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Regelwerk

VwVBayWG - Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts
- Bayern -

Vom 1. November 1999
(AllMBl. 1999, S. 870; 12.04.2002 S. 234aufgehoben)


Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen Nr. 52 b-4505.2-001/95

Für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes sowie der hierauf beruhenden Verordnungen werden nachfolgende Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie ersetzen die Bek vom 29.09.1981 (MABl. S. 587, zuletzt geändert am 04.12.1995 AllMBl. S. 1000) und die noch nicht aufgehobenen Teile der nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes vom 16.12.1969 Nr. IV 113-9303 a 206. Die VwVBayWG werden nach der Artikelfolge des Bayerischen Wassergesetzes gegliedert und entsprechend zitiert (z.B. Nr. 75.1 VwVBayWG).

Vorbemerkung

Das Wasser ist eine der wichtigsten Lebensgrundlagen. Es ist für den Menschen, für Tier- und Pflanzenwelt unentbehrlich. Im ständigen Kreislauf stellt es die Natur bereit. Jeder Angehörige der öffentlichen Verwaltung, der mit dem Vollzug des Wasserrechts befaßt ist, muß sich stets bewußt sein, daß die Gewässer als lebenswichtiges Gut "dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben" müssen (§ 1a Abs. 1 Satz 2 WHG). Weil der Wasserschatz nicht beliebig genutzt und nicht vermehrt werden kann, muß er nachhaltig geschützt und bewirtschaftet werden, damit die heutigen Bedürfnisse befriedigt werden können, ohne die der künftigen Generationen zu gefährden. Eine nachhaltige Wasserwirtschaft ist unter Anwendung des Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzips zu verwirklichen. Soweit auf Grund der gesetzlichen Vorschriften nach dem pflichtgemäßen Ermessen entschieden werden kann, ist auch die wasserwirtschaftlich günstigste Lösung zu wählen; Einzelinteressen haben grundsätzlich hinter den höheren Belangen des Gemeinwohls zurückzustehen.

Die wasserrechtlichen Verfahren sind ausgewogen, bürgernah und zügig durchzuführen und in angemessener Frist abzuschließen.

Ein ordnungsgemäßer wasserrechtlicher Vollzug erfordert es, daß vor Abschluß der vorgeschriebenen Verfahren keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Einem unzulässigen Baubeginn ist daher entgegenzutreten. Die Notwendigkeit, die wasserrechtlichen Vorschriften zu beachten, wird durch ihre Straf- und Bußgeldbewehrung unterstrichen.

Verwendete Abkürzungen:

AbmG Gesetz über die Abmarkung der Grundstücke (Abmarkungsgesetz), BayRS 219-2-F
AGBGB Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze, BayRS 400-1-J
AtG Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz), BGBl. III 751-1
BauGB Baugesetzbuch, BGBl. III 213-1
BauPrüfV Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bautechnische Prüfungsverordnung), BayRS 2132-1-11-I
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BWaStr Bundeswasserstraße(n)
BayBO Bayerische Bauordnung, BayRS 2132-1-I
BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, BayRS 91-1-I
BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz, BayRS 2010-1-I
Bek Bekanntmachung
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz, BGBl. III 2129-8
4. BImSchV Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen), BGBl. III 2129-8-1-4-2
EG-Öko-Audit Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
FStrG Bundesfernstraßengesetz, BGBl. III 911-1
GAB Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH
GemBek Gemeinsame Bekanntmachung
Gew I Gewässer 1. Ordnung
Gew II Gewässer 2. Ordnung
Gew III Gewässer 3. Ordnung
GewA Gewässeraufsicht
GLA Bayerisches Geologisches Landesamt 1
GO Gemeindeordnung über den Freistaat Bayern, BayRS 2020-1-1-I
GUWGebO Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Geologischen Landesamts, des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz 1 und von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, BayRS 2013-2-6-U 2
GrKrV Verordnung über die Aufgaben der Großen Kreisstädte, BayRS 2020-1-1-3-I
INFO-WAS Informationssystem Wasserwirtschaft
KG Kostengesetz, BayRS 2013-1-1-F
KVB Kreisverwaltungsbehörde(n)
LfU Bayerisches Landesamt für Umweltschutz
LfW Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft 1
LRA Landratsamt
LStVG Landesstraf- und Verordnungsgesetz, BayRS 2011-2-I
PSW anerkannte private Sachverständige der Wasserwirtschaft
SchBek Schiffahrtsbekanntmachung vom 18.08.1983 (MABl. S. 731)
SchO Verordnung für die Schiffahrt auf den bayerischen Gewässern (Schiffahrtsordnung), BayRS 95-5-W
Slg-LfW Sammlung von Schreiben und Merkblättern des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft 1
StMAS Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit 3
StMLU Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen 4
StMWVT Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie 5
StVO Straßenverkehrs-Ordnung, BGBl. III 9233-1
tGewA technische Gewässeraufsicht
VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung), BayRS 753-1-4-1-U
VbF (jetzt BetrSichV) Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. III
VPSW Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft, BayRS 753-1-14-U 2
VVAwS Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Anlagenverordnung vom 22.01.1997 (MABl. S. 149)
VwZVG Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, BayRS 2010-2-1
WaStrG Bundeswasserstraßengesetz, BGBl. III 940-9
WHG Wasserhaushaltsgesetz, BGBl. III 753-1
WNGebO Verordnung über die Gebühren für die Nutzung staatseigener Gewässer, BayRS 753-1-2-U 2
WPBV Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren, BayRS 753-1-6-U 2
WWA Wasserwirtschaftsamt (Wasserwirtschaftsämter, Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen)
ZPO Zivilprozeßordnung, BGBl. III 310-4
ZustVBau Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen, BayRS 2130-3-I
ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, BGBl. III 310-14

Hinweis:

Die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen 4 zum Vollzug des Wasserrechts wird im Internet unter der Adresse www.bayern.de/stmlu/wasser/vwvbaywg.pdf zur Verfügung gestellt

I. Gewässer und ihre Einteilung

1. Sachlicher Geltungsbereich

1.1 Wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung

Ob Be- oder Entwässerungsgräben, Teiche oder Weiher von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind, richtet sich - gegebenenfalls unter Beachtung von Verknüpfungen mit anderen Gewässern und von Graben -, Teich- oder Weihersystemen - insbesondere nach ihrem bestehenden ökologischen Wert, ihren Wirkungen auf den Wasserhaushalt und ihren Nutzungen.

1.1.1 Eine untergeordnete Bedeutung liegt nicht vor, wenn sie der Einleitung von häuslichem oder gewerblichem Abwasser dienen.

1.1.2 Eine untergeordnete Bedeutung liegt in der Regel nicht mehr vor, wenn

1.1.2.1 sie ein Einzugsgebiet von mehr als 50 ha aufweisen,

1.1.2.2 das Gewässerbett von Be- oder Entwässerungsgräben erosionsgefährdet ist, oder eine Gefahr für Unterlieger (z.B. bei Hochwasser) gegeben ist,

1.1.2.3 sie für die Funktionsfähigkeit von Lebensräumen von Pflanzen oder Tieren von Gewicht sind.

Im Zweifel ist eine Äußerung des WWa zur Frage der wasserwirtschaftlichen Bedeutung einzuholen.

2 Einteilung der oberirdischen Gewässer

2.1 Die amtlichen Gewässernamen sind im "Verzeichnis der Bach- und Flußgebiete in Bayern" und im "Verzeichnis der Seen in Bayern", bearbeitet und herausgegeben vom LfW 1, festgehalten.

Wird ein neues Gewässer geschaffen oder ist es aus anderen Gründen neu oder anders zu benennen, so sind die Namensvorschläge mit einem Übersichtslageplan der entscheidenden Behörde vorzulegen.

2.2 Gew II und III sowie Wasserspeicher werden nach Anhörung der KVB und der Gemeinden von der Regierung, Gew III werden nach Anhörung der Gemeinden und des WWa von der KVB neu oder anders benannt. Sind hierbei mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, in deren Bereich der größte Anteil des Gewässers liegt; die anderen betroffenen Behörden sind zu hören.

2.3 Werden in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz Gew III neu geschaffen oder verändert und ist deshalb eine Neu- oder Umbenennung erforderlich, so geschieht das nach Anhörung des WWa im Flurbereinigungsplan. Die Direktion für ländliche Entwicklung hört vor der Neu- oder Umbenennung die KVB.

2.4 Neu- und Umbenennungen von Gewässern durch die Regierung

werden im Amtsblatt der Regierung

durch die KVB

werden in deren Amtsblatt

veröffentlicht.

Erfolgt die Neu- oder Umbenennung von Gew III im Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, genügt die öffentliche Bekanntmachung der Benennung im Flurbereinigungsplan.

2.5 Jede Neu- oder Umbenennung eines Gewässers ist von der entscheidenden Behörde dem LfW 1 zur Fortführung der Verzeichnisse nach Nr. 2.1 und dem Bayer. Landesvermessungsamt, München, mitzuteilen; ein Übersichtslageplan, in dem das neu oder anders benannte Gewässer kenntlich gemacht ist, ist beizufügen.

II. Eigentum an den Gewässern

4 Gewässereigentum und Duldungspflicht

4.1 Grundstücksverzeichnis

Die WWa führen ein Grundstücksverzeichnis

4.1.1 über alle von ihnen verwalteten staatseigenen Gewässergrundstücke,

4.1.2 über alle sonstigen von ihnen verwalteten staatseigenen Grundstücke,

4.1.3 über alle Grundstücke im Eigentum Dritter, an denen zugunsten des Freistaats Bayern für wasserwirtschaftliche Zwecke eine Dienstbarkeit oder Reallast bestellt ist,

4.1.4 über alle sonstigen nicht staatseigenen Gewässergrundstücke der Gew I, Gew II und der ausgebauten Wildbäche.

4.2 Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässereigentümers

4.2.1 Der Eigentümer eines Gewässers hat dessen Benutzung durch einen Dritten im Rahmen einer nach § 7 WHG in Verbindung mit Art. 16 oder 17 erteilten Erlaubnis oder nach § 8 WHG erteilten Bewilligung zu dulden, Art. 4 Abs. 2 Satz 1. Die Duldungspflicht des Gewässereigentümers erstreckt sich damit nur auf wasserrechtliche Gestattungen für Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG.

4.2.2 Art, Ausmaß, Umfang und Dauer der Duldungspflicht des Gewässereigentümers (Art. 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2) sind durch Bedingungen und Auflagen im Bescheid über die erteilte Bewilligung oder Erlaubnis festzulegen.

Alternativ kann hierzu in der jeweiligen Gestattung eine Bedingung aufgenommen werden, mit der der Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Bewilligung oder der Erlaubnis gemacht wird. Ist zwischen dem Unternehmer und dem Gewässereigentümer eine Vereinbarung getroffen worden, so ist diese als Bedingung für die Wirksamkeit der Gestattung in den jeweiligen Bescheid aufzunehmen. Auf den Abschluß einer derartigen Vereinbarung empfiehlt es sich vor Erlaß der Gestattung hinzuwirken.

Wegen der Höhe des Entgelts soll die KVB darauf hinwirken, daß sich Unternehmer und Gewässereigentümer gütlich einigen.

Für die Festsetzung des Entgelts nach Art. 4 Abs. 2 Satz 3 ist die KVB an den Antrag des Gewässereigentümers gebunden, es sei denn, die geforderte Höhe des Entgelts steht in einem offensichtlich groben Mißverhältnis zur Duldungspflicht des Gewässereigentümers.

4.2.3 Für Wasserkraftnutzungen über 500 kW mittlere Leistung sind Heimfall- und Haftungsfreistellungsbedingungen aufzunehmen.

4.3 Benutzung staatseigener Landgrundstücke im Zusammenhang mit Gewässerbenutzungen

Erfordert es die beabsichtigte Gewässerbenutzung, daß auch staatseigene Landgrundstücke benutzt werden, so ist hierfür eine vertragliche Regelung notwendig.

4.4 Festsetzung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung staatseigener Gewässer

4.4.1 Die Festsetzung von Gebühren für die Benutzung staatseigener Gewässer richtet sich nach der WNGebO. Danach sind nur für die der Wasserkraftnutzung dienenden Gewässerbenutzungen (Aufstauen, Absenken, Ableiten und Einleiten von Wasser) Gebühren zu erheben, wenn die mittlere Leistung 1.100 kW übersteigt. Wasserkraftnutzungen mit einer geringeren Ausbauleistung sind gebührenfrei. Andere Gewässerbenutzungen sind nicht gebührenpflichtig; wegen der möglichen Erhebung eines Entgelts, vgl. Nr. 4.4.4.

Können die Bemessungsgrundlagen für den Gebührenbescheid nicht aus den Unterlagen für das wasserrechtliche Verfahren oder den Gutachten der amtlichen Sachverständigen entnommen werden, so ist hierzu das WWa zu hören.

4.4.2 Ist der Rechtsträger der Behörde, welche die Gebühr festsetzt, zugleich Gebührenschuldner, so ist die Gebührenberechnung der Regierung zur Zustimmung vorzulegen.

4.4.3 Die Gebührenfestsetzung soll mit der Bewilligung oder der Erlaubnis verbunden werden. Im Bescheid ist dabei über die Gebührenfestsetzung ein gesonderter Ausspruch zu treffen. Für die Gebührenfestsetzung sind Kosten nicht zu erheben (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG). Die Behörde, die den Gebührenbescheid erläßt, übersendet eine Ausfertigung des Bescheids der Staatsoberkasse (§ 7 Satz 1 WNGebO).

4.4.4 Festsetzung von Entgelten

Ein Antrag auf Entgelt ist, soweit nicht eine Regelung des Entgelts in einer Vereinbarung getroffen wird, von der das Gewässer verwaltenden Behörde zu stellen. Ein Entgelt wird nur für folgende Gewässerbenutzungen an staatseigenen Gewässern erhoben:

Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den jeweils durch gesondertes Rundschreiben des StMLU 4 festgelegten Sätzen. Ein Entgelt ist nicht zu erheben, wenn die Höhe einen jährlichen Betrag von 50 Euro nicht übersteigt. Die privatrechtliche Entgeltvereinbarung mit der gewässerverwaltenden Stelle bleibt unberührt.

4.5 Privatrechtliche Entgeltvereinbarungen gewässerverwaltender Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs der Obersten Wasserbehörde werden durch diese Verwaltungsvorschrift nicht erfaßt.

4.6 Für Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach Art. 27 Abs. 4 beziehungsweise Art. 59 ist der Gewässereigentümer nach Art. 13, 28 BayVwVfG zu beteiligen. Zum Schutz der von ihm geltend gemachten Belange können Auflagen und Bedingungen festgesetzt werden (Art. 27 Abs. 4 Satz 3 bzw. Art. 59 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2). Soweit der Gewässereigentümer der Erteilung einer Genehmigung nicht zustimmt, kann allenfalls unter der Voraussetzung des Art. 72, soweit keine besonderen Rechtstitel vorliegen, zugunsten des Antragstellers entschieden werden.

5 Eigentum an Gewässern erster Ordnung

5.1 Soweit das Eigentum an Gew I einem anderen als dem Bund oder dem Freistaat Bayern zusteht, kann der Freistaat Bayern das Eigentum nach den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen und den verfügbaren Haushaltsmitteln vertraglich oder nach Art. 5 erwerben.

5.2 Bei dem Entgelt für den Erwerb oder der Entschädigung für die Inanspruchnahme ist zu berücksichtigen, daß die Möglichkeit entfällt, vom bisherigen Eigentümer zu den Unterhaltungskosten Beiträge nach Art. 47 Abs. 2 Nr. 1 zu erheben.

6 Eigentumsgrenzen der Gewässer und Grenzen der Gebietskörperschaften und des Staats

6.1 Aus der Änderung der Grundstücksgrenzen durch Änderung des Gewässers folgt für die Grenzen der Gebietskörperschaften:

Nach Art. 10 Abs. 1 der GO bildet die Gesamtheit der zu einer Gemeinde gehörenden Grundstücke das Gemeindegebiet. Andern sich nach Art. 6 Abs. 2, 7 bis 13 die Grenzen der Grundstücke, welche die Gemeindegrenze bilden, so ändert sich damit auch die Gemeindegrenze. Das gleiche gilt für die Änderung der Grenzen der Landkreise (Art. 7 LKrO) und Bezirke (Art. 7 BezO).

6.2 Die im oder am Gewässer verlaufenden Staatsgrenzen werden von den Art. 6 Abs. 2 und 7 bis 13 nicht berührt. Die insoweit bestehenden Staatsverträge sind zu beachten.

6.3 Bei Überflutungen, Verlandungen, Gewässerbettveränderungen und Uferabrissen (Art. 7 ff.) ist gewässeraufsichtlich zu prüfen, ob sich dadurch das Gewässer nachteilig verändert hat oder dies zu einer Gefährdung von zu schützenden Objekten führt. Wenn nötig, ist gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen anzuordnen (Art. 68 Abs. 3 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 WHG, Art. 42), daß der frühere Zustand wiederhergestellt wird.

12 Uferlinie

12.1 Die Uferlinie wird von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen festgestellt, der ein berechtigtes Interesse an der Feststellung glaubhaft macht (z.B. mehrere beteiligte Grundstückseigentümer, der Träger der Unterhaltungslast).

12.2 Von Amts wegen soll die Uferlinie insbesondere festgestellt werden, wenn

12.2.1 der Freistaat Bayern das Eigentum an Gew I nach Art. 5 in Anspruch nehmen will,

12.2.2 durch einen Ausbau oder eine Benutzung des Gewässers sich die Uferlinie wesentlich ändert und die Uferlinie die Grenze des Gewässergrundstücks wird,

12.2.3 durch natürliche Veränderungen (Art. 7 Abs. 1 und 3, Art. 8 und 11) an staatlichen Grundstücken ein wesentlicher Flächenzuwachs eintritt, der ohne Feststellung der Uferlinie nicht hinreichend gesichert wäre.

12.3 Die nach der WPBV notwendigen Unterlagen sind vorzulegen:

12.3.1 wenn die Uferlinie von Amts wegen festzustellen ist,

12.3.1.1 für Gew I und Gew II: vom WWA,

12.3.1.2 für Gew III: vom Träger der Unterhaltungslast,

12.3.1.3 abweichend von Nrn. 12.3.1.1 und 12.3.1.2 in den Fällen der Nr. 12.2.2 vom Unternehmer des Ausbaus oder der Gewässerbenutzung;

12.3.2 wenn die Uferlinie auf Antrag festgestellt werden soll: vom Antragsteller.

12.4 Das WWa arbeitet mit dem Vermessungsamt bei der Festsetzung der Uferlinie zusammen.

12.5 Nach Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Uferlinienfeststellung beantragt die KVB beim Vermessungsamt, daß die Uferlinie aufgemessen wird. Soweit nötig, ist die Uferlinie durch das WWa durch dauerhafte Merkzeichen (Metallpflöcke, behauene Steine) kenntlich zu machen. Die Vermessung und das Setzen der dauerhaften Merkzeichen sind zu verbinden. Das Vermessungsamt benachrichtigt das Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuchs.

12.6 Die Kosten des Verfahrens trägt

12.6.1 wenn die Uferlinie von Amts wegen festzustellen ist,

12.6.1.1 auf Grund natürlicher Veränderungen: der Träger der Unterhaltungslast,

12.6.1.2 auf Grund künstlicher Veränderungen: der Unternehmer des Ausbaus oder Gewässerbenutzung, welche die Veränderung bewirkt haben,

12.6.2 wenn die Uferlinie auf Antrag festgestellt wird, der Antragsteller.

12.7 Für die Kosten der Vermessung gilt Nr. 12.6 entsprechend.

12.8 Eine Abmarkungspflicht für die Uferlinie besteht nicht (Art. 6 Nr. 3 AbmG).

III. Benutzung der Gewässer, Gewässerschutz

15 Benutzungsbedingungen und Auflagen

15.1 Auflagen für Gewässerbenutzungen zum Zweck der öffentlichen Wasserversorgung, der Grundwasseranreicherung oder zu Heilzwecken wegen der Errichtung des Schutzgebiets

Im Erlaubnis- oder Bewilligungsbescheid sind dem Unternehmer auch die zur Sicherung des Schutzgebiets erforderlichen Maßnahmen - etwa Erwerb und Einzäunung des Fassungsbereichs, Kenntlichmachung der Grenzen des Schutzgebiets durch Hinweiszeichen (vgl. Hinweisblatt des LfW Slg-LfW Teil 1 Nr. 1.5-2 in der jeweils gültigen Fassung), Vorfeldmeßstellen, Abhilfemaßnahmen bei Bestandsrisiken - aufzuerlegen. Kann die Auflage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht ausreichend genau festgelegt werden, so ist ein Auflagenvorbehalt aufzunehmen.

15.2 Rechtsnachfolge

Für den Übergang einer Bewilligung oder Erlaubnis auf den Rechtsnachfolger, ausgenommen für den Übergang kraft gesetzlicher Erbfolge, ist die Zustimmung der KVB, soweit sie zuständig ist, vorzubehalten. Der Zustimmungsvorbehalt kann gegenüber Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts entfallen. Vor Erteilung der Zustimmung ist zu prüfen, ob Benutzungsbedingungen oder Auflagen geändert oder ergänzt werden müssen oder eine Sicherheitsleistung nach Art. 82 verlangt werden muß.

17a Beschränkte Erlaubnis im vereinfachten Verfahren

17 a.1.1 Die Antragsunterlagen nach Art. 17a Abs. 1 Satz 2 müssen so beschaffen sein, daß auch eine beschränkte Erlaubnis durch Fiktion nach Art. 17a Abs. 2 Satz 1 inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Insoweit soll auf die Vorlage vollständiger Unterlagen (vgl. Nr. 77.2) und eines Lageplans mit Eintragung der Gewässerbenutzungsanlagen hingewirkt werden.

17 a.1.2 Im Verwaltungsverfahren ist zwingend die Vorlage eines Gutachtens eines privaten Sachverständigen nach Art. 78 in den Fällen des Art. 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorgeschrieben. Damit ist ausgeschlossen, daß die fachkundige Stelle als Gutachter im vereinfachten Verfahren zur Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis auftritt.

17 a.2 Nutzungsbereiche nach Art. 17a Abs. 1

17 a.2.1 Für die in Art. 17a Abs. 1 Satz 1 genannten Benutzungstatbestände ist eine Erlaubnis im vereinfachten Verfahren zwingend vorgeschrieben. Soweit die Voraussetzungen des Art. 17a Abs. 1 nicht vorliegen, können diese erlaubnispflichtigen Benutzungen nur nach Art. 17, gegebenenfalls Art. 16 erlaubt werden.

17 a.2.2 "Ähnliche Schmutzwasser" im Sinne des Art. 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 können in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Kleingewerbe u. ä. anfallen.

17 a.2.3 Das bezeichnete Gebiet nach Art. 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b, 1. Tiret muß hinreichend bestimmt sein. An die Stelle einer parzellenmäßigen Abgrenzung der vom Gebiet erfaßten Grundstücke kann auch die Bezeichnung des Einzugsgebiets des oberirdischen Gewässers, in das das Abwasser eingeleitet werden soll, oder die Bezeichnung der Ortschaft treten, wenn das bezeichnete Gebiet die gesamte Ortschaft erfassen soll. Diese Gebiete sind, soweit noch nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang geschehen, auszuweisen.

17 a.2.4 Art. 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 umfaßt bei einer Bauwasserhaltung alle hierbei erfüllten Benutzungstatbestände. Art. 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 findet auch Anwendung, wenn das Wiedereinleiten des Grundwassers in ein oberirdisches Gewässer in einem den erlaubnisfreien Umfang nach § 23 WHG in Verbindung mit Art. 21 überschreitenden Umfang oder über einen Regenwasserkanal in eine kommunale Entwässerungsanlage erfolgt. Die Ableitung in Misch- oder Schmutzwasserkanäle ist nicht ordnungsgemäß, der Eintritt der Fiktion ist zu verhindern. Die Fiktion ist zu verhindern, wenn die Gewässerbenutzung im Einflußbereich einer Grundwasserverunreinigung oder Bodenbelastung im Sinne des Art. 68a Abs. 1 Satz 1 liegt. In diesem Fall ist die Erlaubnisfähigkeit der Gewässerbenutzung im Rahmen eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens zu prüfen.

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