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Regelwerk

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft
- Hamburg -

Vom 7. April 1987
(Amtl. Anz. 1987, S. 849; 26.09.2006 S. 2357; 16.12.2008 S. 2667; 11.05.2010 S. 877; 07.12.2010 S. 2517; 20.09.2011 S. 2157; 29.09.2015 S. 1697 15; 25.06.2019 S. 909 19; 06.10.2020 S. 2089 20)



I 20

(1) Zuständig, auch als Wasserbehörde, auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft, für die Durchführung

  1. des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
  2. des Hamburgischen Wassergesetzes ( HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. des Grundwassergebührengesetzes vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 519), in der jeweils geltenden Fassung und
  4. des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Januar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert am 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), und des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes vom 20. Juli 1994 (HmbGVBl. S. 213), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung

sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit in den folgenden Abschnitten nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

(2) Sie ist insbesondere zuständig für

1. allgemein

1.1 für die Wahrnehmung der ministeriellen Aufgaben,

1.2 für die Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 7, 82 und 83 WHG,

1.3 für die Aufgaben in Bezug auf das Grundwasser,

1.4 für den Schutz gegen Hochwassergefahren (Kapitel 3 Abschnitt 6 WHG, Sechster Teil HWaG),

1.5 für die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Führen der Wasserbücher ( Zwoelfter Teil des Hamburgischen Wassergesetzes),

1.6 bei der Durchführung der Aufgaben des Wasserverbandsrechts auch als Rechtsaufsichtsbehörde,

1.7 für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 2 der Alsterschifffahrtsverordnung vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 2) in der jeweils geltenden Fassung,

2. für die Aufgaben in Bezug auf oberirdische Gewässer einschließlich der Gewässeraufsicht, mit Ausnahme der Planfeststellungen, für die Außenalster mit Langer Zug bis einschließlich Krugkoppel-, Fernsicht-, Feenteich-, Schwanenwik- und Langenzugbrücke, Binnenalster, Kleine Alster, Alsterfleet, Neuerwallfleet, Bleichenfleet, Herrengrabenfleet, Mönkedammfleet und Nikolaifleet, und für die Zulassung und Überwachung von Einleitungen nach den §§ 10 und 57 WHG in die Bille (Untere Bille) und ihre Kanäle zwischen Schöpfwerk Unterbille und Hammerbrookschleuse, Brandshofer Schleuse sowie Tiefstackschleuse, in den Harburger Binnenhafen, Östlichen Bahnhofskanal, Westlichen Bahnhofskanal, Kaufhauskanal und Schiffsgraben, sowie die Entnahme von Wasser aus diesen Gewässern,

3. für die erste Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen in Bezug auf alle Gewässer außerhalb der regelmäßigen täglichen Dienstzeit; innerhalb der regelmäßigen täglichen Dienstzeit nur in Bezug auf Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Gewässer erster Ordnung oberhalb der Tatenberger Schleuse,

4. für die Aufgaben, mit Ausnahme der Planfeststellungen und Plangenehmigungen, in Bezug auf die Fuhlsbüttler Schleuse, die Tiefstackschleuse, die Schöpfwerke Groß Sand, Kuckuckshorn, Sperlsdeich, Brausielgraben, Neuländer Weg, Moorburg, Moorburg-West, Hohenwisch sowie Finkenwerder und die Siele Kirchdorf-Süd, Neues Brausiel sowie Hohenwisch.

II

Soweit in dieser Anordnung nichts anderes bestimmt ist, sind außerhalb der Gebiete nach Abschnitt III Absatz 1 Satz 1, für die Aufgaben nach Nummern 1.5 und 1.9 auch innerhalb dieser Gebiete, auch als Wasserbehörde, zuständig

die Bezirksämter

1. allgemein

1.1 für die Aufgaben in Bezug auf die oberirdischen Gewässer einschließlich der Gewässeraufsicht,

1.2 für die Aufgaben nach § 37 WHG und § 7 HWaG (wild abfließendes Wasser),

1.3 für die Aufgaben nach und Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten gemäß §§ 62, 63 WHG, soweit es sich um

1.3.1 Heizölanlagen handelt, die im Zusammenhang mit nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stehen, sofern sie nicht gemeinsam mit genehmigungsbedürftigen Anlagen betrieben werden

1.3.2 Anlagen im Zusammenhang mit Hochbauten handelt, für deren Unterhaltung die Bezirksämter auf Grund der Anordnung über Zuständigkeiten im staatlichen Hochbau vom 1. Juli 1980 (Amtl. Anz. S. 1109), zuletzt geändert am 4. Oktober 2005 (Amtl. Anz. S. 1810), in der jeweils geltenden Fassung zuständig sind,

1.4 für die Aufgaben nach § 78 Absätze 3 und 4 WHG, § 52 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2, § 53 Absatz 2, § 54a Absätze 2 und 3 sowie § 54b Absatz 2 HWaG,

1.5 für die Aufgaben nach § 63b HWaG,

1.6 für die Aufgaben nach § 91

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