAS bzw. ISO 14001 wird bei der Ausübung des Ermessens bezüglich Anordnungen und Überwachung berücksichtigt werden. Es ist vorrangig auf die im Rahmen des Umweltmanagementsystems erstellten Unterlagen zurückzugreifen. Auf Kontrollen ohne konkreten Anlass wird in der Regel verzichtet.
- Fakultatives Nachweisverfahren
Anordnungen gemäß §§ 42 Abs. 1, 45 KrW-/AbfG ergehen in der Regel nicht, wenn eine Umwelterklärung anerkannt ist.
§ 43 Abs. 3 KrW-/AbfG
- Obligatorisches Nachweisverfahren über die Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
Von der Führung eines Nachweisbuches kann befreit werden wenn - insbesondere in einer anerkannten Umwelterklärung - gleichwertige Angaben entsprechend der EMAS-Verordnung vorliegen.
§§ 44 Abs. 1, 47 Abs. 1 KrW/AbfG
- Ersetzung von Nachweisverfahren durch die Umwelterklärung
Ist die Umwelterklärung als Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz anerkannt, so ersetzt sie die Nachweise über die Beseitigung und Verwertung von Abfällen, wenn die Entsorgung in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen stattfindet.
§§ 44 Abs. 2, 47 Abs. 2 KrW-/AbfG
- Befreiung aufgrund einer Umwelterklärung
Von der Nachweisführung wird im Falle der Anerkennung einer Umwelterklärung befreit, wenn die Eigenbeseitigung in Anlagen durchgeführt wird, die nicht in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, oder die Verwertung in anderen, nicht nur eigenen Anlagen. Die Behörde kann statt dessen andere geeignete Nachweise verlangen.
D. Aufhebung von Verwaltungsvorschriften
Der im Bezug aufgeführte Erlass vom 15. Juli 1998 (StAnz. S. 2531) wird aufgehoben.
E. Befristung
Dieser Erlass wird bis zum 31. Dezember 2006 befristet.
| ABl. EG | Amtsblatt der europäischen Gemeinschaft |
| AbwasserVO | Abwasserverordnung |
| BImSchG | Bundes - Immissionsschutzgesetz |
| BImSchV | Verordnung zur Durchführung des BImSchG |
| EMAS | Eco Management and Audit Scheme (= Öko-Audit/Umwelt-Audit) |
| EMAS-Verordnung | Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 vom 24. April 2001) |
| HWG | Hessisches Wassergesetz |
| ISO | International Organization for Standardization |
| Krw-/AbfG | Kreislaufwirtschafts. und Abfallgesetz |
| Ta Abfall | Technische Anleitung Abfall |
| Ta Luft | Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft |
| Ta Siedlungsabfall | Technische Anleitung Siedlungsabfall |
| UAG | Umweltauditgesetz |
| VawS | Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe |
| VO | Verordnung |
| WHG | Wasserhaushaltsgesetz |
| Begriffsbestimmungen | |
| Auditierung/Audit | Prüfung, ob eine Organisation, die sich an EMAS beteiligt und/oder eine europ./intern. Umweltnorm anwendet, die entspr. Vorschriften erfüllt. Dies wird bescheinigt. |
| Betriebliche Gewässerschutz- konformität |
bedeutet, dass Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechend § 19g WHG und VAwS gesichert sind und betrieben werden, nach der Löschwasserrückhalterichtlinie oder ergänzenden Regelungen erforderliche Einrichtungen der Löschwasserrückhaltung vorhanden sind, Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen - direkt oder indirekt - dem Stand der Technik nach § 7a WHG oder mit Einzelfall weitergehenden Immissionsbezogenen Anforderungen entsprechen, im Hinblick auf Betriebsstörungen wirksame Warn- und Alarmvorrichtungen sowie Einrichtungen zur Schadensminimierung vorhanden sind, Boden- oder Grundwässerverunreinigungen nicht vorhanden sind oder ein abgestimmter Sanierungsplan durchgeführt wird. Dazu gehört, dass die Betriebe über alle nach Wasserrecht erforderlichen Zulassungen verfügen und diese beachten, erforderliche Anzeigepflichten beachten, wirksame organisatorische Vorsorge im Hinblick auf Schadensfälle getroffen haben (Warn- und Alarmpläne), erforderliche Eigenkontrollmaßnahmen durchführen, vorgeschriebene Sachverständigenprüfungen eigenverantwortlich veranlassen und dabei festgestellte Mängel jeweils unverzüglich beseitigen. |
| EMAS-Anlage | Eine Anlage, die Bestandteil einer nach Art. 6 der EMAS-Verordnung eingetragenen Organisation oder eines nach Art. 17 Abs. 4 Satz 1 EMAS-Verordnung auf der EMAS-Eintragsungsliste verbleibenden Standorts ist |
| ISO 14001 | Kurzform für die Internat. Umweltmanagementnorm DIN EN ISO 14001 :. 1996, die Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem festlegt |
| Standort | Kleinste in Betracht zu ziehene Einheit einer Organisation bzw. ein nach Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 EMAS-Eintragungsliste verbleibender Standort; nach ISO 14001 zertifizierter Standort einer Organisation |
| Substitution | Ersatz von ordnungsrechtlichen Maßnahmen der Umweltbehörde durch eigene Maßnahmen des Betreibers im Rahmen von Umweltmanagementsystemen |
| Umweltmanagement- system |
Teil des gesamten Managementsystems, der die Organisationsstruktur, Planungstätigkeiten, Verantwortlichkeiten Verhaltensweisen, Vorgehensweisen, Verfahren und Mittel für die Festlegung, Durchführung, Verwirklichung, Überprüfung und Fortführung der Umweltpolitik betrifft |
| Umweltbetriebsprüfung | Managementinstrument zur systematischen, dokumentierten, regelmäßigen und objektiven Bewertung der Umweltleistung der Organisation, des Managementsystems und der Verfahren zum Schutz der Umwelt |
| Umweltgutachter | Externe, von der DAU (Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH) zugelassene Person oder Organisation, die von der zu begutachtenden Organisation unabhängig ist |
| Validierung | Prüfung des Umweltprogramms, des Umweltmanagementsystems und der Umwelterklärung auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der EMAS-VO u. ggf. Gültigkeitserklärung |
| Zertifizierer | Prüfer, die bei der TGa (Trägergemeinschaft Akkreditierung GmbH) akkreditiert sind. Die TGa ist eine rein privatwirtschaftliche Organisation, s. auch Zertifizierungsstelle |
| Zertifizierung | Verfahren, nach dem eine dritte Stelle schriftlich bestätigt, dass ein Produkt, ein Prozess oder eine Dienstleistung mit festgelegten Anforderungen konform ist. |
| Zertifizierungsstelle | Stelle, die eine Zertifizierung durchführt, gemäß Nr. 15.2. der Norm EN 45020:1998 |
| zertifizierte Organisation | Unternehmen, das die internationale Umweltmanagementnorm ISO 14001 anwendet. Dies wird mit der Zertifizierung bescheinigt. |
| zuständige Stelle | Für die Eintragung von Organisationen nach Art. 6 EMAS-Verordnung zuständig (zuvor registerführende Stelle) |
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(Stand: 11.02.2026)
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