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Regelwerk Wasser: EU, Bund, Bayern

TREAb - Technische Regel zur Entsorgung von Abscheideanlageinhalten
im Bereich von Kfz-Betrieben und Tankstellen

- Bayern -

Vom 13. Oktober 2000
(AllMBl. 2000 Nr. 21 S. 758aufgehoben)


Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen führt auf Grund von Art. 41e Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1999, nachstehende Regel der Technik im Sinn von § 18b Abs. 1 WHG ein. Die durch diese Bekanntmachung eingeführte Regel der Technik wird wie folgt zitiert: "Technische Regel zur Entsorgung von Abscheideanlageinhalten im Bereich von Kfz-Betrieben und Tankstellen (TREAb)".

1 Vorbemerkung

Die Technische Regel zur Entsorgung von Abscheideanlageinhalten im Bereich von Kfz-Betrieben und Tankstellen regelt die Voraussetzungen, unter denen Abscheideanlageinhalte im Bereich von Kfz-Betrieben und Tankstellen anstelle der nach der DIN 1999 Teil 2 vorgeschriebenen halbjährlichen Leerung bedarfsorientiert entsorgt werden können. Die in der DIN 1999 Teil 2 vorgeschriebene halbjährliche Leerung der Abscheideanlagen wird vielfach den tatsächlichen Bedürfnissen und Gegebenheiten nicht gerecht. Fallen innerhalb des halbjährigen Turnus nur geringe Mengen schlamm- und ölbeaufschlagter Rückstände an, so führt die starre Regelung der DIN 1999 Teil 2 zu unwirtschaftlichen Mehrbelastungen. Ist dagegen der Anfall an entsorgungsbedürftigen Abscheideanlageinhalten überdurchschnittlich groß, so wird durch die lediglich halbjährliche Leerung der ordnungsgemäße Betrieb der Abscheideanlage nicht mehr im vollen Umfang gewährleistet. Aus diesen Gründen verdient eine bedarfsorientierte, an den tatsächlichen Anfall von Abscheideanlageinhalten geknüpfte Entsorgung den Vorzug. Die bedarfsorientierte Entsorgung von Abscheideanlageinhalten ist bereits in den Entwürfen zur EN-Norm 858 (Abscheideanlagen für Leichtflüssigkeiten) vorgesehen, die an die Stelle der DIN 1999 treten wird. Auch ist die bislang in Anhang 49 der Rahmenabwasser-Verwaltungsvorschrift für die Behandlung von mineralölverschmutztem Abwasser enthaltene Verweisung auf die DIN 1999 nach Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung ( AbwV) vom 29. Mai 2000 in der Neufassung von Anhang 49 AbwV nicht mehr enthalten. Um den ordnungsgemäßen Betrieb von Abscheideanlagen bei bedarfsorientierter Entsorgung von Schlammfang- und Leichtstoffabscheiderinhalten sicherzustellen, sind die nachstehenden Anforderungen an die Eigenkontrolle und Wartung zu beachten. Außerdem werden folgende Maßnahmen empfohlen, die zu einer erheblichen Reduzierung der anfallenden (und zu transportierenden) Abfallmengen sowie einer Reduzierung des Wasserverbrauchs in Kfz-Betrieben und Tankstellen beitragen:

2 Anwendungsbereich

Die Technische Regel zur Entsorgung von Abscheideanlageinhalten im Bereich von Kfz-Betrieben und Tankstellen gilt für Abscheideanlagen für Leichtflüssigkeiten und Schlammfänge nach DIN 1999 Teil 1 ff.,

Sie ist insbesondere bei

3 Anforderungen an eine bedarfsorientierte Entsorgung von Abscheideanlageinhalten

Eine bedarfsorientierte Entsorgung von Abscheideinhalten ist unter Einhaltung folgender Anforderungen zulässig:

3.1 Monatliche Eigenkontrolle

Die Funktionsfähigkeit der Abscheideanlage ist von einer sachkundigen und eingewiesenen Person des Betreibers oder einem beauftragten Dritten, insbesondere einem Sachverständigen nach Art. 78 BayWG, mindestens monatlich durch folgende Maßnahmen zu kontrollieren:

Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Nach Betriebsstörungen (z.B. Überfüllungen, Leckagen), bei denen wassergefährdende Stoffe ausgetreten sind, ist eine zusätzliche Kontrolle der Abscheideanlage mit den oben beschriebenen Maßnahmen durchzuführen.

Zur Erlangung der Sachkunde genügt eine Einweisung durch die Herstellerfirma des Abscheiders oder durch eine Wartungsfirma. Die Einweisung ist im Betriebstagebuch von der durchführenden Institution zu bestätigen.

3.2 Halbjährliche Wartung

Die Abscheideanlage ist mindestens halbjährlich im Rahmen eines mit einem betriebsunabhängigen Dritten abgeschlossenen Wartungsvertrages zu warten. Mit der Wartung können insbesondere Sachverständige nach Art. 78 BayWG beauftragt werden. Die Wartungsarbeiten sind entsprechend den Vorgaben des Herstellers auszuführen.

Neben den Kontrollmaßnahmen nach der Ziffer 3.1 sind dabei folgende Arbeiten auch auszuführen, wenn sie in der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers nicht aufgeführt sind:

Im Einzelfall können die Wartungsarbeiten bei größeren Betriebseinheiten (z.B. Großbetriebe, Bundeswehr, Deutsche Bahn AG) von unabhängigen, d.h. bezüglich ihres Aufgabengebietes nicht weisungsgebundenen Betriebsangehörigen durchgeführt werden, die ihre Fachkunde für den Betrieb von Abscheideanlagen aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse, durch ihre berufliche Tätigkeit sowie auf einem Lehrgang mit nachfolgender Vororteinweisung erwerben. Lehrgänge hierzu werden von den einschlägigen Herstellern, Berufsverbänden und Handwerkskammern sowie den auf diesem Gebiet tätigen Sachverständigenorganisationen angeboten. Diese fachkundige Person muss die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten durchführen und die Ergebnisse dieser Arbeiten sowie Analysen beurteilen können.

3.3 Generalinspektion

In Abständen von höchstens fünf Jahren müssen Abscheideanlagen einer Generalinspektion durch eine Wartungsfirma oder Sachverständigen nach Art. 78 BayWG unterzogen werden. Diese Generalinspektion muss folgende Punkte umfassen:

3.4 Betriebstagebuch

Es ist ein Betriebstagebuch zu führen, in dem jeweils Zeitpunkt und Ergebnisse der unter Nr. 3.1 bis 3.3 aufgeführten Kontrollen, Wartungen, Entleeren der Inhaltsstoffe sowie die Beseitigung eventuell festgestellter Mängel zu dokumentieren sind. Betriebstagebuch und Ergebnis der durchgeführten Wartung sind vom Betreiber bereitzuhalten und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde beziehungsweise dem Beauftragten der nachgeschalteten kommunalen Abwasseranlage und gegebenenfalls sonstigen berechtigten Stellen vorzulegen.

1) Betreiber von Abscheideanlagen, die der Genehmigungspflicht nach Art. 41c BayWG (Indirekteinleitergenehmigungspflicht) unterliegen, müssen eine Überwachung der Abscheideanlagen nach den Anforderungen der Eigenüberwachungsverordnung durchführen. Diese Anforderungen umfassen neben der monatlichen Kontrolle der Schlamm- und Ölschichtdicke auch die Untersuchung des Ablaufs von Abscheideanlagen auf den Parameter Kohlenwasserstoffe bei Abflüssen von < 10 m3/d zweimal jährlich, zwischen 10 und 100 m3/d viermal jährlich und über 100 m3/d monatlich.

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